umwelt-online: Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (5)
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B: Fahrzeuge der Klasse O

0. Allgemeines

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2 Typ:

0.2.1. Handelsnamen) (sofern vorhanden):

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden b

0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale:

0.4. Fahrzeugklasse c

0.41. Gefahrgutklasse(n), für deren Beförderung das Fahrzeug bestimmt ist:

0.5. Name und Anschrift des Herstellers:

0.8. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

1. Allgemeine Baumerkmale des Fahrzeugs

1.1. Fotos und oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs:

1.3. Anzahl der Achsen und Räder:

1.32. Anzahl und Lage der gelenkten Achsen:

1.3.3. Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung):

1.4. Fahrgestell (sofern vorhanden) (Übersichtszeichnung):

2. Massen und Abmessungen e (in kg und mm) (gegebenenfalls Bezugnahme auf Zeichnung)

2.1. Radstand oder Radstände (bei Vollbelastung) f

2.3.1. Spurweite jeder gelenkten Achse i

2.3.2. Spurweite aller übrigen Achsen i:

2.4. Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Maße über alles)

2.4.2. Für Fahrgestell mit Aufbau

2.4.2.1. Länge j

2.4.2.1.1. Länge der Ladefläche:

2.4.2.2. Breite k

2.4.2.2.1. Wandstärke (bei Fahrzeugen, die speziell zur Beförderung von Gütern unter bestimmten Temperaturbedingungen ausgelegt sind):

2.4.2.3. Höhe (in fahrbereitem Zustand) l (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung):

2.6. Masse des Fahrzeugs mit Aufbau und, im Fall eines Zugfahrzeugs einer anderen Klasse als M1, mit Anhängevorrichtung, sofern vom Hersteller geliefert, in fahrbereitem Zustand oder Masse des Fahrgestells oder des Fahrgestells mit Führerhaus ohne Aufbau und/oder Anhängevorrichtung, wenn der Aufbau und/oder die Anhängevorrichtung nicht vom Hersteller geliefert wird (einschließlich Flüssigkeiten, Werkzeug, Ersatzrad (sofern vorhanden) und Fahrer und, für Kraftomnibusse, Masse des Mitglieds des Fahrpersonals, wenn das Fahrzeug über einen Sitz für ein Mitglied des Fahrpersonals verfügt ( °)) (Größt- und Kleinstwert für jede Variante):

2.6.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern (Größt- und Kleinstwert für jede Variante):

2.7. Bei einem unvollständigen Fahrzeug Mindestmasse des vollständigen Fahrzeugs nach Angabe des Herstellers:

2.8. Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand nach Angabe des Herstellers y (Größt- und Kleinstwert für jede Variante):

2.8.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern (Größt- und Kleinstwert für jede Variante):

2.9. Technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achse:

2.10. Technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe:

2.12. Technisch zulässige maximale Stützlast/Masse am Kupplungspunkt

2.12.2. des Sattelanhängers oder des Zentralachsanhängers:

2.16. Bei der Zulassung/im Betrieb vorgesehene zulässige Massen (fakultativ, werden diese Massen angegeben, müssen sie nach Anhang IV der Richtlinie 97/27/EG überprüft werden):

2.16.1. Bei der Zulassung/im Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse (mehrere Angaben für verschiedene technische Konfigurationen möglich #)

2.16.2. Bei der Zulassung/im Betrieb vorgesehene höchstzulässige Achslast je Achse oder Achsgruppe und bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern vorgesehene Stützlast nach Angabe des Herstellers, wenn diese niedriger ist als die technisch zulässige Höchststützlast (mehrere Angaben für verschiedene technische Konfigurationen möglich #)

2.16.3. Bei der Zulassung/im Betrieb vorgesehene höchstzulässige Masse je Achsgruppe (mehrere Angaben für verschiedene technische Konfigurationen möglich #)

2.16.4. Bei der Zulassung/im Betrieb vorgesehene höchstzulässige Anhängemasse (mehrere Angaben für verschiedene technische Konfigurationen möglich #)

2.16.5. Bei der Zulassung/im Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination (mehrere Angaben für verschiedene technische Konfigurationen möglich #)

5. Achsen

5.1. Beschreibung der einzelnen Achsen:

5.2. Fabrikmarke:

5.3. Typ:

5.4. Lage der anhebbaren Achse(n):

5.5. Lage der belastbaren Achse(n):

6. Radaufhängung

6.2. Art und Ausführung der Aufhängung jeder Achse oder jeder Achsgruppe oder jedes Rades:

6.2.1. Niveauregulierung: ja/nein/fakultativ 5

6.6.1. Rad-/Reifenkombination(en) (für Reifen sind die Größenbezeichnungen, die mindesterforderliche Tragfähigkeitskennzahl und die mindesterforderliche Geschwindigkeitsklasse anzugeben; für Räder die Felgengröße(n) und Einpresstiefe(n))

6.6.1.1. Achsen

6.6.1.1.1. Achse 1:

6.6.1.1.2. Achse 2:

usw.

6.6.1.2. Reserverad (sofern vorhanden):

6.6.2. Obere und untere Grenzwerte der Abrollradien

6.6.2.1. Achse 1:

6.6.2.2. Achse 2:

usw.

7. Lenkung

7.2. Übertragungs- und Betätigungseinrichtung

7.2.1. Art der Übertragungseinrichtung (gegebenenfalls Angaben für Vorder- und Hinterräder):

7.2.2. Verbindung zu den Rädern (einschließlich anderer als mechanischer Mittel, ggf. Angaben für Vorder- und Hinterräder):

7.2.3. Art der Lenkhilfe (sofern vorhanden):

8. Bremsanlagen

8.5. Antiblockiersystem: ja/nein/fakultativ 5

8.9. Kurzbeschreibung des Bremssystems (gemäß Abschnitt 1.6 der Ergänzung zu Anlage 1 des Anhangs IX der Richtlinie 71/320/EWG):

9. Aufbau

9.1. Art des Aufbaus

9.10.8. Als Kältemittel in der Klimaanlage verwendetes Gas:

9.10.8.1. Die Klimaanlage ist darauf ausgelegt, fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial (GWP-Wert) über 150 zu enthalten: Ja/Nein 5

Wenn ja, Leckagerate der Gesamtanlage in g/Jahr:

9.17. Gesetzlich vorgeschriebene Schilder (Richtlinie 76/114/EWG)

9.17.1. Fotos und/oder Zeichnungen der Lage der gesetzlich vorgeschriebenen Schilder und Aufschriften sowie der Fahrzeug-Identifizierungsnummer:

9.17.4. Herstellerangaben zur Übereinstimmung mit den Anforderungen von Punkt 1.1.1 des Anhangs II der
Richtlinie 76/114/EWG

9.17.4.1. Die Bedeutung von Zeichen in der zweiten Gruppe und gegebenenfalls in der dritten Gruppe zur Erfüllung der Anforderungen in Abschnitt 5.3 der ISO-Norm 3779-1983 ist zu erläutern:

9.17.4.2. Falls Zeichen in der zweiten Gruppe zur Erfüllung der Anforderungen in Abschnitt 5.4 der ISO-Norm 3779-1983 verwendet werden, sind diese Zeichen anzugeben:

11. Verbindungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger oder Sattelanhänger

11.1. Klasse und Typ der angebauten oder anzubauenden Anhängevorrichtung(en):

11.5. EG-Typgenehmigungsnummer(n):

Teil II

In der nachfolgenden Matrix sind die zulässigen Kombinationen von Merkmalen aufgeführt, für die in Teil I Mehrfachangaben gemacht wurden. Im Fall von Mehrfachangaben ist jede einzelne Angabe mit einem Kennbuchstaben zu versehen, der so in die Matrix einzutragen ist, dass deutlich wird, welche Angabe(n) zu einem bestimmten Merkmal für welche Version gültig ist (sind).

Für jede Variante eines Typs ist eine gesonderte Matrix zu erstellen.

Mehrfachangaben, für die es hinsichtlich ihrer Kombination innerhalb der Variante keine Einschränkungen gibt, sind in der Spalte mit der Überschrift "alle" einzutragen.

Merkmal Nr. Alle Version 1 Version 2 usw. Version Nr.
           

Solange der ursprüngliche Zweck erfüllt bleibt, kann diese Darstellung auch in anderer Form oder Anordnung gegeben werden.

Jede Variante und jede Version ist durch einen numerischen oder alphanumerischen Code zu bezeichnen, der auch in der Übereinstimmungsbescheinigung (Anhang IX) für das betreffende Fahrzeug anzugeben ist.

Handelt es sich um (eine) Variante(n) gemäß Anhang XI oder Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) teilt der Hersteller einen speziellen Code zu.

Teil III 07
EG-Typgenehmigungsnummern nach Einzelrichtlinien

In der nachfolgenden Tabelle sind die erforderlichen Angaben nach den für diesen Fahrzeugtyp gemäß den Anhängen IV und XI anzuwendenden Einzelrichtlinien oder Verordnung (***) anzugeben. (Für jeden Genehmigungsgegenstand sind alle einschlägigen Genehmigungen anzugeben.)

Genehmigungsgegenstand EG-Typgenehmigungsnummer Mitgliedstaat, der die EG-Typgenehmigung erteilt+ Erweiterungsdatum Variante(n) / Version(en)
         
+ Anzugeben, wenn nicht aus der EG-Typgenehmigungsnummer ersichtlich

Unterschrift:

Dienststellung:

Datum:

.

 Aufstellung der für die EG-Fahrzeug-Typgenehmigung anzuwendenden Vorschriften Anhang IV 05a  05b 06 07

Teil I
Aufstellung der Einzelrichtlinien

(Bei der Zuordnung sind jeweils der Geltungsbereich und der letzte Änderungsstand jeder der unten angegebenen Einzelrichtlinien oder Verordnungen zu beachten.)

Genehmigungsgegenstand Richtlinie Nr. Fundstelle im Amtsblatt anzuwenden auf Fahrzeugklasse
M1 M2 M3 N1 N2 N3 O1 O2 O3 O4
1. Geräuschpegel 70/157/EWG L 42 vom 23.02.1970 S. 16 X X X X X X        
2. Emissionen/Zugang zu Informationen ../ ../EG

(EG) Nr....i ...
L ... vom ..., S.... X10 X10 X10 X10        
3. Kraftstoffbehälter / Unterfahrschutz hinten 70/221/EWG L 76 vom 06.04.1970 S. 23 X5 X5 X5 X5 X5 X5 X X X X
4. Anbringung hinteres Kennzeichen 70/222/EWG L 76 vom 06.04.1970 S. 25 X X X X X X X X X X
5. Lenkanlagen 70/311/EWG L 133 vom 08.06.1970 S. 10 X X X X X X X X X X
6. Türverriegelungen und -scharniere 70/387/EWG L 176 vom 10.08.1970 S. 5 X     X X X        
7. Schallzeichen 70/388/EWG L 176 vom 10.08.1970 S. 12 X X X X X X        
8. Einrichtungen für indirekte Sicht 2003/97/EG L 25 vom 29.01.2004 X X X X X X        
9. Bremsanlage 71/320/EWG L 202 vom 06.09.1971 S. 37 X X X X X X X X X X
10. Funkentstörung 72/245/EWG L 152 vom 06.07.1972 S. 15 X X X X X X X X X X
11. - gestrichen -        
12. Innenausstattung 74/60/EWG L 38 vom 11.02.1974 S. 2 X                  
13. Diebstahlsicherung 74/61/EWG L 38 vom 11.02.1974 S. 22 X X X X X X        
14. Lenkanlage bei Unfallstößen 74/297/EWG L 165 vom 20.06.1974 S. 16 X                  
15. Sitzfestigkeit 74/408/EWG L 221 vom 12.08.1974 S. 1 X X X X X X        
16. Außenkanten 74/483/EWG L 256 vom 02.10.1974 S. 4 X                  
17. Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang 75/443/EWG L 196 vom 26.07.1975 S. 1 X X X X X X        
18. Vorgeschriebene Schilder 76/114/EWG L 24 vom 30.01.1976 S. 1 X X X X X X X X X X
19. Gurtverankerungen 76/115/EWG L 24 vom 30.01.1976 S. 6 X X X X X X        
20. Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen 76/756/EWG L 262 vom 27.09.1976 S. 1 X X X X X X X X X X
21. Rückstrahler 76/757/EWG L 262 vom 27.09.1976 S. 32 X X X X X X X X X X
22. Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten 76/758/EWG L 262 vom 27.09.1976 S. 54 X X X X X X X X X X
23. Fahrtrichtungsanzeiger 76/759/EWG L 262 vom 27.09.1976, S .71 X X X X X X X X X X
24. Hintere Kennzeichenbeleuchtung 76/760/EWG L 262 vom 27.09.1976 S.85 X X X X X X X X X X
25. Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen) 76/761/EWG L 262 vom 27.09.1976 S. 96 X X X X X X        
26. Nebelscheinwerfer 76/762/EWG L 262 vom 27.09.1976 S. 122 X X X X X X        
27. Abschleppeinrichtung 77/389/EWG L 145 vom 13.06.1977 S. 41 X X X X X X        
28. Nebelschlussleuchten 77/538/EWG L 220 vom 29.08.1977 S. 60 X X X X X X X X X X
29. Rückfahrscheinwerfer 77/539/EWG L 220 vom 29.08.1977 S. 72 X X X X X X X X X X
30. Parkleuchten 77/540/EWG L 220 vom 29.08.1977 S. 83 X X X X X X        
31. Rückhaltesysteme 77/541/EWG L 220 vom 29.08.1977 S. 95 X X X X X X        
32. Sichtfeld 77/649/EWG L 267 vom 19.10.1977 S. 1 X                  
33. Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen 78/316/EWG L 81 vom 28.03.1978 S. 3 X X X X X X        
34. Entfrostung / Trocknung 78/317/EWG L 81 vom 28.03.1978 S. 27 X 1 1 1 1 1        
35. Scheibenwischer/ -wascher 78/318/EWG L 81 vom 28.03.1978 S. 49 X 2 2 2 2 2        
36. Heizung ../../EG L ..., S. . X X X X X X X X X X
37. Radabdeckung 78/549/EWG L 168 vom 06.06.1978 S. 45 X                  
38. Kopfstützen 78/932/EWG L 325 vom 20.11.1978 S. 1 X                  
39. -gestrichen -                
40. Motorleistung 80/1269/EWG L 375 vom 01.12.1980 S. 46 X X X X X X        
41. Emissionen von Dieselmotoren 88/77/EWG L 36 vom 09.02.1988 S. 33 X X X X X X        
42. Seitliche Schutzvorrichtungen 89/297/EWG L 124 vom 05.05.1989 S. 1         X X     X X
43. Spritzschutzsystem 91/226/EWG L 103 vom 23.04.1991 S. 5         X X     X X
44. Massen und Abmessungen (Pkw) 92/21/EWG L 129 vom 14.05.1992 S. 1 X                  
45. Sicherheitsglas 92/22/EWG L 129 vom 14.05.1992 S. 11 X X X X X X X X X X
46. Luftreifen 92/23/EWG L 129 vom 14.05.1992 S. 95 X X X X X X X X X X
47. Geschwindigkeitsbegrenzer 92/24/EWG L 129 vom 14.05.1992 S. 154     X   X X        
48. Massen und Abmessungen (außer Pkw der Nr. 44) 97/27/EG L 233 vom 28.08.1997 S. 1   X X X X X X X X X
49. Führerhaus-Außenkanten 92/114/EWG L 409 vom 31.12.1992 S. 17       X X X        
50. Verbindungseinrichtungen 94/20/EG L 195 vom 29.07.1994 S. 1 X3 X3 X3 X3 X3 X3 X X X X
51. Brennverhalten 95/28/EG L 281 vom 23.11.1995 S. 1     X              
52. Kraftomnibusse ../../EG L ...   X X              
53. Frontalaufprall 96/79/EG L 18 vom 21.01.1997 S. 7 X                  
54. Seitenaufprall 96/27/EG L 169 vom 08.07.1996 S. 1 X     X            
55.                        
56. Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter 98/91/EG L 11 vom 16.01.1999 S. 25       X4 X4 X4 X4 X4 X4 X4
57. Vorderer Unterfahrschutz 2000/40/EG L 203 vom 10.08.2000 S. 9         X X        
58. Fußgängerschutz 2003/102/EG L 321, vom 06.12.2003 S. 15 X6     X6-7            
59. Recyclingfähigkeit 2005/64/EG L 310 vom 25. November
2005, S. 10
X - - X - - -
60. Frontschutzsystem 2005/66/EG L 309, 25.11.2005, S. 37. X7a X
61. Klimaanlage 2006/40/EG L 161 vom 14. Juni 2006, S. 12 X X8
X Richtlinie oder Verordnung ist anwendbar.
1 Fahrzeuge dieser Klasse sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung auszurüsten.
2 Fahrzeuge dieser Klasse sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher auszurüsten.
3 Die Vorschriften der Richtlinie 1994/20/EG gelten nur für Fahrzeuge, die mit einer Anhängevorrichtung ausgestattet sind.
4 Die Vorschriften der Richtlinie 1998/91/EG gelten nur, wenn der Hersteller die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs beantragt, das für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt ist.
5 Für Fahrzeuge zum Betrieb mit LPG oder CNG ist eine Typgenehmigung nach UN-ECE-Regelung 67-01 oder 110 erforderlich, bis LPG- und CNG-Behälter in die Richtlinie 1970/221/EWG aufgenommen sind.
6 Gesamtmasse< 2,5 t.
7 von Fahrzeugen der Klasse M1 abgeleitet.
7a zulässige Gesamtmasse höchstens 3,5 t.
8 Nur für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppe I, wie sie in Anhang I der Richtlinie 70/220/EWG in der ersten Tabelle unter Nummer 5.3.1.4, eingefügt durch die Richtlinie 98/69/EG, beschrieben sind.

10 Für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von bis zu 2.610 kg. Auf Antrag des Herstellers kann dies auch für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von bis zu 2.840 kg gelten.

Teil II 07

Wird auf eine Einzelrichtlinie Bezug genommen, so wird eine Genehmigung nach den folgenden Regelungen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (unter Beachtung des Geltungsbereichs1 und der unten aufgeführten Änderungen der UN/ECE-Regelungen) als gleichwertige Alternative zu einer EG-Typgenehmigung nach der in der Tabelle des Teils 1 aufgeführten Einzelrichtlinie betrachtet.

Diese Regelungen hat die Gemeinschaft als Vertragspartei des "Geänderten Übereinkommens von 1958" der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates (ABl. Nr. L 346 vom 17.12.1997 S. 78) bzw. mit späteren Ratsbeschlüssen gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieses Beschlusses anerkannt.

Sämtliche Fassungen der nachstehend aufgeführten ECE-Regelungen sind als gleichwertig zu betrachten. Alle Änderungen dieser Regelungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 des Beschlusses 97/836/EG ++.

Gegenstand Nummer der UN/
ECE-Regelung
Änderungsserie
1. Geräuschpegel 51 02
1. Ersatzschalldämpferanlagen 59 00
2. Emissionen 83 03
2. Austauschkatalysatoren 103 00
3. Unterfahrschutz hinten 58 01
3. Kraftstoffbehälter 34 01
3. Kraftstoffbehälter 67 01
3. Kraftstoffbehälter 110 00
5. Lenkanlagen 79 01
6. Türverriegelungen und -scharniere 11 02
7. Schallzeichen 28 00
8. Einrichtungen für indirekte Sicht 46 01
9. Bremsanlage 13 09
9. Bremsanlage 13 H 00
10. Funkentstörung 10 02
11. Emissionen von Dieselmotoren 24 03
12. Innenausstattung 21 01
13. Sicherungseinrichtung 18 02
13. Wegfahrsperre 97 00
13. Alarmsysteme 97 00
14. Lenkanlage bei Unfallstößen 12 03
15. Sitzfestigkeit 17 06
15. Sitzfestigkeit (Busse) 80 01
16. Außenkanten 26 02
17. Geschwindigkeitsmesser 39 00
19. Gurtverankerungen 14 04
20. Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen 48 01
21. Rückstrahler 3 02
22. Leuchten (Begrenzungs-, Schluss-, Brems-, Umrissleuchten) 7 02
22. Tagfahrleuchten 87 00
22. Seitliche Begrenzungsleuchten 91 00
23. Fahrtrichtungsanzeiger 6 01
24. Hintere Kennzeichenbeleuchtung 4 00
25. Scheinwerfer (R2 und HS1) 1 01
25. Scheinwerfer (sealed beam) 5 02
25. Scheinwerfer (H1, H2, H3, HB3, HB4, H7, und/oder H8) 8 04
25. Scheinwerfer (H4) 20 02
25. Scheinwerfer (Halogen sealed beam) 31 02
25. Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Leuchtens 37 03
25. Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen 98 00
25. Gasentladungs-Lichtquellen für genehmigte Gasentladungs-Leuchteinheiten 99 00
26. Nebelscheinwerfer 19 02
28. Nebelschlussleuchten 38 00
29. Rückfahrscheinwerfer 23 00
30. Parkleuchten 77 00
31. Rückhaltesysteme 16 04
31. Rückhalteeinrichtungen für Kinder 44 03
38. Kopfstützen (mit Sitzen kombiniert) 17 06
38. Kopfstützen 25 04
39. Kraftstoffverbrauch 101 00
40. Motorleistung 85 00
41. Emissionen von Dieselmotoren 49 02
42. Seitliche Schutzvorrichtungen 73 00
45. Sicherheitsglas 43 00
46. Luftreifen, Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger 30 02
46. Luftreifen, Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger 54 00
46. Noträder/-reifen 64 00
47. Geschwindigkeitsbegrenzer 89 00
52. Festigkeit der Aufbaustruktur (Busse) 66 00
57. Vorderer Unterfahrschutz 93 00
1) Enthalten die Einzelrichtlinien oder Verordnungen Einbauvorschriften, so gelten diese auch für Bauteile und technische Einheiten, die entsprechend den ECE-Regelungen genehmigt wurden.
++ Nachfolgende Änderungen siehe neueste Fassung von UN/ECE TRANS/WP.29/343.
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