umwelt-online: Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (6)
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Verfahren der EG-Fahrzeug-Typgenehmigung  Anhang V 07

1. Wird ein Antrag auf Typgenehmigung eines vollständigen Fahrzeugs gestellt, hat die EG-Typgenehmigungsbehörde die Aufgabe,

  1. festzustellen, dass alle EG-Typgenehmigungen nach Einzelrichtlinien oder Verordnung sich auf die jeweils gültigen Anforderungen in den Einzelrichtlinien oder Verordnungen beziehen,
  2. hinsichtlich der eingereichten Dokumentation sich zu vergewissern, dass die Fahrzeugmerkmale und -daten in Teil I des Fahrzeug-Beschreibungsbogens ebenfalls in den Beschreibungsunterlagen und/oder den Genehmigungsbögen nach den einschlägigen Einzelrichtlinien oder Verordnungen enthalten sind. Falls ein Merkmal in Teil I des Beschreibungsbogens in den Beschreibungsunterlagen zu Einzelrichtlinien oder Verordnung nicht angegeben ist, ist zu überprüfen, ob das jeweilige Teil oder Merkmal mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt;
  3. an einer ausgewählten Stichprobe von Fahrzeugen des zu genehmigenden Typs Kontrollen von Fahrzeugteilen und -systemen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Übereinstimmung des Fahrzeugs (der Fahrzeuge) mit den maßgeblichen Angaben in den Beschreibungsunterlagen zu den EG-Typgenehmigungen aller Einzelrichtlinien oder Verordnung festzustellen,
  4. falls erforderlich Überprüfungen des Anbaus selbständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen,
  5. zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob erforderlichenfalls die in den Fußnoten (1) und (2) von Teil I des Anhangs IV vorgeschriebenen Einrichtungen vorhanden sind.

2. Die Anzahl der gemäß Absatz 1 Buchstabe c zu überprüfenden Fahrzeuge ist so zu bemessen, dass eine angemessene Begutachtung der verschiedenen zu genehmigenden Kombinationen hinsichtlich der nachfolgenden Merkmale ermöglicht wird:

Fahrzeugklasse M1 M2 M3 N1 N2 N3 O1 O2 O3 O4
Kriterien                    
Motor X X X X X X - - - -
Getriebe X X X X X X - - - -
Anzahl der Achsen - X X X X X X X X X
Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung) X X X X X X - - - -
Gelenkte Achsen (Anzahl und Lage) X X X X X X X X X X
Art des Aufbaus X X X X X X X X X X
Anzahl der Türen X X X X X X X X X X
Links- oder Rechtslenker X X X X X X - - - -
Anzahl der Sitze X X X X X X - - - -
Ausstattungsvarianten X X X X X X - - - -

3. Ist kein Typgenehmigungsbogen nach einer der einschlägigen Einzelrichtlinien oder Verordnungen vorhanden, hat die EG-Typgenehmigungsbehörde die Aufgabe,

  1. die nach jeder der jeweils vorgeschriebenen Einzelrichtlinien oder Verordnungen erforderlichen Versuche und Prüfungen zu veranlassen,
  2. zu überprüfen, ob das Fahrzeug mit den Merkmalen in der Fahrzeug-Beschreibungsmappe übereinstimmt und ob es die technischen Anforderungen jeder der jeweils vorgeschriebenen Einzelrichtlinien oder Verordnungen erfüllt,
  3. falls erforderlich Überprüfungen des Anbaus selbständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen,
  4. zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob erforderlichenfalls die in den Fußnoten (1) und (2) von Teil I des Anhangs IV vorgeschriebenen Einrichtungen vorhanden sind.

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EG-Typgenehmigungsbogen
Muster
(Größtformat: a 4 (210 X 297 mm))
Anhang VI 07

Stempel der EG-Typgenehmigungsbehörde

Benachrichtigung über des Typs eines
- die EG-Typgenehmigung 7 - vollständigen Fahrzeugs 7
- die Erweiterung der EG-Typgenehmigung 7 - vervollständigten Fahrzeugs 7
- die Verweigerung der EG-Typgenehmigung 7 - unvollständigen Fahrzeugs 7
- den Entzug der EG-Typgenehmigung 7 - Fahrzeugs mit vollständigen und unvollständigen Varianten 7
  - Fahrzeugs mit vervollständigten und unvollständigen Varianten 7

in Bezug auf die Richtlinie 70/156/EWG, in der Fassung der Richtlinie 2001/116/EG

EG-Typgenehmigungsnummer:

Grund für die Erweiterung:

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2. Typ:

0.2.1. Handelsname(n) 8:

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden:

0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale:

0.4. Fahrzeugklasse 9:

0.5. Name und Anschrift des Herstellers des vollständigen Fahrzeugs 7:
Name und Anschrift des Herstellers des Basisfahrzeugs 7 10
Name und Anschrift des Herstellers der letzten Bartstufe des unvollständigen Fahrzeugs 7 10
Name und Anschrift des Herstellers des vervollständigten Fahrzeugs 7 10

0.8. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

Der Unterzeichnete bestätigt hiermit die Richtigkeit der Herstellerangaben in dem beigefügten Beschreibungsbogen des (der) oben genannten Fahrzeugs (Fahrzeuge) sowie die Gültigkeit der beigefügten Prüfergebnisse in Bezug auf den Fahrzeugtyp. Die EG-Typgenehmigungsbehörde hat ein (die) Exemplar(e) zur Besichtigung ausgewählt, das (die) vom Hersteller als Baumuster des Fahrzeugtyps vorgestellt wurde(n).

1. Für vollständige und vervollständigte Fahrzeuge/Varianten 7:

Der Fahrzeugtyp erfüllt/erfüllt nicht 7 die technischen Anforderungen aller einschlägigen in Anhang IV/Anhang XI 8 10 der Richtlinie 70/156/EWG vorgeschriebenen Einzelrichtlinien oder Verordnungen.

2. Für unvollständige Fahrzeuge/Varianten 7:

Der Fahrzeugtyp erfüllt/erfüllt nicht 7die technischen Anforderungen der in der Tabelle auf Seite 2 aufgeführten Einzelrichtlinien oder Verordnungen.

3. Die Typgenehmigung wird erteilt/verweigert/entzogen 7

4. Die Typgenehmigung wird gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) erteilt, ihre Geltungsdauer ist daher bis zum TT/MM/JJ befristet.

(Ort) (Unterschrift) (Datum)

Anlagen:
Beschreibungsmappe
Prüfergebnisse (siehe Anhang VIII)
Name(n), Unterschriftsprobe(n) und Dienststellung(en) der zur Unterzeichnung von Übereinstimmungsbescheinigungen berechtigten Personen

Hinweis: Wenn dieses Master für eine Typgenehmigung nach Artikel 8 Absatz 2 verwendet wird, so darf es nicht den Titel "EG-Typgenehmigungsbogen" tragen, außer in dem in Absatz 2 Buchstabe c) genannten Fall, wenn die Kommission den Bericht genehmigt hat.

EG-Fahrzeug-Typgenehmigungsbogen

Seite 2

Dieser Typgenehmigung liegen bei unvollständigen und vervollständigten Fahrzeugen bzw. Varianten die nachstehend aufgeführten Typgenehmigungen zugrunde:

Stufe 1: Hersteller des Basisfahrzeugs:

EG-Typgenehmigungsnummer:

Datum:

Gültig für die Varianten:

Stufe 2: Hersteller:

EG-Typgenehmigungsnummer:

Datum:

Gültig für die Varianten:

Stufe 3: Hersteller:

EG-Typgenehmigungsnummer:

Datum:

Gültig für die Varianten:

Umfasst die Typgenehmigung eine oder mehrere unvollständige Varianten, so sind die vollständigen oder vervollständigten Varianten anzugeben.

Vollständige/vervollständigte Variante(n):

Aufstellung der für den (die) genehmigte(n) unvollständige(n) Fahrzeugtyp oder Variante geltenden Vorschriften (jeweils unter Berücksichtigung des Geltungsbereichs und des Änderungsstands der nachstehend aufgelisteten Einzelrichtlinien oder Verordnungen).

Laufende Nr. Gegenstand Richtlinie oder
Verordnung Nr.
Zuletzt geändert durch Gültig für die Varianten
         

(Es sind nur diejenigen Genehmigungsgegenstände anzugeben, für die eine Genehmigung gemäß einer Einzelrichtlinie oder Verordnung erteilt wurde.)

Im Fall von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang XI und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) gewährte Ausnahmeregelungen:

Richtlinie Nr. Gegenstand Nr. Art der Typgenehmigung und Grund für die Ausnahmeregelung Gültig für die Varianten
       

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Nummerierungsschema der EG-Fahrzeug-Typgenehmigung 11 Anhang VII 07

1. Die Typgenehmigungsnummer besteht wie nachstehend im Einzelnen beschrieben bei Typgenehmigungen des vollständigen Fahrzeugs aus vier und bei Typgenehmigungen von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einrichtungen aus fünf Abschnitten. Die Abschnitte werden jeweils durch das Zeichen "*"getrennt.

Abschnitt 1:

Der Kleinbuchstabe "e", gefolgt von den Kennbuchstaben oder der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die EG-Typgenehmigung erteilt hat:

1 für Deutschland,

2 für Frankreich,

3 für Italien,

4 für die Niederlande,

5 für Schweden,

6 für Belgien,

7 für Ungarn,

8 für die Tschechische Republik,

9 für Spanien,

11 für das Vereinigte Königreich,

12 für Österreich,

13 für Luxemburg,

17 für Finnland,

18 für Dänemark,

19 für Rumänien,

20 für Polen,

21 für Portugal,

23 für Griechenland,

24 für Irland,

26 für Slowenien,

27 für die Slowakei,

29 für Estland,

32 für Lettland,

34 für Bulgarien,

36 für Litauen,

CY für Zypern,

MT für Malta.

Abschnitt 2:

Die Nummer der Basisrichtlinie oder Verordnung.

Abschnitt 3:

Die Nummer der letzten Änderungsrichtlinie, nach der die EG-Typgenehmigung erteilt wurde.

Abschnitt 4:

Eine vierstellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellten Nullen) für EG-Typgenehmigungen für vollständige Fahrzeuge oder eine vier- oder fünfstellige Nummer für eine nach einer Einzelrichtlinie oder Verordnung oder Verordnung erteilte EG-Typgenehmigung, die die Basis-Typgenehmigungsnummer angibt. Die Reihenfolge beginnt mit 0001 für jede Basisrichtlinie oder Verordnung.

Abschnitt 5:

Eine zweistellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellter Null), die die Erweiterung angibt. Die Reihenfolge beginnt mit 00 für jede Basis-Typgenehmigungsnummer.

2. Bei einer EG-Typgenehmigung des vollständigen Fahrzeugs entfällt Abschnitt 2.

3. Lediglich auf dem (den) gesetzlich vorgeschriebenen Schild(ern) entfällt Abschnitt 5.

4. Beispiel: Die dritte von Frankreich erteilte Genehmigung nach der Richtlinie über Bremsanlagen (noch ohne Erweiterung):

e2*71/320*98/12*0003*00

oder

e2*88/77*91/542A*0003*00 im Fall einer Richtlinie oder Verordnung, die in zwei Stufen, a und B, umzusetzen ist.

5. Beispiel: Die zweite Erweiterung zur vierten vom Vereinigten Königreich erteilten Fahrzeug-Typgenehmigung:

e11*98/14*0004*02

Die Richtlinie 98/14/EG ist bisher die letzte Richtlinie oder Verordnung zur Änderung von Artikeln der Richtlinie 70/156/EWG.

6. Beispiel der auf dem (den) gesetzlich vorgeschriebenen Schild(ern) aufgestempelten Typgenehmigungsnummer:

e11*98/14*0004

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Prüfergebnisse  Anhang VIII 07

(Von der Typgenehmigungsbehörde auszufüllen und dem EG-Fahrzeug-Typgenehmigungsbogen beizufügen)

Es ist stets anzugeben, auf welche Variante oder Version sich die Angaben beziehen, je Version ist nur ein Ergebnis zulässig. Eine Kombination mehrerer Ergebnisse je Version ist bei Angabe des ungünstigsten Falls jedoch zulässig. In diesem Fall ist zu vermerken, dass für die mit r) gekennzeichneten Gegenstände lediglich die ungünstigsten Ergebnisse angegeben sind.

1. Ergebnisse der Geräuschpegelmessungen

Nummer der Basisrichtlinie und der letzten für die EG-Typgenehmigung relevanten Änderungsrichtlinie. Bei einer Richtlinie oder Verordnung mit zwei oder mehr Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe anzugeben:

Variante/Version: ... ... ...
Fahrgeräusch (dB(A)/E): ... ... ...
Standgeräusch (dB(A)/E): ... ... ...
bei (min-1): ... ... ...

2. Ergebnisse der Abgasemissionsmessungen

Basisrichtlinie 12:

Anzugeben ist die letzte für die EG-Typgenehmigung relevante Änderungsrichtlinie. Bei einer Richtlinie oder Verordnung mit zwei oder mehr Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe anzugeben:

2.1. Richtlinie 1970/220/EWG über Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung

Anzugeben ist die letzte für die EG-Typgenehmigung relevante Änderungsrichtlinie. Bei einer Richtlinie oder Verordnung mit zwei oder mehr Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe anzugeben: ...

Kraftstoff(e) 13: ...(Diesel, Benzin, Flüssiggas, Erdgas, Zweistoffbetrieb Benzin/Flüssiggas, Zweistoffbetrieb Benzin/Erdgas, Ethanol ...)

2.1.1. Prüfung Typ I 14 - Emissionen im Prüfzyklus nach Kaltstart

Variante/Version ... ... ...
CO ... ... ...
HC ... ... ...
NOx      
HC + NOx      
Partikel ... ... ...

 2.1.2. Prüfung Typ II 14 - Emissionsdaten für die technische Überwachung

Typ II, normale Leerlaufdrehzahl

Variante/Version ... ... ...
CO % ... ... ...
Motordrehzahl ... ... ...
Motoröltemperatur ... ... ...

Typ II, hohe Leerlaufdrehzahl

Variante/Version ... ... ...
CO % ... ... ...
Lambda-Wert ... ... ...
Motordrehzahl      
Motoröltemperatur ... ... ...

2.1.3. Ergebnis der Prüfung Typ III:

2.1.4. Ergebnis der Prüfung Typ IV (Verdunstungsprüfung): ... g/Prüfung

2.1.5. Ergebnis der Prüfung Typ V (Dauerhaltbarkeitsprüfung):

2.1.6. Ergebnis der Prüfung Typ VI (Emissionen bei niedriger Umgebungstemperatur)

Variante/Version ... ... ...
CO g/km      
HC g/km      

2.1.7. OBD: ja/nein 12

2.2. Richtlinie 88/77/EWG über die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen anzugeben ist die letzte für die EG-Typgenehmigung relevante Änderungsrichtlinie. Bei einer Richtlinie oder Verordnung mit zwei oder mehr Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe anzugeben: ...

Kraftstoff(e) 13: ...(Diesel, Benzin, Flüssiggas, Erdgas, Ethanol ...)

2.2.1. Ergebnisse der ESC-Prüfung 12

CO: g/kWh

THC: g/kWh

NOx: g/kWh

PT: g/kWh

2.2.2. Ergebnis der ELC-Prüfung 12

Rußwert: ...m-1

2.2.3. Ergebnis der ETC-Prüfung 12

CO: g/kWh

THC: g/kWh 12

NMHC: g/kWh 12

CH4: g/kWh 12

NOx: g/kWh

PT: g/kWh 12

2.3. Richtlinie 72/306/EWG über die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen

Anzugeben ist die letzte für die EG-Typgenehmigung relevante Änderungsrichtlinie. Bei einer Richtlinie mit zwei oder mehr Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe anzugeben:

2.3.1. Ergebnisse der Prüfung bei freier Beschleunigung

Variante/Version .. ... ...
Korrigierter Absorptions-Koeffizient (m-1): ... ... ...
Normale Leerlaufdrehzahl des Motors      
Höchstdrehzahl des Motors      
Motoröltemperatur (min./max.)      

  3. Ergebnisse der CO2-Emissions-/Kraftstoffverbrauchsprüfungen 12 14

Nummer der Basisrichtlinie oder Verordnung und der letzten für die Typgenehmigung gültigen Änderungsrichtlinie oder Verordnung: ...

Variante/Version ... ... ...
CO2-Emissionsmenge (innerorts) (g/km) ... ... ...
CO2-Emissionsmenge (außerorts) (g/km) ... ... ...
CO2-Emissionsmenge (kombiniert) (g/km) ... ... ...
Kraftstoffverbrauch (innerorts) (l/100 km)1 ... ... ...
Kraftstoffverbrauch (außerorts) (l/100 km)1 ... ... ...
Kraftstoffverbrauch (kombiniert) (l/100 km)1 ... ... ...
1 Für erdgasbetriebene Fahrzeuge ist die Einheit "l/100 km" zu ersetzen durch die Einheit "m3/100 km".

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 EG-Übereinstimmungsbescheinigung für vollständige/vervollständigte 7 Fahrzeuge 06, 07 Anhang IX

Teil I
(Größtformat: A4 (210 x 297 mm), oder auf das Format A4 gefaltet)

Seite 1

Der Unterzeichner:
(vollständiger Name)

bestätigt hiermit, dass das Fahrzeug

0.1. Fabrikmarke (Handelsname des Herstellers):

0.2. Typ:

Variante 15

Version 15

0.2.1. Handelsname(n):

0.4. Fahrzeugklasse:

0.5. Name und Anschrift des Herstellers des Basisfahrzeugs:

Name und Anschrift des Herstellers der letzten Baustufe des Fahrzeugs 7:

0.6. Anbringungsstelle der vorgeschriebenen Schilder:

Fahrzeug-Identifizierungsnummer:

Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer auf dem Fahrgestell:

auf der Grundlage des (der) in der nachstehenden EG-Typgenehmigung7 beschriebenen Fahrzeugtyps (-typen)

Basisfahrzeug:

Hersteller:

EG-Typgenehmigungsnummer:

Datum:

Stufe 2: Hersteller:

EG-Typgenehmigungsnummer:

Datum:

mit dem unter der

EG-Typgenehmigungsnummer:

Datum:

beschriebenen vollständigen/unvollständigen 16 Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt.

Das Fahrzeug kann zur fortwährenden Teilnahme am Verkehr in Mitgliedstaaten mit Links-/Rechtsverkehr 16 und in denen metrische Einheiten/Einheiten des englischen Maßsystems (Imperial system)17 für das Geschwindigkeitsmessgerät verwendet werden, ohne weitere EG-Typgenehmigungen zugelassen werden.

(Ort) (Datum):

(Unterschrift) (Dienststellung)

Anlagen (nur für Fahrzeugtypen, die in mehreren Stufen gefertigt werden): Übereinstimmungsbescheinigung für jede Fertigungsstufe.

Seite 2

Für vollständige oder vervollständigte Fahrzeuge der Klasse M1

(Die nachstehend bezeichneten Werte und Einheiten sind diejenigen, die in den EG-Typgenehmigungsunterlagen der jeweiligen Richtlinien oder Verordnungen angegeben sind. Bei Überprüfungen der Übereinstimmung der Produktion sind die Werte nach den in den jeweiligen Richtlinien festgelegten Verfahren unter Berücksichtigung der nach diesen Richtlinien oder Verordnungen zulässigen Toleranzen zu überprüfen.)

1. Anzahl der Achsen: ... und Räder: ...

2. Antriebsachsen:

3. Radstand: ...mm

5. Spurweite: 1...mm 2...mm 3...mm

6.1. Länge: ...mm

7.1. Breite: ...mm

8. Höhe: ...mm

11. Hinterer Überhang: ...mm

12.1. Masse des fahrbereiten Fahrzeugs mit Aufbau: ... kg

14.1. Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: ...kg

14.2. Verteilung dieser Masse auf die Achsen: 1.... kg 2...kg 3.... kg usw.

14.3. Technisch zulässige maximale Achslast: 1.... kg 2...kg 3.... kg usw.

16. Höchstzulässige Belastung des Dachs: ...kg

17. Größte Anhängelast (gebremst): ...kg (ungebremst): ...kg

18. Zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: ...kg

19.1. Größte vertikale Stützlast: ...kg

20. Hersteller der Antriebsmaschine:

21. Baumusterbezeichnung des Herstellers gemäß Kennzeichnung am Motor:

22. Arbeitsverfahren:

22.1. Direkteinspritzung: ja/nein 7

23. Anzahl und Anordnung der Zylinder:

24. Hubvolumen: cm3

25. Kraftstoff:

26. Nennleistung: ...kW bei...min-1

27. Kupplung (Typ):

28. Getriebe(Typ):

29. Übersetzungsverhältnisse: 1. ... 2. ... 3. ... 4. ... 5. ... 6. ...

30. Antriebsübersetzung:

32. Bereifung und Räder: Achse 1: ... Achse 2: ... Achse 3: ... (bei Reifen der
Geschwindigkeitsklasse Z, die für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 300 km/h bestimmt sind, sind die wesentlichen Reifeneigenschaften anzugeben):

34. Art der Lenkhilfe:

35. Kurzbeschreibung des Bremssystems:

37. Art des Aufbaus:

38. Farbe des Fahrzeugs 18:

41. Anzahl und Anordnung der Türen:

42.1 Anzahl und Lage der Sitze:

43.1. EG-Typgenehmigungszeichen der Anhängevorrichtung, sofern vorhanden:

44. Höchstgeschwindigkeit: ...km/h.

45. Geräuschpegel

Nummer der Basisrichtlinie und der letzten für die EG-Typgenehmigung gültigen Änderungsrichtlinie. Bei einer Richtlinie  oder Verordnung mit zwei oder mehr Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe anzugeben:

Standgeräusch: ...dB(A) bei der Motordrehzahl: ...min-1

Fahrgeräusch:dB(A)

46.1. Abgasverhalten 19:

Nummer der Basisrichtlinie und der letzten für die EG- Typgenehmigung gültigen Änderungsrichtlinie. Bei einer Richtlinie oder Verordnung mit zwei oder mehr Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe anzugeben:

1. Prüfverfahren

CO:... HC:... NOx:... HC + NOx:...
Rauch: (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten (m-1))... Partikel:

2. Prüfverfahren (falls zutreffend)

CO:... NOx: ... NMHC: ... THC: ... CH4: ... Partikel: ...

46.2. CO2-Ernissionen/Kraftstoffverbrauch

Nummer der Basisrichtlinie und der letzten für die EG-Typgenehmigung gültigen Änderungsrichtlinie: ...

  CO2 Kraftstoffverbrauch
Innerorts ...g/km ... l/100 km/m3/100 km20
Außerorts ...g/km ... l/100 km/m3/100 km20
Kombiniert ...g/km ... l/100 km/m3/100 km20

47. Gegebenenfalls Steuerleistung oder nationale Codenummer(n):

Belgien: ... Bulgarien: ... Tschechische Republik: ...
Dänemark: ... Deutschland: ... Estland: ...
Griechenland: ... Spanien: ... Frankreich: ...
Irland: ... Italien: ... Zypern: ...
Lettland: .. Litauen: ... Luxemburg: ...
Ungarn: ... Malta: ... Niederlande: ...
Österreich: ... Polen: ... Portugal: ...
Rumänien: ... Slowenien: ... Slowakei: ...
Finnland: ... Schweden: ... Vereinigtes Königreich: ...

50. Anmerkungen 6a:

51. Ausnahmen:

Seite 2

Für vollständige oder vervollständigte Fahrzeuge der Klassen M2 und M3

(Die nachstehend bezeichneten Werte und Einheiten sind diejenigen, die in den EG-Typgenehmigungsunterlagen der jeweiligen Richtlinien oder Verordnungen angegeben sind. Bei Überprüfungen der Übereinstimmung der Produktion sind die Werte nach den in den jeweiligen Richtlinien oder Verordnungen festgelegten Verfahren unter Berücksichtigung der nach diesen Richtlinien oder Verordnungen zulässigen Toleranzen zu überprüfen.)

1. Anzahl der Achsen: ... und Räder: ...

2. Antriebsachsen:

3. Radstand: ...mm

5. Spurweite:1. ...mm 2. ...mm 3. ...mm 4. ...mm

6.1. Länge: ...mm

6.3. Abstand zwischen der Fahrzeugfront und dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung ... mm

7.1.Breite: ...mm

8. Höhe: ...mm

10.1. Vom Fahrzeug bedeckte Bodenfläche: ...m2

11. Hinterer Überhang: ...mm

12.1. Masse des fahrbereiten Fahrzeugs mit Aufbau: ... kg

14.1. Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: ...kg

14.2. Verteilung dieser Masse auf die Achsen: 1. ... kg 2. ... kg 3. ... kg 4. ... kg

14.4. Technisch zulässige maximale Achshast/Masse je Achsgruppe: 1. ... kg 2. ... kg 3. ... kg 4. ... kg

16. Höchstzulässige Belastung des Dachs: ...kg

17. Höchstzulässige Masse eines Anhängers (gebremst): ...kg; (ungebremst): ...kg

18. Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination im beladenen Zustand...kg

19.1. Technisch zulässige größte vertikale Stützlast des Kraftfahrzeugs ... kg

20. Hersteller der Antriebsmaschine:

21. Baumusterbezeichnung des Herstellers gemäß Kennzeichnung am Motor:

22. Arbeitsverfahren:

22.1. Direkteinspritzung: ja/nein 7

23. Anzahl und Anordnung der Zylinder:

24. Hubvolumen: ...cm3

25. Kraftstoff:

26. Nennleistung: ...kW bei ...min-1

27. Kupplung (Typ):

28. Getriebe (Typ):

29. Übersetzungsverhältnisse: 1. ... 2. ... 3. ... 4. ... 5. ... 6. ...

30. Antriebsübersetzung:

32. Bereifung und Räder: Achse 1: ... Achse 2: ... Achse 3: ... Achse 4: ...

33.1. Antriebsachse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein 7

34. Art der Lenkhilfe:

35. Kurzbeschreibung des Bremssystems:

36. Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems: ...bar

37. Art des Aufbaus:

41. Anzahl und Anordnung der Türen:

42.2. Anzahl der Sitzplätze (außer dem Fahrersitz):

42.3. Anzahl der Stehplätze:

43.1. EG-Typgenehmigungszeichen der Anhängevorrichtung, sofern vorhanden:

44. Höchstgeschwindigkeit: ...km/h

45. Geräuschpegel

Nummer der Basisrichtlinie und der letzten für die EG-Typgenehmigung gültigen Änderungsrichtlinie. Bei einer Richtlinie oder Verordnung mit zwei oder mehr Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe anzugeben:

Standgeräusch: ...dB(A) bei der Motordrehzahl: ...min-1

Fahrgeräusch: ...dB(A)

46.1. Abgasverhalten6:

Nummer der Basisrichtlinie und der letzten für die EG-Typgenehmigung gültigen Änderungsrichtlinie. Bei einer Richtlinie oder Verordnung mit zwei oder mehr Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe anzugeben:

1. Prüfverfahren

CO: ... HC: ... NOx: ... HC + NOx: ...
Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten (m-1)): ... Partikel: ...

2. Prüfverfahren (falls zutreffend)

CO: ... NOx: ... NMHC: ... THC: ... CH4: ... Partikel: ...

47. Gegebenenfalls Steuerleistung oder nationale Codenummer(n):

Belgien Tschechische Republik Dänemark
Deutschland Estland Griechenland
Spanien Frankreich Irland
Italien Zypern Lettland
Litauen Luxemburg Ungarn
Malta Niederlande Österreich
Polen Portugal Slowenien
Slowakei Finnland Schweden
Vereinigtes Königreich    

50. Anmerkungen 6a:

51. Ausnahmen:

Seite 2

Für vollständige oder vervollständigte Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3

(Die nachstehend bezeichneten Werte und Einheiten sind diejenigen, die in den EG-Typgenehmigungsunterlagen der jeweiligen Richtlinien  oder Verordnungen angegeben sind. Bei Überprüfungen der Übereinstimmung der Produktion sind die Werte nach den in den jeweiligen Richtlinien oder Verordnungen festgelegten Verfahren unter Berücksichtigung der nach diesen Richtlinien  oder Verordnungen zulässigen Toleranzen zu überprüfen.)

1. Anzahl der Achsen: ... und Räder: ...

2. Antriebsachsen:

3. Radstand: ... mm

4.1. Sattelvormaß (Höchst- und Mindestwert im Fall einer verstellbaren Sattelkupplung): ... mm

5. Spurweite: 1. ... mm 2. ... mm 3. ... mm 4. ... mm

6.1. Länge: ... mm

6.3. Abstand zwischen der Fahrzeugfront und dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung: ... mm

6.5. Länge der Ladefläche: ...mm

7.1. Breite: ...mm

8. Höhe: ...mm

10.2. Vom Fahrzeug bedeckte Bodenfläche (nur N2 und N3): ...m2

11. Hinterer Überhang: ...mm

12.1. Masse des fahrbereiten Fahrzeugs mit Aufbau ... kg

14.1. Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: ...kg

14.2. Verteilung dieser Masse auf die Achsen: 1. ... kg 2. ... kg 3. ... kg 4. ... kg

14.4. Technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe: 1 .... kg 2. ... kg 3. ... kg 4. ... kg

15. Lage der anhebbaren/belastbaren Achse(n):

17. Technisch zulässige größte Anhängelast des Zugfahrzeugs bei Beförderung eines

17.1. Deichselanhängers

17.2. Sattelanhängers

17.3. Zentralachsanhängers

17.4. Technisch zulässige maximale Masse eines Anhängers (ungebremst): ...kg

18. Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination im beladenen Zustand: ... kg

19.1. Technisch zulässige größte vertikale Stützlast des Kraftfahrzeugs: ... kg

20. Hersteller der Antriebsmaschine:

21. Baumusterbezeichnung des Herstellers gemäß Kennzeichnung am Motor:

22. Arbeitsverfahren:

22.1. Direkteinspritzung: ja/nein 7

23. Anzahl und Anordnung der Zylinder:

24. Hubvolumen: cm3

25. Kraftstoff:

26. Nennleistung: ... kW bei ... min-1

27. Kupplung (Typ):

28. Getriebe (Typ):

29. Übersetzungsverhältnisse: 1. ... 2. ... 3. ... 4. ... 5. ... 6. ...

30. Antriebsübersetzung:

32. Bereifung und Räder: Achse 1: ... Achse 2: ... Achse 3: ... Achse 4: ...

33.1. Antriebsachse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein 7

34. Art der Lenkhilfe:

35. Kurzbeschreibung des Bremssystems:

36. Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems: bar

37. Art des Aufbaus:

38. Farbe des Fahrzeugs 18 (nur N1):

39. Fassungsvermögen des Behälters (nur für Tankfahrzeuge): ... m3

40. Maximales Lastmoment des Kranes: ...kNm

41. Anzahl und Anordnung der Türen:

42.1. Anzahl und Lage der Sitze:

43.1. EG-Typgenehmigungszeichen der Anhängevorrichtung, sofern vorhanden:

44. Höchstgeschwindigkeit: ...km/h.

45. Geräuschpegel

Nummer der Basisrichtlinie und der letzten für die EG-Typgenehmigung gültigen Änderungsrichtlinie. Bei einer Richtlinie oder Verordnung mit zwei oder mehr Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe anzugeben:

Standgeräusch: ... dB(A) bei der Motordrehzahl: ... min-1

Fahrgeräusch: ... dB(A)

46.1. Abgasverhalten6:

Nummer der Basisrichtlinie und der letzten für die EG-Typgenehmigung gültigen Änderungsrichtlinie. Bei einer Richtlinie oder Verordnung mit zwei oder mehr Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe anzugeben:

1. Prüfverfahren

CO: ... HC: ... NOx: ... HC + NOx: ...
Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten (m-1)): ... Partikel: ...

2. Prüfverfahren (falls zutreffend)

CO: ... NOx: ... NMHC: ... CH4: ... Partikel: ...

46.2. CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch 20 (nur Klasse N1)

Nummer der Basisrichtlinie und der letzten für die EG-Typgenehmigung gültigen Änderungsrichtlinie:

  CO2-Emissionen Kraftstoffverbrauch
Innerorts ...g/km l/100 km oder bei gasförmigem Kraftstoff m3/100 km 20
Außerorts ...g/km l/100 km oder bei gasförmigem Kraftstoff m3/100 km 20
Kombiniert ...g/km l/100 km oder bei gasförmigem Kraftstoff m3/100 km 20

47. Gegebenenfalls Steuerleistung oder nationale Codenummer(n):

Belgien Tschechische Republik Dänemark
Deutschland Estland Griechenland
Spanien Frankreich Irland
Italien Zypern Lettland
Litauen Luxemburg Ungarn
Malta Niederlande Österreich
Polen Portugal Slowenien
Slowakei Finnland Schweden
Vereinigtes Königreich    

 48.1. EG-typgenehmigt nach den Konstruktionsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter

... ja/Gruppe(n): ... /nein 7

48.2. EG-typgenehmigt nach den Konstruktionsvorschriften für die Beförderung bestimmter Tierarten:

... ja/Gruppe(n): ... /nein 7

50. Anmerkungen 6a:

51. Ausnahmen:

Seite 2

Für vollständige oder vervollständigte Fahrzeuge der Klassen O1, O2, O3 und O4

1. Anzahl der Achsen: ... und Räder: ...

3. Radstand: ...mm

5. Spurweite: 1. ... mm 2. ... mm 3. ... mm

6.1. Länge: ...mm

6.4. Abstand zwischen dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung und dem Fahrzeugheck: ...mm

6.5. Länge der Ladefläche: ...mm

7.1. Breite: ...mm

8. Höhe: ...mm

10.3. Vom Fahrzeug bedeckte Bodenfläche (nur O2, O3 und O4): ...m2

11. Hinterer Überhang: ...mm

12.1. Masse des fahrbereiten Fahrzeugs mit Aufbau: ... kg

14.1. Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand ...kg

14.5. Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern: 1. ... kg 2. ... kg 3. ... kg Stützlast: ... kg

14.6. Technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe: 1. ... kg 2. ... kg 3. ... kg
sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern: ... kg

15. Lage der anhebbaren/belastbaren Achse(n):

19.2. Für Anhängevorrichtungen der Klassen B, D, E und H: Höchstmasse des Zugfahrzeugs (T) oder der Fahrzeugkombination (wenn T < 32.000 kg): ...kg

32. Bereifung und Räder: Achse 1: ... Achse 2: ... Achse 3: ...

33.2. Achse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein 7

34. Art der Lenkhilfe:

35. Kurzbeschreibung des Bremssystems:

37. Art des Aufbaus:

39. Fassungsvermögen des Behälters (nur für Tankfahrzeuge): m3

43.2. EG-Typgenehmigungszeichen der Anhängevorrichtung:

47. Gegebenenfalls Steuerleistung oder nationale Codenummer(n):

Belgien Tschechische Republik Dänemark
Deutschland Estland Griechenland
Spanien Frankreich Irland
Italien Zypern Lettland
Litauen Luxemburg Ungarn
Malta Niederlande Österreich
Polen Portugal Slowenien
Slowakei Finnland Schweden
Vereinigtes Königreich    

48.1. EG-typgenehmigt nach den Konstruktionsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter:

... ja/Gruppe(n): ../nein 7

48.2. EG-typgenehmigt nach den Konstruktionsvorschriften für die Beförderung bestimmter Tierarten:

... ja/Gruppe(n): ... /nein 7

50. Anmerkungen 6a:

51. Ausnahmen:

weiter .

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