Regelwerk, EU 2026

Leitl. C/2026/3084
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1. Definition des Begriffs "Verpackung"

2. Definition des Begriffs "Erzeuger" einer Verpackung

3. Definition des Begriffs "Hersteller" einer Verpackung

4. Definition des Begriffs "Importeur" und Status einer "Zweigniederlassung"

5. Durchsetzung von PFAS-Beschränkungen in Lebensmittelkontaktverpackungen und Aufbrauchen der Bestände

6. Geltungsbeginn der Anforderung, die Recyclingfähigkeit von Verpackungen sicherzustellen

7. Ausnahmen von den Zielvorgaben für den Rezyklatanteil

8. Flexibilität für die Mitgliedstaaten, kompostierbare Verpackungen vorzuschreiben, und Konformitätsvermutung

9. Definition der Begriffe "durchlässig" und "bei Gebrauch aufweichend" im Zusammenhang mit kompostierbaren Verpackungen

10. Minimierung von Verpackungen

11. Zusammenhang zwischen den Anforderungen für die Minimierung in Artikel 10 und dem Leerraumverhältnis in Artikel 24

12. Wiederverwendbare Verpackungen, die vor der Anwendung der Anforderungen des Artikels 11 in Verkehr gebracht wurden

13. Anwendungsbereich der harmonisierten Kennzeichnung von Verpackungen

14. Kennzeichnung bestehender wiederverwendbarer Transportverpackungen

15. Berichtspflichten der Abfallbewirtschafter

16. Verhältnis zwischen der Richtlinie über Einwegkunststoffartikel und der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle in Bezug auf Verpackungsverbote

17. Anwendungsbereich der Verpackungsverbote in Artikel 25 und Anhang V Nummern 1 bis 4 in Bezug auf den Kunststoffanteil

18. Wiederverwendungsziele für Verkaufsverpackungen, die für den Transport von Produkten verwendet werden

19. Wiederverwendungsziele für Transportverpackungen im internationalen Handel

20. Für die Wiederverwendungsziele hinsichtlich Transportverpackungen verantwortlicher Wirtschaftsakteur

21. Von den Wiederverwendungszielen ausgenommene individuell gestaltete Transportverpackungen

22. Definition des Begriffs "Bereitstellung" im Zusammenhang mit der Einhaltung der Wiederverwendungsziele für Getränkeverpackungen

23. Wiederverwendungsziele für Getränkeverpackungen im Gastgewerbe

24. Nationale Ausnahmen von den Wiederverwendungszielen

25. Flexibilität der Mitgliedstaaten bei der Einführung nationaler Maßnahmen

26. Flexibilität für die Mitgliedstaaten bei der Festlegung zusätzlicher Recyclingziele

27. Flexibilität für die Mitgliedstaaten bei der Festlegung zusätzlicher oder höherer Wiederverwendungsziele

28. Nationale Ausnahmen von den Pfand- und Rücknahmesystemen

29. Mindestanforderungen für bestehende Pfand- und Rücknahmesysteme

30. Annahme von Pfandgetränkebehältern durch Einzelhändler

31. Behandlung getrennt gesammelter Verpackungen, die für das Recycling bestimmt sind, am Ende ihrer Lebensdauer

32. Quote der getrennten Sammlung von Pfandverpackungen im Jahr 2026 und Verpflichtung zur Einrichtung eines Pfand- und Rücknahmesystems bis 2029

33.

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(Stand: 15.06.2026)

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