Leitl. C/2026/3084
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1. Definition des Begriffs "Verpackung"
2. Definition des Begriffs "Erzeuger" einer Verpackung
3. Definition des Begriffs "Hersteller" einer Verpackung
4. Definition des Begriffs "Importeur" und Status einer "Zweigniederlassung"
5. Durchsetzung von PFAS-Beschränkungen in Lebensmittelkontaktverpackungen und Aufbrauchen der Bestände
6. Geltungsbeginn der Anforderung, die Recyclingfähigkeit von Verpackungen sicherzustellen
7. Ausnahmen von den Zielvorgaben für den Rezyklatanteil
8. Flexibilität für die Mitgliedstaaten, kompostierbare Verpackungen vorzuschreiben, und Konformitätsvermutung
9. Definition der Begriffe "durchlässig" und "bei Gebrauch aufweichend" im Zusammenhang mit kompostierbaren Verpackungen
10. Minimierung von Verpackungen
11. Zusammenhang zwischen den Anforderungen für die Minimierung in Artikel 10 und dem Leerraumverhältnis in Artikel 24
12. Wiederverwendbare Verpackungen, die vor der Anwendung der Anforderungen des Artikels 11 in Verkehr gebracht wurden
13. Anwendungsbereich der harmonisierten Kennzeichnung von Verpackungen
14. Kennzeichnung bestehender wiederverwendbarer Transportverpackungen
15. Berichtspflichten der Abfallbewirtschafter
16. Verhältnis zwischen der Richtlinie über Einwegkunststoffartikel und der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle in Bezug auf Verpackungsverbote
17. Anwendungsbereich der Verpackungsverbote in Artikel 25 und Anhang V Nummern 1 bis 4 in Bezug auf den Kunststoffanteil
18. Wiederverwendungsziele für Verkaufsverpackungen, die für den Transport von Produkten verwendet werden
19. Wiederverwendungsziele für Transportverpackungen im internationalen Handel
20. Für die Wiederverwendungsziele hinsichtlich Transportverpackungen verantwortlicher Wirtschaftsakteur
21. Von den Wiederverwendungszielen ausgenommene individuell gestaltete Transportverpackungen
22. Definition des Begriffs "Bereitstellung" im Zusammenhang mit der Einhaltung der Wiederverwendungsziele für Getränkeverpackungen
23. Wiederverwendungsziele für Getränkeverpackungen im Gastgewerbe
24. Nationale Ausnahmen von den Wiederverwendungszielen
25. Flexibilität der Mitgliedstaaten bei der Einführung nationaler Maßnahmen
26. Flexibilität für die Mitgliedstaaten bei der Festlegung zusätzlicher Recyclingziele
27. Flexibilität für die Mitgliedstaaten bei der Festlegung zusätzlicher oder höherer Wiederverwendungsziele
28. Nationale Ausnahmen von den Pfand- und Rücknahmesystemen
29. Mindestanforderungen für bestehende Pfand- und Rücknahmesysteme
30. Annahme von Pfandgetränkebehältern durch Einzelhändler
31. Behandlung getrennt gesammelter Verpackungen, die für das Recycling bestimmt sind, am Ende ihrer Lebensdauer
32. Quote der getrennten Sammlung von Pfandverpackungen im Jahr 2026 und Verpflichtung zur Einrichtung eines Pfand- und Rücknahmesystems bis 2029
(Stand: 15.06.2026)
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