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Regelwerk, EU 2026, Abfall - EU Bund

Leitlinien zur Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle

C/2026/3084
(ABl. C, C/2026/3084 vom 10.06.2026)



Ergänzende Informationen
RL (EU) 2019/904

Gegenstand und Anwendungsbereich dieser Leitlinien der Kommission

Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle 1 trat am 11. Februar 2025 in Kraft und gilt ab dem 12. August 2026.

Die Kommission hat nach Annahme der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle sowie im Zusammenhang mit dem Omnibus-Paket der Kommission für den Umweltbereich und umfassenderen Vereinfachungsbemühungen eine beträchtliche Zahl von Fragen von Interessenträgern, einschließlich der Behörden der Mitgliedstaaten, zur Auslegung einzelner Bestimmungen der Verordnung erhalten. Um die wirksame und fristgerechte Umsetzung durch die Wirtschaftsakteure und die Mitgliedstaaten zu unterstützen, hat die Kommission ihr Möglichstes getan, um die aufgeworfenen Fragen zu beantworten und so rasch wie möglich für Klarheit und Rechtssicherheit zu sorgen.

Zu diesem Zweck gibt die Kommission diese Leitlinien zur Auslegung ausgewählter Bestimmungen der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle heraus; damit soll die einheitliche Anwendung der Verordnung in der gesamten Union erleichtert werden. Diese Leitlinien werden durch eine Reihe häufig gestellter Fragen (FAQ) ergänzt, die im Rahmen des laufenden Dialogs der Kommission mit Interessenträgern ausgearbeitet wurden.

Die Leitlinien stützen sich auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung des EU-Rechts, wonach bei der Auslegung nicht nur der Wortlaut einer Bestimmung, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit dem Rechtsakt, zu dem sie gehört, verfolgt werden 2.

Diese Leitlinien ersetzen, ergänzen oder ändern nicht die Bestimmungen der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle, durch die allein die geltenden rechtlichen Verpflichtungen festgelegt werden. Die Leitlinien sollten nicht isoliert betrachtet werden, sondern sind in Verbindung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften zu lesen und stellen keine eigenständige Rechtsgrundlage dar.

Bei Bedarf können diese Leitlinien und die dazugehörigen FAQ unter Berücksichtigung weiterer Beiträge von Interessenträgern und praktischer Erfahrungen mit der Anwendung der Vorschriften aktualisiert werden.

Die rechtsverbindliche Auslegung des Unionsrechts obliegt jedoch ausschließlich dem Gerichtshof der Europäischen Union.

Weitere Einzelheiten werden im Wege mehrerer Durchführungsmaßnahmen wie Durchführungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten, Normungsaufträgen und Leitlinien vorgeschlagen, die die Kommission in den kommenden zwei bis drei Jahren vorlegen wird. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Kommission nicht beabsichtigt, dem Durchführungsrechtsakt zur Festlegung einer Methode für die Angabe der Materialzusammensetzung von Verpackungen durch digitale Kennzeichnung Vorrang einzuräumen.

1. Definition des Begriffs "Verpackung"

Rechtsgrundlage:

In Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichnet der Ausdruck "Verpackung" "einen Gegenstand, unabhängig davon, aus welchen Materialien dieser gefertigt ist, der zur Nutzung durch einen Wirtschaftsakteur zur Aufnahme oder zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Produkten an einen anderen Wirtschaftsakteur oder an einen Endabnehmer bestimmt ist und aufgrund seiner Funktion, seines Materials und seiner Gestaltung nach Verpackungsformat differenziert werden kann, einschließlich

  1. eines Gegenstands, der erforderlich ist, um ein Produkt während seiner gesamten Lebensdauer aufzunehmen, ihm Halt zu geben oder es haltbar zu machen, ohne ein integraler Bestandteil des Produkts zu sein, und der dazu bestimmt ist, mit dem Produkt verwendet, verbraucht oder entsorgt zu werden;
  2. eines Bestandteils oder Nebenbestandteils eines unter Buchstabe a genannten Gegenstands, der in den Gegenstand integriert ist;
  3. eines Nebenbestandteils eines unter Buchstabe a genannten Gegenstands, der unmittelbar an dem Produkt angehängt oder befestigt ist und der eine Verpackungsfunktion erfüllt, ohne ein integraler Bestandteil des Produkts zu sein, und der dazu bestimmt ist, mit dem Produkt verwendet, verbraucht oder entsorgt zu werden;
  4. eines Gegenstands, der für die Befüllung in der Verkaufsstelle zur Übergabe des Produkts konzipiert und vorgesehen ist, auch 'Serviceverpackung' genannt;
  5. eines Einwegartikels, der in der Verkaufsstelle verkauft und befüllt wird oder für die Befüllung in der Verkaufsstelle vorgesehen und ausgelegt ist und der eine Verpackungsfunktion erfüllt;
  6. eines durchlässigen Tee- oder Kaffeebeutels oder eines durchlässigen Beutels für ein anderes Getränk oder einer bei Gebrauch aufweichenden Einzelportionseinheit für ein Tee- oder Kaffeesystem oder ein System für ein anderes Getränk, der bzw. die dazu bestimmt ist, mit dem Produkt verwendet und entsorgt zu werden;
  7. einer undurchlässigen Einzelportionseinheit für ein Tee- oder Kaffeesystem oder ein System für ein anderes Getränk, die zur Verwendung in einer Maschine bestimmt ist und die mit dem Produkt verwendet und entsorgt wird;".

Anhang I

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(Stand: 15.06.2026)

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