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Beschluss (GASP) 2026/1892 des Rates vom 30. Juli 2026 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/1532 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran sowie der Handlungen Irans, die die Freiheit der Schifffahrt im Nahen Osten untergraben
(ABl. L 2026/1892 vom 31.07.2026)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 20. Juli 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/1532 1 angenommen.
(2) Es ist angezeigt, eine Ausnahmeregelung für das Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr bestimmter Güter und Software einzuführen, um in Iran die Verwendung von Gütern und Software zu ermöglichen, die für bestimmte Zwecke, einschließlich für die Zwecke der diplomatischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Iran, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, insbesondere für die Bearbeitung von Visumanträgen, benötigt werden.
(3) Der Beschluss (GASP) 2023/1532 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
In Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2023/1532 werden die folgenden Absätze eingefügt:
"(2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und gegebenenfalls unbeschadet der Voraussetzungen einer Genehmigung gemäß der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates * können zuständige Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Durchfuhr oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die damit verbundene Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe notwendig sind für
(2b) Die zuständigen Behörden können eine gemäß Absatz 2a erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, ändern oder aufheben, wenn sie der Auffassung sind, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Änderung oder die Aufhebung für die wirksame Durchführung dieses Beschlusses erforderlich ist.
____
*) Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.06.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/821/oj)."
Dieser Beschluss tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 30. Juli 2026.
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ENDE |
(Stand: 03.08.2026)
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