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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel/Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1827 der Kommission vom 23. Juli 2026 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1706 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Kroatien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 5340)
(Nur der kroatische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1827 vom 24.07.2026)



Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer ist eine ansteckende Erkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann. Beim Ausbruch der Pest der kleinen Wiederkäuer bei Ziegen oder Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere ziegen- oder schafhaltende Betriebe.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer fällt, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone und eine Überwachungszone sowie erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszonen umfasst.

(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1706 der Kommission 4 wurde auf Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 am 8. Juli 2026 erlassen und enthält bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Kroatien. Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1706 die von dem genannten Mitgliedstaat nach einem Ausbruch der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichtenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die in Anhang I des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.

(4) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1706 hat Kroatien der Kommission drei weitere Ausbrüche der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Schaf- und Ziegenhaltungsbetrieben in den Gespanschaften Viroviticko-Podravska und Bjelovarska-Bilogorska gemeldet. Kroatien hat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 Sperrzonen, die Schutz- und Überwachungszonen umfassen, eingerichtet, in denen die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der genannten Delegierten Verordnung angewandt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.

(5) Daher sollten die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1706 als Schutz- und Überwachungszonen sowie als weitere Sperrzonen für Kroatien gelisteten Gebiete, einschließlich der Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen, angepasst werden, um den neuen Ausbrüchen Rechnung zu tragen. Dementsprechend müssen die Liste der Sperrzonen und die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen in den Anhängen des genannten Durchführungsbeschlusses geändert werden.

(6) Die Größe der Schutz- und Überwachungszonen und die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen stützen sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und auf die Vorschriften in den Anhängen X und XI

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