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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1706 der Kommission vom 8. Juli 2026 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Kroatien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1389 und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2663
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 4904)
(Nur der kroatische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1706 vom 13.07.2026 A;
Beschl. (EU) 20261827 - ABl. L 2026/1827 vom 24.07.2026)
Neufassung -Ersetzt Beschl.'e (EU) 2026/1389 und 2025/2663
| Ergänzende Informationen |
| Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer ist eine ansteckende Erkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann. Beim Ausbruch der Pest der kleinen Wiederkäuer bei Ziegen oder Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere ziegen- oder schafhaltende Betriebe.
(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer fällt, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone und eine Überwachungszone sowie erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszonen umfasst.
(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1389 der Kommission 4 wurde auf Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 am 17. Juni 2026 erlassen und enthält bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Kroatien. Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1389 die von dem genannten Mitgliedstaat nach einem Ausbruch der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abzugrenzenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.
(4) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1389 hat Kroatien der Kommission zwischen dem 21. Juni und dem 2. Juli 2026 sieben weitere Ausbrüche der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Schaf- und Ziegenhaltungsbetrieben in den Gespanschaften Bjelovarska-Bilogorska und Viroviticko-Podravska gemeldet. Kroatien hat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 Sperrzonen, die Schutz- und Überwachungszonen umfassen, eingerichtet, in denen die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der genannten Delegierten Verordnung angewandt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.
(5) Um die Ausbreitung der Seuche zu bekämpfen, unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden, ist es notwendig, die Lage und die Dauer der von Kroatien gemäß der Delegierten Verordnung (EU)
(Stand: 28.07.2026)
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