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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2026/1709 des Rates vom 13. Juli 2026 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2024/1484 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Russland

(ABl. L 2026/1709 vom 13.07.2026)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 27. Mai 2024 den Beschluss (GASP) 2024/1484 1 angenommen.

(2) Am 15. September 2025 hat der vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen ernannte Sonderberichterstatter für die Menschenrechtslage in der Russischen Föderation einen Bericht mit dem Titel "Situation der Menschenrechte in der Russischen Föderation" veröffentlicht. In dem Bericht wird betont, dass die russischen Behörden weiterhin neue Technologien einsetzen, um die Meinungsfreiheit, den Zugang zu Informationen und die Vereinigungsfreiheit einzuschränken.

(3) Am 16. März 2026 gab der Stellvertretende Ständige Vertreter der Europäischen Union bei den Vereinten Nationen und anderen internationalen Organisationen in Genf im Rahmen der 61. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen eine Erklärung im Namen der Union ab. In der Erklärung werden auf das Schärfste die anhaltenden Verstöße Russlands gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht in der Ukraine verurteilt, wie summarische Hinrichtungen von Kriegsgefangenen und inhaftierten Zivilpersonen, willkürliche Inhaftierungen, die systematische und weit verbreitete Anwendung von Folter und anderen Formen der Misshandlung, einschließlich Vergewaltigung und sonstiger konfliktbezogener sexualisierter und geschlechtsspezifischer Gewalt.

(4) Die Union verurteilt weiterhin unbeirrbar die Menschenrechtsverletzungen und die Repressionen in Russland.

(5) Angesichts der sehr ernsten Lage ist der Rat der Auffassung, dass 11 natürliche Personen und 5 Organisation in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen im Anhang des Beschlusses (GASP) 2024/1484 aufgenommen werden sollten.

(6) Der Beschluss (GASP) 2024/1484 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2024/1484 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2026.

1) Beschluss (GASP) 2024/1484 des Rates vom 27. Mai 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Russland (ABl. L, 2024/1484, 27.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1484/oj).


.

Anhang

Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2024/1484 wird wie folgt geändert:


ENDE

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