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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1541 des Rates vom 3. Juli 2026 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1542 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen
(ABl. L 2026/1541 vom 03.07.2026)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1542 des Rates vom 15. Oktober 2018 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 15. Oktober 2018 hat der Rat die Verordnung (EU) 2018/1542 angenommen.
(2) Am 16. Februar 2024 haben die russischen Behörden den Tod von Alexej Nawalny während seiner Inhaftierung in einer Strafkolonie in Russland verkündet. Nawalny war politisch motivierter Strafverfolgung ausgesetzt, war inhaftiert worden und bereits im August 2020 Opfer eines Vergiftungsanschlags mit einem toxischen Nervenkampfstoff der Nowitschok-Gruppe geworden.
(3) Vor diesem Hintergrund, und angesichts der Umstände des Todes von Alexej Nawalny, des bestätigten Vorhandenseins von Epibatidin in Proben, die nach seinem Tod aus seinem Körper entnommen wurden, sowie der Schlussfolgerung, dass eine Vergiftung mit Epibatidin mit hoher Wahrscheinlichkeit die Todesursache war, sollten sechs Personen in die in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1542 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.
(4) Die Verordnung (EU) 2018/1542 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1542 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 3. Juli 2026.
| Anhang |
In Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1542 werden unter Abschnitt " A. Natürliche Personen" die folgenden Einträge angefügt: