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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1412 der Kommission vom 26. Juni 2026 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2026-2030 gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1412 vom 29.06.2026)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10a Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Beschluss 2011/278/EU der Kommission 2 wurden 54 Benchmarks, die als Grundlage für die kostenlose Zuteilung dienen (im Folgenden "Benchmarks"), zusammen mit dem Wert dieser Benchmarks für den Zeitraum 2013-2020 festgelegt. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission 3 wurde der Beschluss 2011/278/EU ersetzt und es wurden identische Ausgangspunkte für die Festsetzung der jährlichen Kürzungsfaktoren zur Aktualisierung der einzelnen Benchmarkwerte für den Zeitraum 2021-2030 bestimmt.
(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission 4 wurden angepasste Benchmarkwerte für den Zeitraum 2021-2025 gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt. Die angepassten Benchmarkwerte für den Zeitraum 2026-2030 müssen hinsichtlich der Übermittlung von Daten und der Anwendung des jährlichen Kürzungsfaktors auf einem neuen Bezugszeitraum beruhen. Daher sollten diese angepassten Werte in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.
(3) Die Richtlinie 2003/87/EG wurde durch die Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 geändert, um das Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS) an die Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 anzupassen, in der das Ziel festgelegt wurde, die Nettoemissionen bis 2030 gegenüber 1990 um mindestens 55 % zu verringern. Daher wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission 7 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2122 der Kommission 8 und die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/873 der Kommission 9 geändert. Diese Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 sind daher für die Festlegung angepasster Benchmarkwerte für den Zeitraum 2026-2030 relevant.
(4) Gemäß Artikel 10a Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2003/87/EG werden die angepassten Benchmarkwerte für den Zeitraum von 2026 bis 2030 anhand der gemäß Artikel 11 der genannten Richtlinie für die Jahre 2021 und 2022 vorgelegten Informationen über die Treibhausgaseffizienz von Anlagen festgelegt. Für jede Benchmark ist die durchschnittliche Treibhausgaseffizienz der jeweiligen Anlagen in den Jahren 2021 und 2022 zu berechnen. Anhand eines Vergleichs des Durchschnittswerts der effizientesten 10 % der Anlagen in der jeweiligen Benchmark mit den Benchmarkwerten gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 sind für die einzelnen Benchmarks für den 14-Jahreszeitraum von 2007/2008 bis 2021/2022 jährliche Kürzungsfaktoren zu bestimmen. Mithilfe dieser jährlichen Kürzungsfaktoren werden dann durch Extrapolation die entsprechenden Kürzungen der Benchmarkwerte für den 20-Jahreszeitraum von 2007/2008 bis 2027/2028 berechnet. Im Einklang mit Artikel 10a
(Stand: 06.07.2026)
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