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Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 59 vom 27.02.2019 S. 8; ber. L 180 S. 31 A;
VO (EU) 2024/873 - ABl. L 2024/873 vom 04.04.2024 Inkrafttreten Anwendung, ber. L 2024/90242)
Neufassung -Ersetzt Beschl. 2011/278/EU - Art. 27
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10a Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Richtlinie 2003/87/EG ist geregelt, wie die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten im Zeitraum 2021-2030 erfolgen soll.
(2) Mit dem Beschluss 2011/278/EU 2 legte die Kommission EU-weite Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG fest. Da die Richtlinie 2003/87/EG durch die Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 erheblich geändert wurde, sollte der Klarheit im Hinblick auf die Vorschriften für den Zeitraum 2021-2030 halber der Beschluss 2011/278/EU aufgehoben und ersetzt werden.
(3) Gemäß Artikel 10a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG werden mit den EU-weiten und vollständig harmonisierten Übergangsmaßnahmen für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten so weit wie möglich die Exante-Benchmarks festgesetzt, um sicherzustellen, dass durch die Art der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten Anreize für die Reduzierung der Emissionen von Treibhausgasen und für energieeffiziente Techniken geschaffen werden, indem sie den effizientesten Techniken, Ersatzstoffen, alternativen Herstellungsprozessen, der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung, der effizienten energetischen Verwertung von Restgasen, der Verwendung von Biomasse sowie der Abscheidung und Speicherung von CO2, sofern entsprechende Anlagen zur Verfügung stehen, Rechnung tragen. Gleichzeitig dürfen diese Maßnahmen keine Anreize für die Erhöhung von Emissionen bieten. Um die Anreize für das Abfackeln von Restgasen - außer der Sicherheitsabfackelung - zu verringern, sollten die historischen Emissionen aus abgefackelten Restgasen - ausgenommen Sicherheitsabfackelung - und aus Restgasen, die nicht zum Zweck der Erzeugung von messbarer Wärme, nicht messbarer Wärme oder Strom verwendet werden, von der Zahl kostenlos zugeteilter Zertifikate für relevante Anlagenteile abgezogen werden. Unter Berücksichtigung der Sonderbehandlung gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG und zur Gewährleistung eines Übergangs sollte dieser Abzug erst ab 2026 vorgenommen werden.
(4) Für die Erhebung der Daten, die der Annahme der 54 Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung im Zeitraum 2021-2030 durch Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG zugrunde zu legen sind, müssen auch künftig Benchmarks definiert werden, die die Produkte und damit verbundenen Prozesse einschließen und - bis auf einige Verbesserungen zur Rechtsklarheit und sprachliche Verbesserungen - mit den in Anhang I des Beschlusses 2011/278/EU enthaltenen Benchmarks identisch sind. Gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG sind die Durchführungsrechtsakte für die 54 Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung im Zeitraum 2021-2030 anhand der im Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 enthaltenen Ausgangspunkte für die Festsetzung des jährlichen Kürzungsfaktors für die Aktualisierung der Benchmarkwerte zu bestimmen. Zum Zwecke der Klarheit sollten diese Ausgangspunkte auch in einem Anhang dieser Verordnung aufgeführt sein.
(Stand: 17.04.2024)
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