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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1389 der Kommission vom 17. Juni 2026 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Kroatien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 4337)
(Nur der kroatische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1389 vom 18.06.2026;
Beschl. (EU) 2026/1706 - ABl. L 2026/1706 vom 13.07.2026aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 3 des Beschl.'es (EU) 2026/1706
| Ergänzende Informationen |
| Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer ist eine ansteckende Erkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus hergestellter Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann. Beim Ausbruch der Pest der kleinen Wiederkäuer bei Ziegen oder Schafen besteht ein ernstes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere ziegen- oder schafhaltende Betriebe.
(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer fällt, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone und eine Überwachungszone sowie erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszonen umfasst.
(3) Kroatien unterrichtete die Kommission über die derzeitige Lage in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf das Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer nach drei am 11. und 12. Juni 2026 gemeldeten Ausbrüchen dieser Seuche in Ziegen- und Schafhaltungsbetrieben in der Gespanschaft Bjelovarska-Bilogorska. Kroatien hat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 Sperrzonen, einschließlich Schutz- und Überwachungszonen, eingerichtet, in denen die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen der genannten Delegierten Verordnung angewandt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern. Es handelt sich hierbei um ein erneutes Auftreten der Seuche, da der letzte Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Kroatien am 16. Januar 2026 gemeldet wurde; allerdings ist dies der erste in der Gespanschaft Bjelovarska-Bilogorska gemeldete Ausbruch.
(4) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden, ist es notwendig, die Lage und die Dauer der von Kroatien gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Sperrzonen, die Schutz- und Überwachungszonen umfassen, sowie weiteren Sperrzonen in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat rasch auf Unionsebene festzulegen.
(5) Die Größe der Schutz- und Überwachungszonen und die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen stützen sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und auf die Vorschriften in den Anhängen X und XI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687. Gemäß den Kriterien für die Festlegung der Größe der Schutz- und Überwachungszonen und der Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen ist nicht nur der Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten, sondern auch der allgemeinen Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer im gesamten Hoheitsgebiet Kroatiens sowie dem Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche Rechnung zu tragen. Bei der Festlegung der Dauer der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen wurden die internationalen Standards des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit 4 (WOAH) berücksichtigt.
(6) Die als Schutz- und Überwachungszonen sowie als weitere Sperrzonen ausgewiesenen Gebiete in Kroatien sollten daher in Anhang I dieses Beschlusses entsprechend aufgeführt werden, und die Dauer dieser Regionalisierung sollte dort festgelegt werden. Bei der Dauer dieser Regionalisierung werden die Mindestzeiträume für die in den Schutz- und Überwachungszonen anzuwendenden Maßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 berücksichtigt.
(7) Darüber hinaus müssen aufgrund der Schwere und Dringlichkeit der Seuchenlage zusätzliche Sofortmaßnahmen ergriffen werden, um das Risiko einer weiteren Ausbreitung der Seuche im Hoheitsgebiet Kroatien und in andere Mitgliedstaaten zu mindern und ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden. Zu diesem Zweck ist sicherzustellen, dass Verbringungen von Ziegen und Schafen aus den im Hoheitsgebiet Kroatiens eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen an Bestimmungsorte außerhalb der Außengrenze der weiteren Sperrzone verboten sind.
(8) Darüber hinaus sollten etwaige Ausnahmen vom Verbot der Verbringung von Tieren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 aus den Sperrzonen verboten werden, um eine Ausbreitung der Seuche über große Entfernungen zu verhindern.
(9) Schließlich ist es in Anbetracht der Unsicherheit und des Mangels an Informationen über die derzeitige Seuchenlage erforderlich, Verbringungen von Ziegen und Schafen aus dem Hoheitsgebiet Kroatiens an Bestimmungsorte außerhalb Kroatiens für einen bestimmten Zeitraum zu verbieten.
(10) Angesichts der Seuchenlage ist es auch erforderlich, die Gebiete in Kroatien auszuweisen, in denen weitere Maßnahmen gelten sollten, wie die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 für weitere Sperrzonen geltenden, und in denen nach dem Auslaufen der Maßnahmen, die in allen Schutz- und Überwachungszonen gelten, Verbringungen von Ziegen und Schafen außerhalb der Außengrenzen dieser Gebiete für einen bestimmten Zeitraum verboten sein sollten.
(11) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer und der Notwendigkeit, die Ausbreitung der Seuche von den betroffenen Betrieben in Kroatien auf andere Teile dieses Mitgliedstaats oder auf andere Mitgliedstaaten zu verhindern, sollten die in diesem Durchführungsbeschluss festgelegten Maßnahmen so bald wie möglich wirksam werden.
(12) Bis die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vorliegt, sollten daher unverzüglich die Schutz- und Überwachungszonen sowie die weiteren Sperrzonen in Kroatien eingerichtet und in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt werden, und es sollten die Dauer dieser Zonenabgrenzung und die Verbringungen von Tieren festgelegt werden.
(13) Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Kroatien stellt sicher, dass
Kroatien wendet in den in Anhang II des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Gebieten und entsprechend den darin festgelegten Zeitpunkten die Maßnahmen an, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 für weitere Sperrzonen gelten.
Dieser Beschluss ist an die Republik Kroatien gerichtet.
Brüssel, den 17. Juni 2026
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).
4) https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/terrestrial-code-online-access/.
| Anhang I |
Teil A: Auf Unionsebene als Schutz- und Überwachungszonen umfassende Sperrzonen ausgewiesene Gebiete in Kroatien
| ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs | Das Gebiet umfasst: | Gültig bis |
| HR-PPR-2026-00004 HR-PPR-2026-00005 HR-PPR-2026-00005 |
Die Schutzzone umfasst folgende Gebiete:
|
29.7.2026 |
| HR-PPR-2025-00004 HR-PPR-2025-00005 HR-PPR-2025-00006 |
Die Überwachungszone umfasst folgende Gebiete:
|
16.8.2026 |
| HR-PPR-2025-00004 HR-PPR-2025-00005 HR-PPR-2025-00006 |
Die Überwachungszone umfasst folgende Gebiete:
|
30.7.2026-16.8.2026 |
Teil B: Auf Unionsebene als weitere Sperrzonen ausgewiesene Gebiete in Kroatien
| Land | Verwaltungsbezirk | Gemäß Artikel 1 als weitere Sperrzone ausgewiesene Gebiete | Gültig bis |
| Kroatien | Bjelovarsko - bilogorska &ž;upaniji | The entire territory of Bjelovarsko - bilogorska &ž;upanija excluding the areas contained in any protection or surveillance zone. | 16.8.2026 |
| Po&ž;e&Š;ko - slavonska &ž;upanija | The entire territory of Po&ž;e&Š;ko - slavonska &ž;upanija excluding the areas contained in any protection or surveillance zone. | 16.8.2026 | |
| Virovitičkopodravska &ž;upanija | The entire territory of Virovitičkopodravska &ž;upanija excluding the areas contained in any protection or surveillance zone. | 16.8.2026 | |
| Zagrebačkoj &ž;upanija | The entire territory of Zagrebačkoj &ž;upanija excluding the areas contained in any protection or surveillance zone. | 16.8.2026 | |
| Koprivničkokri&ž;evačkoj &ž;upanija | The entire territory of Koprivničkokri&ž;evačkoj &ž;upanija excluding the areas contained in any protection or surveillance zone. | 16.8.2026 | |
| Sisačko - moslavačkoj &ž;upanija | The entire territory of Sisačko - moslavačkoj &ž;upanija excluding the areas contained in any protection or surveillance zone. | 16.8.2026 |
| Anhang II |
| Land | Verwaltungsbezirk | Gebiete gemäß Artikel 2 | Gültig bis |
| Kroatien | Bjelovarsko - bilogorska &ž;upaniji | The entire territory of Bjelovarsko - bilogorska &ž;upanija | 17.8.2026-15.9.2026 |
| Po&ž;e&Š;ko - slavonska &ž;upanija | The entire territory of Po&ž;e&Š;ko - slavonska &ž;upanija | 17.8.2026-15.9.2026 | |
| Virovitičkopodravska &ž;upanija | The entire territory of Virovitičkopodravska | 17.8.2026-15.9.2026 | |
| Zagrebačkoj &ž;upanija | The entire territory of Zagrebačkoj &ž;upanija | 17.8.2026-15.9.2026 | |
| Koprivničkokri&ž;evačkoj &ž;upanija | The entire territory of Koprivničkokri&ž;evačkoj &ž;upanija | 17.8.2026-15.9.2026 | |
| Sisačko - moslavačkoj &ž;upanija | The entire territory of Sisačko - moslavačkoj &ž;upanija | 17.8.2026-15.9.2026 |
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ENDE | ![]() |
(Stand: 14.07.2026)
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