Regelwerk, EU 2026

VO (EU) 2026/1388
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Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Ziele

Artikel 2 Geltungsbereich

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Artikel 4 Absichtliche Freisetzung von NGT-Pflanzen für andere Zwecke als das Inverkehrbringen, und Inverkehrbringen von NGT-Erzeugnissen

Kapitel II
NGT-Pflanzen der Kategorie 1 und NGT-Erzeugnisse der Kategorie 1

Artikel 5 Status von NGT-Pflanzen der Kategorie 1 und NGT-Erzeugnissen der Kategorie 1

Artikel 6 Verfahren zur Überprüfung des Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1 bei Anfragen, die vor der absichtlichen Freisetzung für jeden anderen Zweck als das Inverkehrbringen gestellt werden

Artikel 7 Verfahren zur Überprüfung des Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1 bei Anfragen, die vor dem Inverkehrbringen von NGT-Erzeugnissen gestellt werden

Artikel 8 System für den Informationsaustausch zwischen der Kommission, der Behörde und den Mitgliedstaaten

Artikel 9 Datenbank der Beschlüsse über die Erklärung des Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1

Artikel 10 Kennzeichnung von Pflanzenvermehrungsmaterial von NGT-Pflanzen der Kategorie 1, einschließlich Zuchtmaterial, und Transparenz der Informationen

Artikel 11 Vertraulichkeit

Kapitel III
NGT-Pflanzen der Kategorie 2 und NGT-Erzeugnisse der Kategorie 2

Artikel 12 Status von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 und NGT-Erzeugnissen der Kategorie 2

Abschnitt 1
Absichtliche Freisetzung von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 zu anderen Zwecken als dem Inverkehrbringen

Artikel 13 Anmeldung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2001/18/EG

Abschnitt 2
Inverkehrbringen von NGT-Erzeugnissen der Kategorie 2 zu anderen zwecken als der Verwendung als Lebens- oder Futtermittel

Artikel 14 Anmeldung gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/18/EG

Artikel 15 Besondere Bestimmungen für die Überwachung

Artikel 16 Besondere Bestimmung zu den Leistungsanforderungen an die Analysemethode

Artikel 17 Kennzeichnung gemäß Artikel 24

Artikel 18 Geltungsdauer der Zustimmung bei Verlängerung

Abschnitt 3
Inverkehrbringen von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel und von NGT-Lebens- und -Futtermitteln der Kategorie 2

Artikel 19 Geltungsbereich

Artikel 20 Besondere Bestimmungen für den Antrag auf Zulassung gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003

Artikel 21 Besondere Bestimmungen für die Stellungnahme der Behörde

Artikel 22 Geltungsdauer der Zustimmung bei Verlängerung

Abschnitt 4
Gemeinsame Bestimmungen für NGT-Pflanzen der Kategorie 2 und NGT-Erzeugnisse der Kategorie 2

Artikel 23 Anreize für NGT-Pflanzen der Kategorie 2 und NGT-Erzeugnisse der Kategorie 2, die für die Nachhaltigkeit relevante Merkmale enthalten

Artikel 24 Kennzeichnung zugelassener NGT-Erzeugnisse der Kategorie 2

Kapitel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 25 Informationsanforderungen

Artikel 26 Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 27 Durchführungsrechtsakte

Artikel 28 Ausschussverfahren

Artikel 29 Leitlinien

Artikel 30 Verhaltenskodex

Artikel 31 Sachverständigengruppe für Patente auf NGT-Pflanzen und die Bewertung der Auswirkungen der Patentierung von NGT-Pflanzen

Artikel 32 Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung

Artikel 33 Nachhaltigkeit

Artikel 34 Kontrollen der Mitgliedstaaten

Artikel 35 Bezugnahmen in anderen Rechtsvorschriften der Union

Artikel 36 Überprüfung auf dem Verwaltungsweg

Artikel 37 Änderung der Verordnung (EU) 2017/625

Artikel 38 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Anhang I Kriterien für die Gleichwertigkeit von NGT-Pflanzen mit herkömmlichen Pflanzen

Anhang II Merkmale gemäß Artikel 3 Nummer 13 buchstabe a, die NGT-Pflanzen vom Status der Kategorie 1 ausschließen

Anhang III Risikobewertung von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 und NGT-Lebensmitteln und -Futtermitteln der Kategorie 2

Teil 1
Allgemeine Grundsätze und Informationen

Teil 2
Spezifische Informationen für die Umweltverträglichkeitsprüfung von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 betreffend die Bestimmung und Charakterisierung von Gefahren

Teil 3
Spezifische Informationen für die Sicherheitsbewertung von NGT-Lebensmitteln und -Futtermitteln der Kategorie 2 in Bezug auf die Bestimmung und Charakterisierung von Gefahren

Anhang IV