VO (EU) 2026/1388
- Inhalt =>
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Ziele
Artikel 2 Geltungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Absichtliche Freisetzung von NGT-Pflanzen für andere Zwecke als das Inverkehrbringen, und Inverkehrbringen von NGT-Erzeugnissen
Kapitel II
NGT-Pflanzen der Kategorie 1 und NGT-Erzeugnisse der Kategorie 1
Artikel 5 Status von NGT-Pflanzen der Kategorie 1 und NGT-Erzeugnissen der Kategorie 1
Artikel 6 Verfahren zur Überprüfung des Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1 bei Anfragen, die vor der absichtlichen Freisetzung für jeden anderen Zweck als das Inverkehrbringen gestellt werden
Artikel 7 Verfahren zur Überprüfung des Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1 bei Anfragen, die vor dem Inverkehrbringen von NGT-Erzeugnissen gestellt werden
Artikel 8 System für den Informationsaustausch zwischen der Kommission, der Behörde und den Mitgliedstaaten
Artikel 9 Datenbank der Beschlüsse über die Erklärung des Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1
Artikel 10 Kennzeichnung von Pflanzenvermehrungsmaterial von NGT-Pflanzen der Kategorie 1, einschließlich Zuchtmaterial, und Transparenz der Informationen
Artikel 11 Vertraulichkeit
Kapitel III
NGT-Pflanzen der Kategorie 2 und NGT-Erzeugnisse der Kategorie 2
Artikel 12 Status von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 und NGT-Erzeugnissen der Kategorie 2
Abschnitt 1
Absichtliche Freisetzung von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 zu anderen Zwecken als dem Inverkehrbringen
Artikel 13 Anmeldung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2001/18/EG
Abschnitt 2
Inverkehrbringen von NGT-Erzeugnissen der Kategorie 2 zu anderen zwecken als der Verwendung als Lebens- oder Futtermittel
Artikel 14 Anmeldung gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/18/EG
Artikel 15 Besondere Bestimmungen für die Überwachung
Artikel 16 Besondere Bestimmung zu den Leistungsanforderungen an die Analysemethode
Artikel 17 Kennzeichnung gemäß Artikel 24
Artikel 18 Geltungsdauer der Zustimmung bei Verlängerung
Abschnitt 3
Inverkehrbringen von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel und von NGT-Lebens- und -Futtermitteln der Kategorie 2
Artikel 19 Geltungsbereich
Artikel 20 Besondere Bestimmungen für den Antrag auf Zulassung gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003
Artikel 21 Besondere Bestimmungen für die Stellungnahme der Behörde
Artikel 22 Geltungsdauer der Zustimmung bei Verlängerung
Abschnitt 4
Gemeinsame Bestimmungen für NGT-Pflanzen der Kategorie 2 und NGT-Erzeugnisse der Kategorie 2
Artikel 23 Anreize für NGT-Pflanzen der Kategorie 2 und NGT-Erzeugnisse der Kategorie 2, die für die Nachhaltigkeit relevante Merkmale enthalten
Artikel 24 Kennzeichnung zugelassener NGT-Erzeugnisse der Kategorie 2
Kapitel IV
Schlussbestimmungen
Artikel 25 Informationsanforderungen
Artikel 26 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 27 Durchführungsrechtsakte
Artikel 28 Ausschussverfahren
Artikel 29 Leitlinien
Artikel 30 Verhaltenskodex
Artikel 31 Sachverständigengruppe für Patente auf NGT-Pflanzen und die Bewertung der Auswirkungen der Patentierung von NGT-Pflanzen
Artikel 32 Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung
Artikel 33 Nachhaltigkeit
Artikel 34 Kontrollen der Mitgliedstaaten
Artikel 35 Bezugnahmen in anderen Rechtsvorschriften der Union
Artikel 36 Überprüfung auf dem Verwaltungsweg
Artikel 37 Änderung der Verordnung (EU) 2017/625
Artikel 38 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Anhang I Kriterien für die Gleichwertigkeit von NGT-Pflanzen mit herkömmlichen Pflanzen
Anhang II Merkmale gemäß Artikel 3 Nummer 13 buchstabe a, die NGT-Pflanzen vom Status der Kategorie 1 ausschließen
Anhang III Risikobewertung von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 und NGT-Lebensmitteln und -Futtermitteln der Kategorie 2
Teil 1
Allgemeine Grundsätze und Informationen
Teil 2
Spezifische Informationen für die Umweltverträglichkeitsprüfung von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 betreffend die Bestimmung und Charakterisierung von Gefahren
Teil 3
Spezifische Informationen für die Sicherheitsbewertung von NGT-Lebensmitteln und -Futtermitteln der Kategorie 2 in Bezug auf die Bestimmung und Charakterisierung von Gefahren