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Regelwerk, EU 2026, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1376 der Kommission vom 23. Juni 2026 zur Festlegung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich des Einführens von zum Anpflanzen bestimmten unbewurzelten Stecklingen von Calibrachoa spp., Petunia spp. und ihren Hybriden aus Uganda in das Gebiet der Union

(ABl. L 2026/1376 vom 24.06.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 42a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 2 in Verbindung mit Anhang VI Nummer 18 der genannten Durchführungsverordnung ist das Einführen von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aus der Familie Solanaceae aus bestimmten Drittländern in die Union verboten.

(2) Mehrere Mitgliedstaaten haben ihr Interesse bekundet, zum Anpflanzen bestimmte unbewurzelte Stecklinge von Calibrachoa spp. und Petunia spp. und ihren Hybriden aus Uganda (im Folgenden "spezifizierte Pflanzen") einzuführen, von wo aus der Handel derzeit verboten ist. Am 6. Oktober 2021 reichten diese Mitgliedstaaten ein technisches Dossier ein, in dem die Verfahren für die Erzeugung der spezifizierten Pflanzen in Uganda dargestellt werden.

(3) Im Dezember 2025 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von unbewurzelten Pflanzen von Petunia spp. und Calibrachoa spp. aus Uganda an 3.

(4) Die Behörde ermittelte Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen), Cowpea mild mottle virus, Nipaecoccus viridis (Newstead), Potato leafroll virus (Nicht-EU-Isolate), Potato spindle tuber viroid, Kartoffelvirus S (Nicht-EU-Isolate), Kartoffelvirus X (Nicht-EU-Isolate), Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. Emend. Safni et al., Scirtothrips dorsalis Hood, Tomato leaf curl Uganda virus, Tomato spotted wilt tospovirus und Tomato yellow leaf curl virus als für die spezifizierten Pflanzen relevante Schädlinge.

(5) Die Behörde bewertete die in dem Dossier beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen für die ermittelten Schädlinge in Bezug auf die Erzeugung der spezifizierten Pflanzen in Uganda und schätzte die Wahrscheinlichkeit der Freiheit der spezifizierten Pflanzen von diesen Schädlingen ein.

(6) Auf der Grundlage dieses Gutachtens stellt das Einführen der spezifizierten Pflanzen ein Risiko dar, das auf ein annehmbares Maß reduziert werden kann, wenn die zur Bewältigung der betreffenden pflanzengesundheitlichen Risiken erforderlichen, in der vorliegenden Verordnung beschriebenen Maßnahmen umgesetzt werden.

(7) Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen), Cowpea mild mottle virus, Potato leafroll virus (Nicht-EU-Isolate), Kartoffelvirus S (Nicht-EU-Isolate), Kartoffelvirus X (Nicht-EU-Isolate), Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. Emend. Safni et al., Scirtothrips dorsalis Hood und Tomato leaf curl Uganda virus sind in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als Unionsquarantäneschädlinge aufgeführt. Da das Einführen der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union derzeit verboten ist, unterliegen sie nicht den besonderen Anforderungen des Anhangs VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072. In dieser Hinsicht sollten jene Schädlinge für die Zwecke der vorliegenden Verordnung als spezifizierte Schädlinge gelten, die besonderen Anforderungen unterliegen.

(8) Potato spindle tuber viroid, Tomato spotted wilt tospovirus und Tomato yellow leaf curl virus sind in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge für andere Waren als Pflanzen von Petunia spp. und Calibrachoa spp. aufgeführt. Da diese Schädlinge nicht als Schädlinge ermittelt wurden, die wirtschaftliche Auswirkungen auf die Erzeugung von Petunia spp. und Calibrachoa spp. im Gebiet der Union haben, sollten sie für die Zwecke dieser Verordnung nicht als spezifizierte Schädlinge gelten.

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(Stand: 25.06.2026)

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