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Beschluss (GASP) 2026/1351 des Rates vom 15. Juni 2026 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2024/2643 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands
(ABl. L 2026/1351 vom 15.06.2026)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 8. Oktober 2024 den Beschluss (GASP) 2024/2643 1 angenommen.
(2) In seinen Schlussfolgerungen vom 16. März 2026 hat der Rat die Russische Föderation und ihre Akteure entschieden für ihre anhaltenden, koordinierten und langjährigen hybriden Kampagnen verurteilt, die darauf abzielen, die Sicherheit, Resilienz und demokratischen Grundlagen der Union, ihrer Mitgliedstaaten und ihrer Partner zu bedrohen und zu untergraben sowie die Unterstützung für die Ukraine und ihre Verteidigungsfähigkeit zu untergraben, und sie dafür zur Rechenschaft gezogen. Der Rat erklärte, dass die Union weiterhin im Rahmen eines strategischen Ansatzes zur Abwehr der hybriden Bedrohungen durch Russland handeln wird, unter anderem durch asymmetrische und verhältnismäßige Maßnahmen im Einklang mit dem Völkerrecht.
(3) Die Union verurteilt weiterhin unbeirrbar die böswilligen Aktivitäten Russlands gegen die Union, ihre Mitgliedstaaten, internationale Organisationen und Drittländer.
(4) Angesichts der sehr ernsten Lage ist der Rat der Ansicht, dass zehn natürliche Personen und eine Organisation in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I des Beschlusses (GASP) 2024/2643 aufgenommen werden sollten.
(5) Der Beschluss (GASP) 2024/2643 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang I des Beschlusses (GASP) 2024/2643 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 15. Juni 2026.
| Anhang |
Anhang I des Beschlusses (GASP) 2024/2643 wird wie folgt geändert: