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Regelwerk, EU 2026, Arbeits- und Sozialrecht - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1196 der Kommission vom 5. Juni 2026 zur Festlegung einer Liste gemeinsamer Indikatoren zur Arbeitsweise der im Rahmen der Richtlinie (EU) 2024/1499 des Rates benannten Gleichbehandlungsstellen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1196 vom 11.06.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2024/1499 des Rates vom 7. Mai 2024 über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung von Personen ungeachtet ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, der Gleichbehandlung von Personen in Beschäftigung und Beruf ungeachtet ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung und ihrer sexuellen Ausrichtung sowie von Frauen und Männern im Bereich der sozialen Sicherheit und im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen und zur Änderung der Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie (EU) 2024/1499 werden Mindestanforderungen an die Arbeitsweise von Gleichbehandlungsstellen festgelegt. Mit diesen Anforderungen sollen die Wirksamkeit der Arbeit der Gleichbehandlungsstellen verbessert und ihre Unabhängigkeit gewährleistet werden, um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, wie er sich aus den Richtlinien 79/7/EWG 2, 2000/43/EG 3, 2000/78/EG 4 und 2004/113/EG 5 des Rates ergibt, zu stärken.

(2) Es ist notwendig, eine Liste gemeinsamer Indikatoren zur Arbeitsweise der Gleichbehandlungsstellen zu erstellen. Damit soll Klarheit darüber geschaffen werden, welche Daten auf nationaler Ebene von den Gleichbehandlungsstellen zu erheben und anschließend von den Mitgliedstaaten als Grundlage für den Bericht der Kommission nach Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2024/1499 an die Kommission zu übermitteln sind. Die Indikatoren betreffen die personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, die unabhängige Arbeitsweise, die Barrierefreiheit und die Wirksamkeit der Gleichbehandlungsstellen sowie Entwicklungen bei ihrem Mandat, ihren Befugnissen oder ihrer Struktur.

(3) Die gemeinsamen Indikatoren sollten so genau und detailliert wie möglich sein, um die Vergleichbarkeit, Objektivität und Zuverlässigkeit der auf nationaler Ebene erhobenen Daten in der gesamten Union zu gewährleisten. Zur Erleichterung der Datenerhebung und -übermittlung auf der Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Indikatoren sollten die Mitgliedstaaten und ihre Gleichbehandlungsstellen auf ein von der Kommission bereitgestelltes benutzerfreundliches IT-Instrument zurückgreifen können, mit dem die in dieser Verordnung festgelegten Indikatoren in Dateneingabefelder für die Datenbank umgesetzt werden.

(4) Die Liste der Indikatoren wurde in enger Zusammenarbeit mit der Expertengruppe für die Umsetzung des EU-Gleichstellungsrechts und nach Konsultation der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen und des Europäischen Netzwerks für Gleichbehandlungsstellen erstellt.

(5) Die Indikatoren sollten die praktische Arbeitsweise der Gleichbehandlungsstellen während des Berichtszeitraums und die Rückmeldungen der Gleichbehandlungsstellen über ihre Arbeitsweise gemäß den Standards einbeziehen. Die Indikatoren umfassen sowohl qualitative als auch quantitative Merkmale, damit alle in Artikel 18 der Richtlinie (EU) 2024/1499 aufgeführten Aspekte Berücksichtigung finden. Es sollten Daten über den nationalen Organisationsaufbau und die organisatorische Arbeitsweise der Gleichbehandlungsstellen in jedem Mitgliedstaat erhoben werden. Auf diese Weise wird es möglich sein, eine Bestandsaufnahme der einzelnen nationalen Systeme vorzunehmen und die Fragen auszuwählen, die für den jeweiligen Organisationsaufbau von Bedeutung sind.

(6) Eine entsprechende Liste gemeinsamer Indikatoren zur Arbeitsweise der Gleichbehandlungsstellen in den unter die Richtlinie (EU) 2024/1500 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 fallenden Angelegenheiten ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1197 der Kommission 7 festgelegt.

(7) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 gehört und hat am 21. November 2025 eine Stellungnahme abgegeben.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1499 eingerichteten Ausschusses für Indikatoren zur Arbeitsweise der Gleichbehandlungsstellen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Liste der Indikatoren

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