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Richtlinie (EU) 2024/1499 des Rates vom 7. Mai 2024 über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung von Personen ungeachtet ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, der Gleichbehandlung von Personen in Beschäftigung und Beruf ungeachtet ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung sowie von Frauen und Männern im Bereich der sozialen Sicherheit und im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen und zur Änderung der Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG
(ABl. L 2024/1499 vom 29.05.2024, ber. L 2024/90630)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gleichheit und Nichtdiskriminierung werden in den Artikeln 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) als wesentliche Werte der Union anerkannt. Die Artikel 8 beziehungsweise 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) bestimmen, dass die Union bei allen ihren Tätigkeiten die Gleichstellung von Männern und Frauen fördert und Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung bekämpft. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union schützt das Recht auf Nichtdiskriminierung, das Recht auf Gleichstellung von Frauen und Männern und die Integration von Menschen mit Behinderungen in den Artikeln 21, 23 beziehungsweise 26. Die Union hat bereits mehrere Richtlinien zur Bekämpfung von Diskriminierung angenommen.
(2) Mit der vorliegenden Richtlinie werden Mindestanforderungen an die Arbeitsweise von Stellen festgelegt, deren Aufgabe darin besteht, die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu fördern (im Folgenden "Gleichbehandlungsstellen"), die dazu dienen, ihre Wirksamkeit zu verbessern und ihre Unabhängigkeit zu gewährleisten, um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, wie er sich aus den Richtlinien 79/7/EWG 3, 2000/43/EG 4, 2000/78/EG 5 und 2004/113/EG 6 des Rates ableitet, zu stärken.
(3) Die Richtlinie 79/7/EWG zielt darauf ab, die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Bereich der sozialen Sicherheit zu bekämpfen.
(4) Die Richtlinie 2000/43/EG schafft einen Rahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft.
(5) Die Richtlinie 2000/78/EG schafft einen Rahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung, Beruf und Berufsbildung.
(6) Die Richtlinie 2004/113/EG schafft einen Rahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.
(7) Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Geltungsbereich des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen nicht auf das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Tatsache, dass eine Person zu dem einen oder anderen Geschlecht gehört, beschränkt werden kann. In Anbetracht des Gegenstands und der Natur der Rechte, die damit geschützt werden sollen, hat dieser Grundsatz auch für Diskriminierungen zu gelten, die ihre Ursache in einer Geschlechtsumwandlung haben 7.
(8) In den Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine oder mehrere Stellen zu benennen, deren Aufgabe darin besteht, die Verwirklichung der Gleichbehandlung aller Personen ohne Diskriminierung aus den in den jeweiligen Richtlinien genannten Gründen zu fördern, zu analysieren, zu beobachten und zu unterstützen. Durch die Richtlinien werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass diese Gleichbehandlungsstellen unter anderem dafür zuständig sind, die Opfer auf unabhängige Weise zu unterstützen, unabhängige Erhebungen zum Thema Diskriminierung durchzuführen, unabhängige Berichte zu veröffentlichen und Empfehlungen zu allen Aspekten vorzulegen, die mit diesen Diskriminierungen in Zusammenhang stehen.
(9) Die Richtlinien 2006/54/EG 8 und 2010/41/EU 9
(Stand: 18.10.2024)
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