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Regelwerk, EU 2026, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1193 der Kommission vom 1. Juni 2026 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich eines Antrags Frankreichs auf Nichtanwendung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission vorgesehenen Anforderung einer Ausrüstung von Lokomotiven mit ETCS

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 3501)
(Nur der französische Text ist verbindlich)

(ABl. L 2026/1193 vom 03.06.2026)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Liste mit Vorschriften/zurGenehmigung/Annahme/Festlegung/Ergänzung ... der RL (EU) 2016/797

Liste der TSI

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 10. November 2023 stellte Frankreich bei der Kommission den Antrag, bei der Erweiterung des Verwendungsgebiets von 234 Traxx-Lokomotiven von Alstom Anhang I Abschnitt 7.4.2.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission 2 bis zum 31. Dezember 2029 nicht anzuwenden (im Folgenden "Antrag"). Frankreich vervollständigte die Unterlagen zu dem Antrag am 5. Februar 2026. Der Antrag wurde auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/797 gestellt.

(2) In Anhang I Abschnitt 7.4.2.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 ist festgelegt, dass Fahrzeuge, die bisher nicht mit ETCS ausgerüstet sind, mit ETCS ausgerüstet werden müssen, wenn eine Erweiterung des Verwendungsgebiets beantragt wird.

(3) Das im Antrag genannte Vorhaben besteht in der Erweiterung des Verwendungsgebiets von Alstom-Lokomotiven der folgenden typen, die noch nicht mit ETCS ausgerüstet sind: 118 Lokomotiven des Typs "Traxx DC3 E494" (Typkennung: 11-278-0009-0-001-001) und 116 Lokomotiven des Typs "Traxx DC3 E494LM" (Typkennung: 11-278-0008-2-001-001), die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind.

(4) Den von Frankreich vorgelegten Unterlagen zufolge wäre die Einhaltung von Anhang I Abschnitt 7.4.2.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 mit zusätzlichen Kosten in Höhe von 25.100.000 EUR verbunden, da der Hersteller zusätzliche Kosten für die Erhöhung der monatlichen ETCS-Produktionsrate tragen müsste, Strafzahlungen für die Verzögerung bei der Erlangung der entsprechenden Fahrzeuggenehmigung zu leisten hätte und aufgrund dieser Verzögerung Einnahmen verlieren würde. Gleichzeitig würden den Betreibern Einnahmen entgehen, wenn sie keine Dienste bis zum Bahnhof Modane-Fourneaux erbringen könnten, und ihnen würden Kosten für die Anmietung von Ersatzlokomotiven entstehen.

(5) Als alternative Maßnahmen schlägt Frankreich vor, das italienische Dekret Nr. 1/2016 "Riordino normativo, standard tecnico, sottosistemi materiale rotabile e controllo-comando e segnalamento di bordo - Norme tecniche nazionali in materia di sottosistemi costituenti i veicoli ferroviari relative alla autorizzazione di messa in servizio dei veicoli", Parameter 12.2.1 und 12.1.2.2 anzuwenden, wonach Fahrzeuge das italienische nationale Zugsteuerungs-, Zugsicherungs- und Signalgebungssystem der Klasse B SCMT (Sistema Controllo Marcia Treno) und das Funksystem GSM-R (Global System for Mobile Communications - Railway) nutzen müssen. Diese nationale Vorschrift wurde der Kommission und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/797 als Vorschrift "prot. ANSF n. 013088/2016" notifiziert.

(6) Das SCMT gemäß der Vorschrift "prot. ANSF n. 013088/2016" ist bis zum Bahnhof Modane auf der Infrastruktur installiert. Nach diesem Bahnhof und bis zum Bahnhof Modane-Fourneaux werden die verkehrenden Lokomotiven im Manövriermodus fahren, wobei die Geschwindigkeitsüberwachung durch das fahrzeugseitige SCMT erfolgt (Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h). Diese Maßnahme wird bereits bei Traxx-Lokomotiven der vorherigen Generation angewandt, die für dasselbe Verwendungsgebiet zugelassen sind.

(7) Außerdem ist die Nichtanwendung strikt auf die einzelnen Lokomotiven zu beschränken, die der Kommission von Frankreich gemeldet wurden und im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind. Frankreich sollte gestattet werden, die jeweiligen Kennnummern dieser Fahrzeuge zu ändern, wobei die Kommission davon entsprechend in Kenntnis zu setzen ist. Eine solche Änderung sollte Frankreich unverzüglich der Kommission mitteilen.

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(Stand: 08.06.2026)

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