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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel /Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) 2026/1120 der Kommission vom 26. Mai 2026 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Hinzufügung von zwölf Beistoffen, deren Verwendung in Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1120 vom 27.05.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Beistoffe werden in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Stoffe oder Zubereitungen beschrieben, die in einem Pflanzenschutzmittel oder Zusatzstoff verwendet werden oder dazu bestimmt sind, die aber weder Wirkstoffe noch Safener noch Synergisten sind.

(2) Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 darf ein Beistoff nicht als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel zugelassen werden, wenn seine durch die Verwendung nach guter Pflanzenschutzpraxis und unter der Voraussetzung realistischer Verwendungsbedingungen entstandenen Rückstände schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf das Grundwasser oder unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt haben oder seine Verwendung nach der guten Pflanzenschutzpraxis und unter der Voraussetzung realistischer Verwendungsbedingungen schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder unannehmbare Auswirkungen auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder die Umwelt hat. Solche unzulässigen Beistoffe sind in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführt.

(3) Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 kann die Kommission Beistoffe jederzeit überprüfen und dabei relevante Informationen der Mitgliedstaaten berücksichtigen. Insbesondere kann sie Meldungen berücksichtigen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/574 der Kommission 2 dargelegten Vorschriften für die Ermittlung unzulässiger Beistoffe gemacht werden.

(4) Die Mitgliedstaaten haben gemäß den Artikeln 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/574 zwölf neue Stoffe ermittelt, deren Verwendung als Beistoffe in gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassenen Pflanzenschutzmitteln für unzulässig befunden wurde, da sie mindestens eines der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/574 aufgeführten Kriterien erfüllen.

(5) Zu diesen Beistoffen gehören Stoffe mit einer harmonisierten Einstufung als karzinogene Stoffe der Kategorie 1a oder 1B, als mutagene Stoffe der Kategorie 1a oder 1B oder als reproduktionstoxische Stoffe der Kategorie 1a oder 1B gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 3, Stoffe, die gemäß Artikel 57 Buchstaben d und e der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder als sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) identifiziert wurden, Stoffe, die als persistente organische Schadstoffe (POP) im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 aufgelistet sind, und Stoffe, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 nicht zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 (Schutzmittel für Produkte während der Lagerung) zugelassen sind.

(6) Gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/574 hat die Kommission diese unzulässigen Beistoffe auf ihrer Website aufgeführt.

(7) Es ist daher angezeigt, Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu ändern, um die zusätzlichen Stoffe aufzunehmen, deren Verwendung als Beistoffe in Pflanzenschutzmitteln oder Zusatzstoffen von den Mitgliedstaaten als unzulässig befunden wurde.

(8) Beistoffe, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführt werden sollen, können auch in in Verkehr gebrachten Zusatzstoffen enthalten sein. Da noch keine detaillierten Vorschriften für die Zulassung von Zusatzstoffen festgelegt sind, können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 81

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