Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2023, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/574 der Kommission vom 13. März 2023 mit ausführlichen Vorschriften für die Ermittlung unzulässiger Beistoffe in Pflanzenschutzmitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 75 vom 14.03.2023 S. 7)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 darf ein Beistoff nicht als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel zugelassen werden, wenn festgestellt wird, dass seine durch die Verwendung nach guter Pflanzenschutzpraxis und unter der Voraussetzung realistischer Verwendungsbedingungen entstandenen Rückstände schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf das Grundwasser oder unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt haben oder dass seine Verwendung nach der guten Pflanzenschutzpraxis und unter der Voraussetzung realistischer Verwendungsbedingungen schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder unannehmbare Auswirkungen auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder die Umwelt hat.

(2) Gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 müssen Beistoffe, die als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel nicht zugelassen werden, in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen werden. Eine erste Liste unzulässiger Beistoffe wurde in der Verordnung (EU) 2021/383 der Kommission zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, der die Liste der Beistoffe enthält, deren Verwendung in Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist 2 festgelegt.

(3) Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 muss in Anbetracht neuer technischer und wissenschaftlicher Erkenntnisse eventuell aktualisiert werden. Um die vorhersehbare und einheitliche Umsetzung von Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sicherzustellen, sollten präzise Vorschriften für die Ermittlung unzulässiger Beistoffe in Pflanzenschutzmitteln festgelegt werden, wobei die Beistoffe daraufhin in eine aktualisierte Fassung des genannten Anhangs III aufgenommen werden können. Zu diesem Zweck wird in dieser Verordnung eine Reihe detaillierter Kriterien festgelegt, mit denen festgestellt werden kann, ob ein Beistoff schädliche oder unannehmbare Auswirkungen im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hat, wodurch sichergestellt werden sollte, dass Beistoffe Sicherheitsstandards zum Schutz der Gesundheit von Menschen und der Umwelt genügen.

(4) Beistoffe sind chemische Stoffe, die für unterschiedliche Zwecke eingesetzt werden können, unter anderem in Pflanzenschutzmitteln. Ihre Herstellung, ihr Inverkehrbringen und ihre Verwendung sind in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (REACH-Verordnung) 3 geregelt. Beistoffe müssen gemäß der genannten Verordnung registriert werden, unter anderem dann, wenn sie in Pflanzenschutzmitteln verwendet werden sollen. Sie können im Einklang mit Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 als besorgniserregende Stoffe eingestuft werden oder Beschränkungen gemäß Titel VIII der genannten Verordnung unterliegen.

(5) Ein Beistoff, der als karzinogener, mutagener oder reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1a oder 1B eingestuft wurde oder werden muss, sollte nicht als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel zugelassen werden. Zur Festlegung einer harmonisierten Gefahreneinstufung von Beistoffen können die Mitgliedstaaten oder Hersteller, Importeure oder nachgeschaltete Anwender im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 Vorschläge für eine harmonisierte Einstufung vorlegen.

(6) Ein Beistoff, der aus einem anderen Grund als seiner Einstufung als karzinogener, mutagener oder reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1a oder 1B im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 als besonders besorgniserregender Stoff eingestuft wurde, sollte ebenfalls nicht als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel zugelassen werden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 14.03.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion