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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1116 der Kommission vom 26. Mai 2026 zur Festlegung einer Liste von Produkten, Bestandteilen und Abfallströmen, die gemäß der Verordnung (EU) 2024/1252 als Produkte, Bestandteile und Abfallströme mit relevantem Potenzial für die Verwertung kritischer Rohstoffe gelten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1116 vom 27.05.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 1, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1252 müssen die Mitgliedstaaten nationale Programme annehmen, die Maßnahmen zur Verbesserung der Kreislauffähigkeit kritischer Rohstoffe enthalten.
(2) Gemäß Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1252 muss die Kommission eine Liste von Produkten, Bestandteilen und Abfallströmen festlegen, die als Produkte, Bestandteile und Abfallströme mit relevantem Potenzial für die Verwertung kritischer Rohstoffe gelten. Diese Liste sollte als Referenz für den Anwendungsbereich der nationalen Maßnahmen im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1252 dienen. Die Liste sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, im Rahmen ihrer nationalen Kreislaufwirtschaftspraktiken zusätzliche Produkte, Bestandteile und Abfallströme für die Verwertung kritischer Rohstoffe in Betracht zu ziehen.
(3) Die im Anhang der vorliegenden Verordnung vorgesehene Liste enthält die Liste der Produkte, Bestandteile und Abfallströme, die nach Auffassung der Kommission unter Berücksichtigung der in Artikel 26 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1252 genannten Kriterien ein relevantes Potenzial für die Verwertung kritischer Rohstoffe aufweisen.
(4) Die Liste spiegelt den derzeitigen Stand der technologischen Entwicklung und die Marktbedingungen wider, die für die Verwertung kritischer Rohstoffe relevant sind. Im Lichte künftiger technologischer und regulatorischer Entwicklungen kann die Kommission diesen Durchführungsrechtsakt erforderlichenfalls aktualisieren.
(5) Mineralische Abfälle sind nicht in dieser Liste aufgeführt, da Maßnahmen zur Förderung der Verwertung kritischer Rohstoffe aus mineralischen Abfällen bereits durch Artikel 27 der Verordnung (EU) 2024/1252 abgedeckt sind -
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1252 eingesetzten Ausschusses für die Durchführung der Verordnung zu kritischen Rohstoffen
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Produkte, Bestandteile und Abfallströme gelten gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2024/1252 als Produkte, Bestandteile und Abfallströme mit relevantem Potenzial für die Verwertung kritischer Rohstoffe.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Mai 2026
| Anhang |
Liste der Produkte, Bestandteile und Abfallströme, die als Produkte, Bestandteile und Abfallströme mit relevantem Potenzial für die Verwertung kritischer Rohstoffe gelten:
(Stand: 28.05.2026)
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