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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/905 der Kommission vom 24. April 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung einer Liste der von ihrer Anwendung ausgenommenen Devisenkassakurs-Referenzwerte

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/905 vom 27.04.2026)


Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2016/1011


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 1, insbesondere auf Artikel 18a Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Unternehmen und Investmentfonds in der Union haben häufig Geschäftsinteressen im Ausland, durch die sie Wechselkursrisiken ausgesetzt sind. Daher müssen sie sich gegebenenfalls gegen nachteilige Wechselkursschwankungen absichern. Auch nicht frei konvertierbare Währungen können durch nicht lieferbare Termingeschäfte (Non-Deliverable Forwards) abgesichert werden, für die Devisenkassakurs-Referenzwerte als Bezugsgrundlage dienen.

(2) Außerhalb der Union angesiedelte Administratoren von Devisenkassakurs-Referenzwerten unterliegen häufig keiner Aufsicht, daher kann die Kommission keinen Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/1011 fassen. Zudem sind die wirtschaftlichen Anreize für die genannten Administratoren, Zugang zum Unionsmarkt durch Anerkennung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/1011 oder durch Übernahme gemäß Artikel 33 derselben Verordnung zu erlangen, möglicherweise nicht stark genug, da die Administratoren für beide Optionen erhebliche Investitionen tätigen müssen. Da Unternehmen und Investmentfonds in der Union jedoch unter Umständen in der Lage sein müssen, sich gegen ihre Wechselkursrisiken abzusichern, wurde Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 durch die Verordnung (EU) 2021/168 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 dahin gehend geändert, dass die Verordnung (EU) 2016/1011 nicht für Devisenkassakurs-Referenzwerte gilt, die die Kommission gemäß den Anforderungen des Artikels 18a derselben Verordnung bestimmt. Jener Artikel 18a der Verordnung (EU) 2016/1011 erhielt mit der Verordnung (EU) 2025/914 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eine geänderte Fassung, die neue Anforderungen beinhaltet. Vom 9. Mai bis zum 4. Juli 2025 hat die Kommission entsprechend der Vorgabe nach Artikel 18a Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 eine öffentliche Konsultation durchgeführt, um die Devisenkassakurs-Referenzwerte zu ermitteln, die die in Artikel 18a Absatz 1 derselben Verordnung genannten Kriterien erfüllen. Auf der Grundlage dieser Konsultation hat die Kommission folgende Devisenkassakurs-Referenzwerte ermittelt, auf die die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1011 nicht anzuwenden sind: den Referenzwert US-Dollar/Indische Rupie (USDINR), den Referenzwert US-Dollar/Südkoreanischer Won (USDKRW), den Referenzwert US-Dollar/Taiwan-Dollar (USDTWD) und den Referenzwert US-Dollar/Philippinischer Peso (USDPHP).

(3) Aus den im Rahmen der öffentlichen Konsultation erhaltenen Daten ging hervor, dass in den sechs Monaten der zweiten Jahreshälfte 2024 der Gesamtdurchschnittswert der nicht lieferbaren Devisentermin- und -swapgeschäfte in der Union, die den USDINR, den USDKRW und den USDTWD als Bezugsgrundlage verwenden, über dem in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegten Schwellenwert für signifikante Referenzwerte von 50 Mrd. EUR lag. Der erhobene Gesamtdurchschnittswert der nicht lieferbaren Devisentermin- und -swapgeschäfte, die den USDPHP als Bezugsgrundlage verwenden, lag zwar unterhalb von 50 Mrd. EUR, es ist jedoch angesichts der allgemeinen Entwicklung des Devisenmarkts 4 wahrscheinlich, dass der Referenzwert diesen Schwellenwert inzwischen überschritten hat oder ihn bald überschreiten wird. Folglich ist eine Anwendung von Titel II, Titel III mit Ausnahme der Artikel 23a, 23b und 23c sowie Titel IV

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