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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/168 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 im Hinblick auf die Ausnahme bestimmter Devisenkassakurs-Referenzwerte aus Drittstaaten und die Bestimmung von Ersatz-Referenzwerten für bestimmte eingestellte Referenzwerte und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 49 vom 12.02.2021 S. 6)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Absicherung gegen nachteilige Wechselkursschwankungen von Währungen, die nicht ohne Weiteres in Basiswährungen konvertierbar sind oder von Währungen, die Wechselkurskontrollen unterliegen, schließen Unternehmen in der Union Währungsderivatgeschäfte ohne Lieferung wie Termin- und Swapgeschäfte ab. Wenn keine Devisenkassakurs-Referenzwerte zur Berechnung der im Rahmen von Währungsderivatgeschäften fälligen Auszahlungen verfügbar sind, hätte dies für Unternehmen in der Union, die in aufstrebende Märkte exportieren oder auf diesen Märkten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten halten, negative Auswirkungen, woraus Risiken in Bezug auf Schwankungen der Währungen von Schwellenmärkten erwachsen. Nach Ablauf des in der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 vorgesehenen Zeitraums am 31. Dezember 2021 (im Folgenden "Übergangszeitraum") dürfen Devisenkassakurs-Referenzwerte, die von einem Administrator, der in einem Drittsaat niedergelassen ist und bei dem es sich nicht um eine Zentralbank handelt, bereitgestellt werden, nicht mehr verwendet werden.

(2) Um es den Unternehmen in der Union zu ermöglichen, ihre Geschäftstätigkeit unter Minderung des Wechselkursrisikos fortzusetzen, sollten bestimmte Devisenkassakurs-Referenzwerte, die bei Finanzinstrumenten als Bezugsgrundlage für die Berechnung vertraglicher Auszahlungen herangezogen und von der Kommission in Übereinstimmung mit bestimmten Kriterien bestimmt werden, vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1011 ausgenommen werden.

(3) Da eine gründliche Überprüfung des Anwendungsbereichs von Verordnung (EU) 2016/1011 und ihren Bestimmungen über Referenzwerte, die von in Drittstaaten angesiedelten Administratoren bereitgestellt werden (im Folgenden "Referenzwerte aus Drittstaaten") erforderlich ist, sollte der derzeitige Übergangszeitraum für Referenzwerte aus Drittstaaten verlängert werden. Der Kommission sollte die Befugnis eingeräumt werden, den Übergangszeitraum im Wege eines delegierten Rechtsakts um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn sich aus der Bewertung, welche die Grundlage für die Überprüfung bildet, ergibt, dass der vorgesehene Ablauf des Übergangszeitraums der fortgesetzten Verwendung von Referenzwerten aus Drittstaaten in der Union abträglich wäre oder die Finanzstabilität bedrohen würde.

(4) Mit der Verlängerung des Übergangszeitraums für Referenzwerte aus Drittstaaten könnte ein Anreiz für Administratoren von Referenzwerten in der Union geschaffen werden, ihre Tätigkeiten in einen Drittstaat zu verlagern, um nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1011 zu unterliegen. Um eine solche Umgehung zu verhindern, sollten Administratoren, die ihre Tätigkeiten während des Übergangszeitraums aus der Union in einen Drittstaat verlagern keinen Zugang zum Unionsmarkt erhalten, wenn sie den Anforderungen aus Verordnung (EU) 2016/1011 nicht entsprechen.

(5) Mit Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 5 gilt der Referenzzinssatz London Interbank Offered Rate (LIBOR) nicht mehr als kritischer Referenzwert im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011

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(Stand: 05.04.2021)

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