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Regelwerk, EU 2026, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/888 der Kommission vom 20. April 2026 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten der Union für Waren mit Ursprung im Mercosur

(ABl. L 2026/888 vom 21.04.2026)



Ergänzende Informationen
Ergänzende Dateien zur VO (EU) 952/2013

VO (EWG) 2658/87

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 9. Januar 2026 nahm der Rat den Beschluss (EU) 2026/183 2 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits 3 (im Folgenden "Interimsabkommen") an. Am selben Tag nahm er zudem den Beschluss (EU) 2026/185 4 über die Unterzeichnung - im Namen der Union - und die vorläufige Anwendung des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits 5 (im Folgenden "Partnerschaftsabkommen") an.

(2) Nach Artikel 2.1 des Interimsabkommens sind die Vertragsparteien verpflichtet, während einer Übergangszeit, die am Tag des Inkrafttretens jenes Abkommens beginnt, eine Freihandelszone für Waren zu errichten. Artikel 2.4 Absatz 1 des Interimsabkommens sieht vor, dass Zölle auf Einfuhren von Waren mit Ursprung im Gemeinsamen Markt des Südens (im Folgenden "Mercosur") in die Union daher nach dem Stufenplan für den Zollabbau in Anhang 2-a jenes Abkommens abgebaut oder beseitigt werden.

(3) In Anhang 2-a des Interimsabkommens ist festgelegt, dass der Abbau bzw. die Beseitigung von Zöllen für bestimmte Waren durch die Eröffnung von Zollkontingenten erfolgt, wobei die Union bestimmte dieser Zollkontingente, insbesondere jene für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse, nach dem Windhundverfahren verwaltet. Die Kommission wird diese Zollkontingente nach den Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 6 verwalten.

(4) Anhang 2-a des Interimsabkommens sieht ferner vor, dass der MERCOSUR die Mengen der von der Union eröffneten Zollkontingente auf die unterzeichnenden MERCOSUR-Staaten aufteilen kann und der Union mindestens 90 (neunzig) Tage vor Beginn des Kontingentsjahres die Einzelheiten der Zuteilung mitteilt, damit diese sie umsetzen kann. Ebenso kann der MERCOSUR den unterzeichnenden MERCOSUR-Staaten nicht verwendete Mengen bis zum Ende des achten Monats des Kontingentsjahres neu zuteilen. Da das Interimsabkommen ab dem 1. Mai vorläufig angewandt werden sollte und die Mercosur-Staaten der EU noch keine Aufteilung untereinander mitgeteilt haben, ist weder diese Zuteilung noch die Neuzuteilung für den Rest des Jahres 2026 möglich.

(5) Gemäß Anhang 2-a Abschnitt D des Interimsabkommens muss die Union alle einschlägigen Informationen über die Verwaltung der Kontingente, einschließlich der verfügbaren Menge und der Zulassungskriterien, rechtzeitig und kontinuierlich veröffentlichen.

(6) Nach Artikel 2.3 des Interimsabkommens müssen Waren die Ursprungskriterien und Ursprungsverfahren nach Maßgabe von Kapitel 3 jenes Abkommens erfüllen, um in den Genuss der Zollkontingente zu kommen.

(7) In Kapitel 3 ist zudem festgelegt, dass die der Union vom MERCOSUR notifizierten Ursprungszeugnisse als Erklärungen zum Ursprung für die Kontingentszuteilung verwendet werden. Diese Zeugnisse werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(8) Gemäß der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung 7 ist das Interimsabkommen ab dem 1. Mai 2026 vorläufig anzuwenden. Um eine effektive Anwendung und Verwaltung der im Rahmen des Interimsabkommens gewährten Zollkontingente sicherzustellen, sollte auch die vorliegende Verordnung ab dem 1. Mai 2026 gelten.

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