Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft - EU Bund |
![]() |
Durchführungsverordnung (EU) 2026/818 der Kommission vom 9. April 2026 zur Festlegung der Modalitäten für die Bereitstellung einer gemeinsamen Datenstruktur, standardisierter Metadaten, einer standardisierten Authentifizierung und einer gemeinsamen Anwendungsprogrammierschnittstelle für das europäische Archiv für politische Online-Anzeigen gemäß der Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/818 vom 10.04.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die Transparenz und das targeting politischer Werbung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2024/900 sieht die Einrichtung eines europäischen Archivs für sämtliche politische Online-Anzeigen vor, die in der Union veröffentlicht werden oder an Unionsbürger oder in der Union ansässige Personen gerichtet sind (im Folgenden "europäisches Archiv"). Die Informationen im europäischen Archiv müssen in maschinenlesbarem Format verfügbar sein, eine Suche mit mehreren Kriterien erlauben und öffentlich zugänglich sein. Um diese Ziele zu unterstützen, legt die Kommission die Einzelheiten der Modalitäten für die Bereitstellung einer gemeinsamen Datenstruktur, standardisierter Metadaten, einer standardisierten Authentifizierung und einer gemeinsamen Anwendungsprogrammierschnittstelle für das europäische Archiv fest.
(2) Um die Interoperabilität mit anderen Netz- und Informationssystemen, insbesondere zwischen dem europäischen Archiv und den in Artikel 39 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannten Werbearchiven, zu gewährleisten und die Indexierung politischer Online-Anzeigen durch Online-Suchmaschinen zu erleichtern, müssen Vorkehrungen getroffen werden, um ein kontrolliertes Vokabular mit standardisierten und organisierten Sammlungen einschlägiger Begriffe und Sätze, die als Begriffslisten oder als Thesaurus dargestellt werden, und Taxonomien mit einer hierarchischen Struktur aus breiter und enger gefassten Begriffen zu entwickeln, das der gemeinsamen Datenstruktur und den Metadatenstandards zugrunde liegt - unter anderem durch die bestmögliche Nutzung bestehender Kernvokabulare 3.
(3) Um die Interoperabilität - insbesondere im mehrsprachigen Kontext der in der Union bereitgestellten politischen Online-Werbung - und die Indexierung durch Online-Suchmaschinen zu gewährleisten, sollte jedes Metadatenelement einen einzigartigen Wertebereich haben, der die Form von Daten, Zeichenketten oder Codes haben könnte, die von internationalen Standards abgeleitet sind. Um das wirksame Funktionieren des europäischen Archivs und die Durchsuchbarkeit von Informationen über darin enthaltene politische Anzeigen zu unterstützen, sollten diese Metadatenelemente Folgendes umfassen: die Elemente der Transparenzbekanntmachung gemäß Anhang II Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1410 der Kommission 4, Informationen, die die Identifizierung der politischen Online-Anzeigen ermöglichen, sofern verfügbar die dauerhafte Internetadresse (URL), unter der die politische Anzeige aufgerufen werden kann, und die Sprache der Metadatenelemente. Um kohärente Verknüpfungen zwischen Datensätzen zu gewährleisten, könnten die Informationen, die die Identifizierung der politischen Anzeige ermöglichen, beispielsweise den in der politischen Anzeige verwendeten Text, die alternative Darstellung des nicht textlichen Inhalts der politischen Anzeige, die automatisch erstellte Transkription oder Untertitel für politische Audio- oder Videoanzeigen, den/die Link(s) zu den in der politischen Anzeige verwendeten Mediendateien bzw. eine vom Herausgeber zugewiesene eindeutige Kennung und andere kontextbezogene Informationen wie die Plattform, auf der die politische Anzeige veröffentlicht wurde, beinhalten.
(4) Um die Zukunftssicherheit zu gewährleisten und ständige Innovationen zu ermöglichen, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen den Grundsatz der Technologieneutralität wahren, d. h. den Einsatz einer bestimmten Art von Technologie weder vorschreiben noch begünstigen, und sie sollten im Hinblick auf technologische Fortschritte und Entwicklungen flexibel bleiben.
(5) Zur Verwirklichung der in Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/900 festgelegten Ziele sollte sichergestellt werden, dass das europäische Archiv 5
(Stand: 14.04.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion