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Durchführungsverordnung (EU) 2026/722 der Kommission vom 26. März 2026 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3172 festgelegten technischen Durchführungsstandards hinsichtlich der Umsetzung des einheitlichen Zugangspunkts der EBa für Offenlegungen von Instituten und dessen Nutzung durch Institute, bei denen es sich nicht um kleine und nicht komplexe Institute handelt
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/722 vom 27.03.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO (EU) 575/2013 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 434a Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1496 der Kommission 2 wurde der in Artikel 520a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Geltungsbeginn der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko vom 1. Januar 2026 auf den 1. Januar 2027 verschoben. Daher ist es erforderlich, die Geltungsdauer der in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3172 der Kommission 3 festgelegten Übergangsbestimmungen zu verlängern und die Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission 4 um ein weiteres Jahr zu verschieben.
(2) Mit der Verordnung (EU) 2024/1623 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 erhielt unter anderem Artikel 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine neue Fassung, mit der die zentrale Bündelung der Offenlegungen von Instituten, bei denen es sich nicht um kleine und nicht komplexe Institute handelt, auf der Website der Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) eingeführt wurde (einheitlicher Zugangspunkt). Dieser Änderung sollte in der Verordnung (EU) 2024/3172 Rechnung getragen werden, indem ein Mindestmaß an Vorschriften eingeführt wird, die die Interoperabilität der Offenlegungsformate mit der angemessenen Funktionsweise des einheitlichen Zugangspunkts für Offenlegungen sicherstellen.
(3) Um sicherzustellen, dass die EBa die Offenlegungen über ihren einheitlichen Zugangspunkt veröffentlichen kann, sollten spezielle einheitliche Offenlegungsformate festgelegt werden. Diese einheitlichen Offenlegungsformate sollten auch für die Übermittlung der schriftlichen Bescheinigung an die EBa gelten, die nach Artikel 431 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die Offenlegungen eines Instituts aufgenommen werden muss.
(4) Um sicherzustellen, dass der einheitliche Zugangspunkt der EBa die Vergleichbarkeit, Transparenz und Zugänglichkeit der betreffenden Offenlegungen ermöglicht, sollten die einheitlichen Offenlegungsformate so gestaltet sein, dass die enthaltenen Angaben sowohl für Menschen als auch für Maschinen lesbar sind.
(5) Um sicherzustellen, dass der einheitliche Zugangspunkt der EBa seinen Zweck erfüllt und folglich gewährleistet ist, dass die übermittelten Daten den richtigen Datenformaten entsprechen, sollte der einheitliche Zugangspunkt der EBa technische Validierungen durchführen können. Resultieren solche Validierungen in einer Ablehnung, sollten die Institute automatisch über die Ablehnung und deren Grund informiert werden, damit sie die Angaben unverzüglich erneut übermitteln können.
(6) Da die Institute möglicherweise mehr Zeit für die Übermittlung der erforderlichen Angaben im Einklang mit den neuen Offenlegungsformaten benötigen, sollte es ihnen für Meldungen mit Stichtag im Jahr 2025 gestattet werden, die Offenlegung auf anderem Wege vorzunehmen.
(7) Die EBa hat digitale Hilfsmittel für die zentrale Bündelung der Offenlegungen von Kreditinstituten, bei denen es sich nicht um kleine und nicht komplexe Institute handelt, entwickelt. Die Ausarbeitung der entsprechenden digitalen Hilfsmittel für kleine und nicht komplexe Institute dauert noch an, da hier besonders auf Verhältnismäßigkeit zu achten ist. Mit diesem zweistufigen Ansatz sollte gewährleistet werden, dass kleine und nicht komplexe Institute bei der Erfüllung ihrer Offenlegungspflichten geringere Verwaltungslasten zu tragen haben.
(8) Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/3172 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der EBa vorgelegt wurde.
(10) Die EBa hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37
(Stand: 31.03.2026)
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