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Regelwerk, EU 2026, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/693 der Kommission vom 19. März 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 hinsichtlich neuer Prüfspezifikationen, einer Gruppe reduzierter Spezifikationen und Übergangsmaßnahmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/693 vom 15.04.2026)



Ergänzende Informationen
Liste der TSI

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 11 und Artikel 48 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß dem Delegierten Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission 2 sollten die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) überarbeitet werden, um Entwicklungen im Eisenbahnsystem der Union in Bezug auf Forschungs- und Innovationsmaßnahmen Rechnung zu tragen und Verweise auf aktualisierte Normen aufzunehmen.

(2) Die Fahrzeuggeräte für das Europäische Zugbeeinflussungssystem (ETCS) und das automatisierte Fahren (ATO) sollten auf konformen ETCS- und ATO-Strecken mit einem annehmbaren Leistungsniveau sicher betrieben werden können. Streckenseitige und fahrzeugseitige ETCS-Ausrüstung auf der Grundlage der baseline-4-Spezifikationen und ATO-Ausrüstung auf der Grundlage der baseline-1-Spezifikationen sollten nach geeigneten neuen Verfahren geprüft werden. Daher sollte die TSI für die Teilsysteme "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" (ZZS) geändert werden, um neue Prüfverfahren vorzusehen.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission 3 wurde das Konzept einer einzigen Spezifikationsgruppe zur Implementierung von drei Funktionsniveaus für die Systemversionen 2.1, 2.2 und 3.0 eingeführt. Dies bedeutet, dass Korrekturen von etwaigen Spezifikationsfehlern nur einmal vorgenommen werden müssen und für alle Systemversionen gelten, die unter den Text der Spezifikationen fallen. In der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 werden nur die Funktionen der umfassendsten Systemversion, d. h. der Version 3.0, festgelegt. Daher sollte diese TSI geändert werden, um auch eine detaillierte Beschreibung der Funktionen der beiden reduzierten Systemversionen, d. h. der Versionen 2.1 und 2.2, aufzunehmen.

(4) In der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 sind Übergangsmaßnahmen vorgesehen, um die Wettbewerbsfähigkeit des Eisenbahnsektors zu erhalten und unangemessene Kosten zu vermeiden, die sich aus zu häufig vorgenommenen Änderungen des Rechtsrahmens ergeben. Solche Übergangsmaßnahmen gelten für bereits laufende Verträge und für Vorhaben, die zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns der einschlägigen TSI in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium sind. Die Bestimmungen bezüglich der Übergangszeiträume in den Abschnitten 7.2.4 und 7.4.1.2 sowie in Anlage B zu Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 können jedoch zu unterschiedlichen Auslegungen führen. Die Anwendung der Übergangsregelungen gemäß Anlage B zu Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 hat gezeigt, dass sie nicht umfassend genug sind, um unangemessene Kosten im Eisenbahnsektor zu vermeiden. Daher müssen die Bestimmungen zu den Übergangsregelungen geändert werden.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 enthält Bestimmungen über die weiterhin bestehenden Verpflichtungen der Infrastrukturbetreiber in Bezug auf die ETCS-Systemkompatibilität. Ähnliche Bestimmungen in Bezug auf die Funk-Systemkompatibilität wurden jedoch nicht aufgenommen. Daher ist es notwendig, die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 um Bestimmungen über die weiterhin bestehenden Verpflichtungen der Infrastrukturbetreiber in Bezug auf die Funk-Systemkompatibilität zu ergänzen.

(6) Die Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 und ihrer Anhänge sind zwar im Umfang begrenzt, jedoch zahlreich. Es ist daher angezeigt, die Anhänge in ihrer Gesamtheit zu ersetzen.

(7) Zur Vermeidung von Unsicherheiten muss gemäß Artikel 3

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(Stand: 22.04.2026)

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