Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2026/506 des Rates vom 23. April 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

(ABl. L 2026/506 vom 23.04.2026, ber. L 2026/90348, ber. L 2026/90381)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2026/508 des Rates vom 23. April 2026 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 31. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 2 angenommen.

(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte im Beschluss 2014/512/GASP des Rates 3 vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.

(3) Am 23. April 2026 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2026/508 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP angenommen.

(4) Mit dem Beschluss (GASP) 2026/508 werden 60 Organisationen in die Liste der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP aufgenommen, d. h. in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands bei dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine unterstützen und denen strengere Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter und Technologien auferlegt werden, die zur technologischen Stärkung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors Russlands beitragen könnten,. Zu den mit dem Beschluss (GASP) 2026/508 in diese Liste aufgenommenen Organisationen gehören bestimmte Organisationen in anderen Drittländern als Russland, die indirekt zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen und so die Umgehung von Ausfuhrbeschränkungen, unter anderem für numerisch gesteuerte (computer numerical controlled - CNC) Werkzeugmaschinen, Mikroelektronik, Komponenten für unbemannte Luftfahrzeuge, mikroelektronische Erzeugnisse, Schiffsausrüstung sowie für andere Komponenten für Fahrzeuge und Maschinen ermöglichen.

(5) Gemäß dem Beschluss (GASP) 2026/508 ist es angezeigt, die Liste der Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, um Güter zu erweitern, die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet werden, sowie um Güter, die zur Entwicklung oder Herstellung seiner militärischen Systeme beitragen, darunter Glaswaren für Laboratorien, bestimmte leistungsstarke Schmiermittel und Additive für Schmiermittel sowie energetische Materialien.

(6) Gemäß dem Beschluss (GASP) 2026/508 ist es darüber hinaus angezeigt, weitere Beschränkungen für die Einfuhr von Gütern einzuführen, durch die Russland erhebliche Einnahmen erzielt, was die Fortsetzung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine ermöglicht, unter anderem Beschränkungen für bestimmte Rohstoffe, Metalle, bestimmte Mineralien, auf Schrott aus Stahl und anderen Metallen, Chemikalien, auf Waren aus vulkanisiertem Kautschuk und auf gegerbte Pelzfelle.

(7) Um das Risiko der Umgehung restriktiver Maßnahmen zu minimieren, ist es gemäß dem Beschluss (GASP) 2026/508 angezeigt, die Liste der Güter und Technologien, deren Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet von Russland untersagt ist, nochmals zu erweitern.

(8) Gemäß dem Beschluss (GASP) 2026/508 ist es angezeigt, weitere Beschränkungen für die Ausfuhr von Gütern zu verhängen, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, wie Chemikalien, Kautschuk und Waren aus Weichkautschuk, Waren aus Stahl, Werkzeuge für die Metallerzeugung und Zugmaschinen.

(9) Mit dem Beschluss (GASP) 2026/508

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 13.05.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion