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Beschluss (GASP) 2026/508 des Rates vom 23. April 2026 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
(ABl. L 2026/508 vom 23.04.2026)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
gestützt auf den Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 31. Juli 2014 den Beschluss 2014/512/GASP 1 angenommen.
(2) Die Union unterstützt nach wie vor unerschütterlich die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.
(3) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Dezember 2024 verurteilte der Europäische Rat erneut entschieden Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine, der eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, und bekräftigte die unerschütterliche Entschlossenheit der Union, der Ukraine und ihrer Bevölkerung weiterhin politische, finanzielle, wirtschaftliche, humanitäre, militärische und diplomatische Hilfe zu leisten.
(4) Solange die rechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation weiterhin gegen grundlegende Regeln des Völkerrechts, insbesondere gegen das in Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen verankerte Verbot der Anwendung von Gewalt, oder des humanitären Völkerrechts verstoßen, ist es angezeigt, alle von der Union verhängten Maßnahmen aufrechtzuerhalten und erforderlichenfalls zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen.
(5) Angesichts der anhaltenden und verschärften Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine, insbesondere der jüngsten gezielt gegen die zivile Infrastruktur - einschließlich Energie, Wasser und Gesundheitseinrichtungen - gerichteten brutalen Militärkampagne, die großes Leid in der Zivilbevölkerung verursacht hat und die Resilienz der Ukraine aushöhlen soll, hält es der Rat für erforderlich, weitere restriktive Maßnahmen zu erlassen.
(6) Insbesondere sollten weitere 60 Organisationen in die Liste der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP aufgenommen werden, d. h. in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands bei dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine unterstützen und denen strengere Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter und Technologien auferlegt werden, die zur technologischen Stärkung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors Russlands beitragen könnten. Zu diesen Organisationen gehören bestimmte Organisationen in anderen Drittländern als Russland, die indirekt zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen und so die Umgehung von Ausfuhrbeschränkungen, unter anderem für numerisch gesteuerte (computer numerical controlled - CNC) Werkzeugmaschinen, Mikroelektronik, Komponenten für unbemannte Luftfahrzeuge, mikroelektronische Erzeugnisse, Schiffsausrüstung sowie für andere Komponenten für Fahrzeuge und Maschinen ermöglichen.
(7) Es ist angezeigt, die Liste der Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, um Güter zu erweitern, die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet werden, sowie um Güter, die zur Entwicklung oder Herstellung seiner militärischen Systeme beitragen, darunter Glaswaren für Laboratorien, bestimmte leistungsstarke Schmiermittel und Additive für Schmiermittel sowie energetische Materialien.
(8) Darüber hinaus ist es angezeigt, weitere Beschränkungen für die Einfuhr von Gütern einzuführen, durch die Russland erhebliche Einnahmen erzielt, was die Fortsetzung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine ermöglicht, unter anderem in Bezug auf bestimmte Rohstoffe, Metalle, bestimmte Mineralien, auf Schrott aus Stahl und anderen Metallen, auf Chemikalien, auf Waren aus vulkanisiertem Kautschuk und gegerbte Pelzfelle.
(9) Um das Risiko der Umgehung restriktiver Maßnahmen zu minimieren, ist es angezeigt, die Liste der Güter und Technologien, deren Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet von Russland untersagt ist, nochmals zu erweitern.
(10) Ferner ist es angezeigt, weitere Beschränkungen für die Ausfuhr von Gütern zu verhängen, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, wie Chemikalien, Kautschuk und Waren aus Weichkautschuk, Waren aus Stahl, Werkzeuge für die Metallerzeugung und Zugmaschinen.
(Stand: 04.05.2026)
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