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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2026/465 der Kommission vom 17. November 2025 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Merkmale von Liquiditätsmanagement-Instrumenten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/465 vom 27.02.2026)



Ergänzende Informationen
VO'en (EU) 2024/912; 231/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2i Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die Anleger zu schützen und Spillover-Effekte einzudämmen, sollte eine Aussetzung von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen gleichzeitig und für denselben Zeitraum gelten.

(2) Zum Schutz bestehender Anleger und zur Steuerung des Zuflusses neuer Anlagen in einen AIF sollte ein AIFM die Möglichkeit haben, Zeichnungen zu beschränken und zugleich Rückkäufe und Rücknahmen durch bestehende Anleger weiterhin zuzulassen ("Soft Closure"). Eine solche Vorgehensweise sollte jedoch nicht als Liquiditätsmanagement-Instrument im Sinne von Anhang V der Richtlinie 2011/61/EU angesehen werden, da sie nicht dazu dient, Liquiditätsrisiken zu steuern oder dem Rückgabedruck unter angespannten Marktbedingungen zu begegnen.

(3) Unter Berücksichtigung der Anlageziele und der Rücknahmepolitik eines AIF sollte der Schwellenwert für die Aktivierung einer Rücknahmebeschränkung entweder auf der Ebene des AIF ("Beschränkung auf Fondsebene") oder auf der Ebene der Anleger ("Beschränkung auf Anlegerebene") oder als Kombination aus beidem festgelegt werden. In Übereinstimmung mit den Leitlinien der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden für das Liquiditätsrisikomanagement offener Fonds 2 sollte bei der Festlegung des Schwellenwerts für die Aktivierung einer Beschränkung auf Fondsebene die Summe der Netto- oder Brutto-Rücknahmeaufträge auf Ebene des AIF für einen bestimmten Handelstag oder einen bestimmten Zeitraum berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollte der Aktivierungsschwellenwert als Prozentsatz des Nettoinventarwerts des AIF, als monetärer Wert, als Prozentsatz der flüssigen Mittel gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 oder als Kombination der oben genannten Werte ausgedrückt werden. Um den durch einen möglichen First-Mover-Advantage entstehenden Anlegerschutzbedenken entgegenzuwirken und um offene AIF mit einer begrenzten Zahl professioneller Anleger zu berücksichtigen, sollte der Schwellenwert für die Aktivierung einer Rücknahmebeschränkung auf Anlegerebene die individuellen Rücknahmeaufträge jedes Anlegers im AIF berücksichtigen und entweder als Prozentsatz der Beteiligung eines Anlegers am AIF oder als Prozentsatz des Nettoinventarwerts des AIF ausgedrückt und mit dem Rücknahmeauftrag dieses Anlegers verglichen werden. Wird der Schwellenwert für die Aktivierung überschritten, sollte ein AIFM unter Berücksichtigung der Liquidität des AIF, der Marktbedingungen und der Interessen der Anleger entscheiden können, ob er Rücknahmebeschränkungen aktiviert oder weiterhin Rücknahmeaufträge ausführt.

(4) Sofern dies den Anlagezielen und der Rücknahmepolitik des AIF vereinbar ist, sollte ein AIFM eine kombinierte Rücknahmebeschränkung aktivieren können, die sowohl Elemente einer Rücknahmebeschränkung auf Anlegerebene als auch auf Fondsebene umfasst.

(5) Um eine faire Behandlung der Anleger zu gewährleisten, sollte ein AIFM bei der Aktivierung von Rücknahmebeschränkungen die Möglichkeit haben, bei dem nicht ausgeführten Teil der Rücknahmeaufträge nach vorher festgelegten, den Anlegern mitgeteilten Bedingungen zu verfahren. Diese können unter anderem die automatische Übertragung des nicht ausgeführten Teils der Rücknahmeaufträge auf den folgenden Handelstag mit oder ohne Vorrang vor Rücknahmeaufträgen, die zu einem späteren Handelstag eingereicht wurden, oder die Stornierung dieser nicht ausgeführten Rücknahmeaufträge umfassen.

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