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Delegierte Verordnung (EU) 2026/110 der Kommission vom 16. Januar 2026 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2025/50 des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methodik für die Berechnung der Marktkapitalisierung und der Marktkapitalisierungsquote
(ABl. L 2026/110 vom 21.04.2026)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2025/50 des Rates vom 10. Dezember 2024 über eine schnellere und sicherere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Aus Gründen der Kohärenz sollte die Methodik für die Berechnung der Marktkapitalisierung mit den etablierten Rahmen für die Bestimmung liquider Märkte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission 3 in Einklang stehen und gleichzeitig an die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2025/50 angepasst werden. Insbesondere bezieht sich die Marktkapitalisierung gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 32 der Richtlinie (EU) 2025/50 ausschließlich auf den Gesamtwert der Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt oder über ein multilaterales Handelssystems zugelassen sind.
(2) Da Aktien zum Handel an mehreren Handelsplätzen in der Union zugelassen sein können, muss die repräsentativste Kursquelle ermittelt werden, um eine kohärente und aussagekräftige Berechnung der Marktkapitalisierung zu gewährleisten. Daher sollten die für die Berechnung verwendeten Aktienkurse die tatsächlichen Marktbedingungen widerspiegeln und von dem unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission 4 abgeleitet werden. Darüber hinaus stellen die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 5 der Kommission gemeldeten Transaktionsdaten eine geeignete Grundlage für diese Bestimmung dar.
(3) Die Zahl der im Umlauf befindlichen Aktien ist eine grundlegende Komponente bei der Berechnung der Marktkapitalisierung, da sie die Eigenkapitalbasis darstellt, auf die die Aktienkurse angewandt werden. Um die Kohärenz, Zuverlässigkeit und Angleichung an die bestehenden Meldeverfahren zu gewährleisten, sollten diese Informationen aus den Daten stammen, die der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Bestimmung des liquiden Markts für Eigenkapitalinstrumente übermittelt werden.
(4) Um einen harmonisierten und transparenten Ansatz bei der Zuordnung von Emittenten zu den Mitgliedstaaten für die Zwecke der Aggregation der Marktkapitalisierung zu gewährleisten, sollte die in der Datenbank der Global Legal Entity Identifier Foundation erfasste Geschäftsanschrift des Emittenten verwendet werden. Diese Anschrift entspricht gemäß ISO 17442 dem amtlich eingetragenen Sitz des Unternehmens, der in der Regel für regulatorische und steuerliche Zwecke verwendet wird, und stellt somit eine solide Grundlage für die Bestimmung des Tätigkeitslandes des Emittenten dar.
(5) Um länderübergreifende Vergleiche zu erleichtern und die Ziele der Richtlinie (EU) 2025/50 bei der Bewertung der relativen Größe der Kapitalmärkte der Mitgliedstaaten zu unterstützen, sollte die Marktkapitalisierungsquote als Prozentsatz der Marktkapitalisierung eines Mitgliedstaats im Verhältnis zur gesamten Marktkapitalisierung der Union am selben Meldestichtag ausgedrückt werden. Diese Begriffsbestimmung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 33 der Richtlinie (EU) 2025/50 gewährleistet Kohärenz und Vergleichbarkeit zwischen den Rechtsordnungen.
(6) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die ESMa der Kommission vorgelegt hat.
(7) Die ESMa hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 eingesetzte Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte um eine Stellungnahme ersucht
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Methodik für die Berechnung der Marktkapitalisierung
(1) Die Marktkapitalisierung eines Mitgliedstaats wird berechnet als der Gesamtmarktwert aller zum Handel an einem geregelten Markt oder über ein multilaterales Handelssystem zugelassenen Aktien, die von in diesem Mitgliedstaat gegründeten oder rechtmäßig niedergelassenen Rechtsträgern begeben wurden, zum 31. Dezember des betreffenden Jahres.
(Stand: 28.04.2026)
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