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Regelwerk, EU 2025, Abgaben/Zoll, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2173 der Kommission vom 29. Oktober 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 hinsichtlich des Ursprungsnachweises für bestimmte Zollkontingente im Geflügelsektor und hinsichtlich der auf digitalen Ursprungszeugnissen zu verzeichnenden Angaben

(ABl. L 2025/2173 vom 30.10.2025)


Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die / hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 187,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission 2 werden die Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, festgelegt, und sie enthält zu diesem Zweck besondere Vorschriften.

(2) Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 ist für Waren der Zollkontingente 09.4410 und 09.4420 seit dem 1. Juni 2021 ein Ursprungszeugnis vorzulegen. Vor diesem Datum durften die Marktteilnehmer den Ursprung durch Vorlage eines Liefervertrags nachweisen. Die Vorschrift, der zufolge ein Ursprungszeugnis vorzulegen ist, führte für die Marktteilnehmer zu bestimmten Schwierigkeiten und Verzögerungen. Um solche Schwierigkeiten und Verzögerungen auszuräumen, ist es angemessen, zu den vorherigen Vorschriften zurückzukehren und den Marktteilnehmern zu erlauben, Lieferverträge als Ursprungsnachweise vorzulegen.

(3) Die Vorschrift, dass ein digitales Ursprungszeugnis die laufende Nummer der von einem Mitgliedstaat erteilten Einfuhrlizenz, auf die sich das Dokument bezieht, tragen muss, sollte gestrichen werden, um die Verwendung solcher Ursprungsnachweise und der entsprechenden Einfuhrlizenzen durch die Marktteilnehmer aus der Union zu vereinfachen.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die Marktteilnehmer aus der Union sollten verpflichtet werden, bei Einreichung von Einfuhrlizenzanträgen für Waren der Zollkontingente 09.4410 und 09.4420 bei den die Lizenz erteilenden Behörden der Mitgliedstaaten die Lieferverträge einzureichen. Diese Vorschrift kann nicht rückwirkend auf Lizenzen angewandt werden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden. Um einen reibungslosen Übergang von der Verwendung von Ursprungszeugnissen beim Zoll zur Verwendung von Lieferverträgen bei Einreichung von Einfuhrlizenzanträgen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung erst ab dem ersten Zeitraum für die Beantragung von Lizenzen nach Ablauf von 90 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union gelten. Den vor jenem Datum erteilten Lizenzen sollten weiterhin Ursprungszeugnisse beigefügt werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 wird wie folgt geändert:

1. In Anhang XII werden die Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4410 und 09.4420 wie folgt geändert:

a) Das Feld "Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung" erhält folgende Fassung:

" Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Ja. Liefervertrag, der bescheinigt, dass das Geflügelfleisch des beantragten Ursprungs zur Lieferung in die Union während des Kontingentszeitraums in der beantragten Menge zur Verfügung steht"

b) Das Feld "Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr" erhält folgende Fassung:

" Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

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