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Regelwerk, EU 2025, Immissionsschutz / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1870 der Kommission vom 12. September 2025 zur Berichtigung der polnischen Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Formats der Kennzeichnungen von bestimmten Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1870 vom 15.09.2025)



Ergänzende Informationen
Liste mit Durchführungsbestimmungen/zur Gewährung/Festlegung ... der VO (EU) 2024/573

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die polnische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 der Kommission 2 enthält in Artikel 1 Absatz 11 einen Fehler in Bezug auf die Anwendung der in Absatz 10 des genannten Artikels festgelegten Methode zur Bereitstellung von Informationen. Der Fehler verändert die Bedeutung dieser Bestimmung und wirkt sich somit auf deren Substanz aus.

(2) Die polnische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(3) Da durch die Berichtigung nicht aktiv Rechte entzogen oder Verpflichtungen auferlegt würden, und angesichts des übergeordneten Interesses, eine einheitliche Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten, sollte die Berichtigung ab dem Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 anwendbar werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für fluorierte Treibhausgase, die vor dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 abgegeben wurde

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(Betrifft nicht die deutsche Fassung).

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. September 2025

1) ABl. L, 2024/573, 20.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/573/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 der Kommission vom 2. September 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Formats der Kennzeichnungen von bestimmten Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 der Kommission (ABl. L, 2024/2174, 3.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2174/oj).


ENDE

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