Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1568 der Kommission vom 29. Juli 2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Verfahrensmodalitäten für gegenseitige Begutachtungen elektronischer Identifizierungssysteme und für die Zusammenarbeit bei der Organisation solcher Begutachtungen innerhalb der Kooperationsgruppe und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/296 der Kommission

(ABl. L 2025/1568 vom 30.07.2025)


Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2015/296

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 910/2014


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 6 und Artikel 46e Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sieht einen Mechanismus der gegenseitigen Begutachtung der zu notifizierenden elektronischen Identifizierungssysteme vor, an dem sich die Mitgliedstaaten freiwillig beteiligen können. Gegenseitige Begutachtungen sollten es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu notifizierenden elektronischen Identifizierungssysteme zu verstehen und wirksam zusammenzuarbeiten, um die Interoperabilität dieser Systeme sicherzustellen und Vertrauen in der gesamten Union aufzubauen. Gegenseitige Begutachtungen sollten so organisiert werden, dass eine gerechte Verteilung des Aufwands und eine breite Vertretung aller Mitgliedstaaten gewährleistet sind, und sie sollten nicht als Prüfung verstanden werden.

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/296 der Kommission 2 wurden die Verfahrensmodalitäten für die Zusammenarbeit bei elektronischen Identifizierungssystemen im Rahmen des ehemaligen eIDAS-Kooperationsnetzes festgelegt, einschließlich für gegenseitige Begutachtungen durch die Mitglieder dieses Netzes. Da die Aufgaben im Rahmen der gegenseitigen Begutachtung nun von der mit dem Beschluss C(2024) 6132 der Kommission vom 05.09.2024 zur Einsetzung der Kooperationsgruppe für die europäische Digitale Identität und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/296 gemäß Artikel 46e Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingesetzten europäischen Kooperationsgruppe für die digitale Identität (im Folgenden "Kooperationsgruppe") organisiert werden sollen, sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/296 aufgehoben werden.

(3) Damit die gegenseitigen Begutachtungen leicht zugänglich sind, sollte jeder Mitgliedstaat die Einleitung einer gegenseitigen Begutachtung veranlassen können. Der Antrag sollte die Gründe für die Veranlassung der gegenseitigen Begutachtung und ausreichende Informationen enthalten, um zu bestätigen, dass die gegenseitige Begutachtung zur Interoperabilität oder Sicherheit der zu notifizierenden elektronischen Identifizierungssysteme beitragen kann. Dazu ist es erforderlich, einheitliche Vorschriften für die erforderlichen Mindestangaben zu schaffen, damit die gegenseitige Begutachtung effizient und zeitnah abgeschlossen werden kann. Die Kommission kann Sitzungen der Kooperationsgruppe organisieren, um die zeitnahe Einleitung und den zeitnahen Abschluss einer gegenseitigen Begutachtung zu unterstützen.

(4) Stellt ein Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten Informationen über ein elektronisches Identifizierungssystem gemäß Artikel 7 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zur Verfügung (im Folgenden "Vorabnotifizierung"), so sollte dies förmlich als Antrag des notifizierenden Mitgliedstaats auf Durchführung einer gegenseitigen Begutachtung seines elektronischen Identifizierungssystems betrachtet werden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 19.08.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion