Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund |
Verordnung (EU) 2025/1472 des Rates vom 18. Juli 2025 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine
(ABl. L 2025/1472 vom 19.07.2025)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2025/1471 des Rates vom 18. Juli 2025 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine 1,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 18. Mai 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 2 erlassen.
(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 werden die im Beschluss 2012/642/GASP des Rates 3 vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.
(3) Der Rat hat am 18. Juli 2025 den Beschluss (GASP) 2025/1471 und den Durchführungsbeschluss (GASP) 2025/1461 4 angenommen.
(4) Mit dem Beschluss 2012/642/GASP werden der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art nach Belarus untersagt. Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1471 wird die Beschaffung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art aus Belarus untersagt.
(5) Zur Stärkung der Wirksamkeit der restriktiven Maßnahmen, die als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verhängt wurden, ist es erforderlich, dem Risiko einer Umgehung dieser Maßnahmen durch mittelbare Ausfuhren über Drittländer entgegenzuwirken. In Anhang Va aufgeführte Güter und Technologien könnten zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen, auch wenn die Ausfuhr unter dem Deckmantel der zivilen Endverwendung erfolgt. Das Verbot mittelbarer Ausfuhren erfasst die Ausfuhr der in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Güter und Technologien, auch über ein Drittland. Die zuständigen Behörden sollten rechtzeitig vorbeugende Maßnahmen ergreifen, wenn die ernstzunehmende Gefahr besteht, dass solche Güter und Technologien, die in Drittländer ausgeführt werden, letztlich nach Belarus umgeleitet werden könnten. Daher ist im Beschluss (GASP) 2025/1471 ein optionaler Verwaltungsmechanismus für die Mitgliedstaaten vorgesehen, der es den zuständigen nationalen Behörden ermöglicht, eine vorherige Genehmigung für die Ausfuhr von in Anhang Va aufgeführten Gütern und Technologien in Drittländer zu verlangen, wenn der Ausführer darüber unterrichtet wurde, dass hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass Belarus der Endbestimmungsort der Güter und Technologien oder belarussische Organisationen deren Endverwender sein könnten. Mit dieser Maßnahme soll keine neue pauschale Beschränkung eingeführt werden, sondern den Mitgliedstaaten ein wirksames und verhältnismäßiges Instrument an die Hand gegeben werden, um eine mögliche Umgehung restriktiver Maßnahmen zu untersuchen und zu verhindern, wobei eine harmonisierte Auslegung und Rechtsklarheit für Ausführer gewährleistet werden. Der Anwendungsbereich der Klausel über das Verbot mittelbarer Ausfuhren sollte von dieser Maßnahme nicht berührt werden. Es steht im Ermessen der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob diese Maßnahme oder die Klausel über das Verbot mittelbarer Ausfuhren als Durchsetzungsmechanismus in Fällen angewandt werden, in denen Belarus der Endbestimmungsort der Güter und Technologien oder belarussische Organisationen deren Endverwender sein könnten.
(6) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1471 wird das bestehende Verbot der Erbringung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr für bestimmte belarussische Kreditinstitute und ihre belarussischen Tochterunternehmen, die für das belarussische Finanzsystem relevant sind und gegen die bereits von der Union restriktive Maßnahmen verhängt wurden, zu einem Transaktionsverbot ausgeweitet. Darüber hinaus fügt der Beschluss (GASP) 2025/1471
(Stand: 22.07.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion