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Beschluss (GASP) 2025/1471 des Rates vom 18. Juli 2025 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine
(ABl. L 2025/1471 vom 19.07.2025)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 15. Oktober 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/642/GASP 1 angenommen.
(2) Am 24. Februar 2022 hat der Präsident der Russischen Föderation eine Militäroperation in der Ukraine angekündigt, und russische Streitkräfte haben einen Angriff auf die Ukraine begonnen, auch aus dem Hoheitsgebiet von Belarus. Dieser Angriff hat eine eklatante Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine dargestellt.
(3) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Februar 2024 hat der Rat die fortgesetzte Unterstützung von Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine durch das belarussische Regime auf das Schärfste verurteilt und Belarus aufgefordert, diese Unterstützung einzustellen und seinen internationalen Verpflichtungen nachzukommen.
(4) Angesichts der sehr ernsten Lage und als Reaktion auf die anhaltende Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ist es angezeigt, weitere restriktive Maßnahmen zu verhängen.
(5) Insbesondere ist es angezeigt, die Beschaffung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art aus Belarus zu untersagen.
(6) Zur Stärkung der Wirksamkeit der restriktiven Maßnahmen, die als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verhängt wurden, ist es erforderlich, dem Risiko einer Umgehung dieser Maßnahmen durch mittelbare Ausfuhren über Drittländer entgegenzuwirken. Bestimmte Güter und Technologien könnten zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen, auch wenn die Ausfuhr unter dem Deckmantel der zivilen Endverwendung erfolgt. Das Verbot mittelbarer Ausfuhren erfasst die Ausfuhr von restriktiven Maßnahmen unterliegenden Gütern und Technologien, auch über ein Drittland. Die zuständigen Behörden sollten rechtzeitig vorbeugende Maßnahmen ergreifen, wenn die ernstzunehmende Gefahr besteht, dass solche Güter und Technologien, die in Drittländer ausgeführt werden, letztlich nach Belarus umgeleitet werden könnten. Daher ist es angezeigt, einen optionalen Verwaltungsmechanismus für die Mitgliedstaaten vorzusehen, der es den zuständigen nationalen Behörden ermöglicht, eine vorherige Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern und Technologien in Drittländer zu verlangen, wenn der Ausführer darüber unterrichtet wurde, dass hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass Belarus der Endbestimmungsort der Güter und Technologien oder belarussische Organisationen deren Endverwender sein könnten. Mit dieser Maßnahme soll keine neue pauschale Beschränkung eingeführt werden, sondern den Mitgliedstaaten ein wirksames und verhältnismäßiges Instrument an die Hand gegeben werden, um eine mögliche Umgehung restriktiver Maßnahmen zu untersuchen und zu verhindern, wobei eine harmonisierte Auslegung und Rechtsklarheit für Ausführer gewährleistet werden. Der Anwendungsbereich der Klausel über das Verbot mittelbarer Ausfuhren sollte von dieser Maßnahme nicht berührt werden. Es steht im Ermessen der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob diese Maßnahme oder die Klausel über das Verbot mittelbarer Ausfuhren als Durchsetzungsmechanismus in Fällen angewandt werden, in denen Belarus der Endbestimmungsort der Güter und Technologien oder belarussische Organisationen deren Endverwender sein könnten.
(7) Ebenso ist es angezeigt, das bestehende Verbot der Erbringung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr für bestimmte belarussische Kreditinstitute und ihre belarussischen Tochterunternehmen, die für das belarussische Finanzsystem relevant sind und gegen die bereits von der Union restriktive Maßnahmen verhängt wurden, zu einem Transaktionsverbot auszuweiten. Darüber hinaus ist es angezeigt, Ausnahmen in Bezug auf das Funktionieren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder der Partnerländer in Belarus sowie - unter bestimmten Bedingungen - Transaktionen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats mit Wohnsitz in Belarus hinzuzufügen. Außerdem ist es angezeigt, eine Ausnahme für Transaktionen hinzuzufügen, die für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Belarus unbedingt erforderlich sind. Es wird daran erinnert, dass es die restriktiven Maßnahmen der Union keine extraterritoriale Wirkung haben und für Wirtschaftsbeteiligte, die nach dem Recht von Drittländern, einschließlich Belarus, gegründet wurden, nicht bindend sind. Daher gelten Transaktionen zwischen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden, und ihren Tochterunternehmen in Drittländern nicht als Verstoß gegen dieses Verbot, auch dann nicht, wenn Kredit- oder Finanzinstitute, die dem Verbot unterliegen, an solchen Transaktionen beteiligt sind. Die Ausnahmen und die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 2y
(Stand: 22.07.2025)
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