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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (GASP) 2025/1461 des Rates vom 18. Juli 2025 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

(ABl. L 2025/1461 vom 19.07.2025)


Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 15. Oktober 2012 den Beschluss 2012/642/GASP angenommen.

(2) Angesichts der sehr ernsten Lage sollten acht Organisationen in die in Anhang I des Beschlusses 2012/642/GASP enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden.

(3) Darüber hinaus ist es angezeigt, eine weitere juristische Person in die in Anhang II des Beschlusses 2012/642/GASP enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufzunehmen, bei der es sich um die Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen handelt, die Beschränkungen in Bezug auf die Genehmigung des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie von Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unterliegen.

(4) Die Anhänge I und II des Beschlusses 2012/642/GASP sollten daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I und II des Beschlusses 2012/642/GASP werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, mit Ausnahme der Änderungen des Anhangs II des Beschlusses 2012/642/GASP, die am Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2025.

1) ABl. L 285 vom 17.10.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/642/oj.

.

Anhang

Die Anhänge des Beschlusses 2012/642/GASP werden wie folgt geändert:

1. In Anhang I werden die folgenden Einträge in die Liste in Abschnitt " B. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1" aufgenommen:

2. In Anhang II wird folgender Eintrag angefügt:

"Legmash Plant OJSC".


ENDE

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