Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2025, Immissionsschutz/Klimaschutz - EU Bund |
Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1405 der Kommission vom 16. Juli 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/2126 hinsichtlich der Gesamtmengen gelöschter EU-EHS-Zertifikate, die für die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates durch bestimmte Mitgliedstaaten berücksichtigt werden können
(ABl. L 2025/1405 vom 17.07.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/842 kann für bestimmte Mitgliedstaaten eine begrenzte Löschung von EU-EHS-Emissionszertifikaten zwecks Einhaltung von Artikel 9 der genannten Verordnung berücksichtigt werden (im Folgenden "EHS-Flexibilität").
(2) In Anhang III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/2126 der Kommission 2 sind die Gesamtmengen festgelegt, die für die EHS-Flexibilität gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/842 genutzt werden dürfen. Die Gesamtmengen wurden unter Anwendung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/842 gemeldeten Prozentsätze auf die für 2005 berechneten Treibhausgasemissionswerte festgelegt.
(3) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 haben Dänemark und Luxemburg der Kommission ihren Beschluss mitgeteilt, den zuvor gemeldeten Prozentsatz zu korrigieren, anhand dessen die Gesamtmenge der EHS-Flexibilität, die sie für die Compliance gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/842 verwenden dürfen, bestimmt wird. Daher muss die in Anhang III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/2126 angegebene Gesamtmenge gelöschter EU-EHS-Emissionszertifikate, die für die Compliance Dänemarks und Luxemburgs gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/842 berücksichtigt werden können, geändert werden.
(4) Die Gesamtmengen der gelöschten EU-EHS-Emissionszertifikate, die für die Compliance Dänemarks und Luxemburgs gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/842 berücksichtigt werden können, werden festgelegt, indem für jedes Jahr im Zeitraum 2021-2030 der von diesen Mitgliedstaaten gemeldete Prozentsatz auf den Wert ihrer für das Jahr 2005 berechneten Treibhausgasemissionen gemäß Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/2126 angewandt wird. Die 2024 von Dänemark und Luxemburg gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 mitgeteilten Prozentsätze werden in jedem der Jahre 2026 bis 2030 auf den Wert der für das Jahr 2005 berechneten Treibhausgasemissionen angewandt.
(5) Am 20. November 2023 unterrichteten die Niederlande, die die Kommission 2019 nicht über ihre Absicht in Kenntnis gesetzt hatten, die EHS-Flexibilität in Anspruch zu nehmen, die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 3b der Verordnung (EU) 2018/842 darüber, dass sie beabsichtigten, EU-EHS-Zertifikate in Höhe von 0 % des in Anhang II der genannten Verordnung festgesetzten Höchstprozentsatzes zu löschen. Diese Absicht sollte in Anhang III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/2126 berücksichtigt werden.
(6) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2126 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/2126 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 16. Juli 2025
2) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2126 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2021 bis 2030 gemäß der Verordnung (EU) 2018/842
(Stand: 18.07.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion