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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1379 der Kommission vom 15. Juli 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Digitalisierung der Aufzeichnungen, der Muster für das Handelspapier sowie für Veterinärbescheinigungen für die Verbringung tierischer Nebenprodukte aus Sperrzonen und für die Beförderung unverarbeiteter Gülle
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1379 vom 16.07.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ( Verordnung über tierische Nebenprodukte) 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 5 Buchstaben a und b sowie auf Artikel 22 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 müssen tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte während des Transports innerhalb der Union von einem Handelspapier bzw. einer Veterinärbescheinigung begleitet sein. Darüber hinaus müssen die Unternehmer Aufzeichnungen über Sendungen und zugehörige Handelspapiere und Veterinärbescheinigungen führen.
(2) Die Muster für das Handelspapier und die Veterinärbescheinigung für die Verbringung tierischer Nebenprodukte aus Sperrzonen sowie der Zeitraum, in dem die Aufzeichnungen zur Verfügung zu halten sind, sind in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 2 festgelegt.
(3) Aufzeichnungen und zugehörige Unterlagen sind mindestens zwei Jahre lang zur Verfügung zu halten, damit sie der zuständigen Behörde vorgelegt werden können. Da das EDV-System für das Veterinärwesen (Trade Control and Expert System - TRACES) 3 elektronische Fassungen von Handelspapieren und Veterinärbescheinigungen erstellt und speichert, sollten Unternehmer von der Pflicht zur Aufbewahrung von Handelspapieren befreit werden, wenn sie diese unter Verwendung von TRACES erhalten haben. Außerdem sollten Unternehmer von der Pflicht zur Aufbewahrung von Veterinärbescheinigungen für Sendungen von unverarbeiteter Gülle befreit werden, wenn sie diese mithilfe von TRACES erstellt haben.
(4) Das Muster der Veterinärbescheinigung für Verbringungen tierischer Nebenprodukte aus Sperrzonen sollte anhand des neuesten Musters gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission 4 aktualisiert werden.
(5) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 verbietet die Verbringung in die Union von Sendungen von Jagd-Lockstoffen aus dem Urin von Hirschartigen aus Norwegen sowie die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Jagd-Lockstoffen aus dem Urin von Hirschartigen aus den in Anhang VIII Kapitel A Abschnitt C Nummer 1.1 der genannten Verordnung aufgeführten Mitgliedstaaten. Diese Verbote sollten in das Handelspapier aufgenommen werden, um sicherzustellen, dass sie eingehalten werden.
(6) Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Juli 2025
2) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/142/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten ( IMSOC-Verordnung
(Stand: 18.07.2025)
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