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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1313 der Kommission vom 3. Juli 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1584 hinsichtlich des Verzeichnisses der abgegrenzten Eindämmungsgebiete in Bezug auf Popillia japonica Newman in Italien
(ABl. L 2025/1313 vom 04.07.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 2 ist die Liste der Unionsquarantäneschädlinge festgelegt, die bekanntermaßen im Gebiet der Union auftreten.
(2) Popillia japonica Newman (im Folgenden "spezifizierter Schädling") ist in dieser Liste aufgeführt, da er bekanntermaßen in bestimmten Gebieten Italiens und Portugals (Azoren) auftritt und ein breites Spektrum von Pflanzenarten wie Mais, Sojabohnen, Reben, Obstbäume und Zierpflanzen betrifft.
(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1584 der Kommission 3 enthält Maßnahmen zur Tilgung und Eindämmung des spezifizierten Schädlings sowie eine Liste der abgegrenzten Eindämmungsgebiete in Italien und Portugal (Azoren).
(4) Auf der Grundlage der Erhebungen, die 2024 gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Italien durchgeführt wurden, wurde festgestellt, dass sich der spezifizierte Schädling in bestimmten Gemeinden nicht mehr tilgen lässt. Daher sollte das abgegrenzte Eindämmungsgebiet ausgeweitet werden, indem mehr Gemeinden der Regionen Lombardei, Piemont und Aostatal in die Befalls- und die Pufferzone sowie Gemeinden der Regionen Emilia-Romagna und Ligurien in die Pufferzone aufgenommen werden.
(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1584 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1584 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. Juli 2025
2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2072/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1584 der Kommission vom 1. August 2023 über Maßnahmen zur Verhinderung der Ansiedlung und Ausbreitung von Popillia japonica Newman und über Maßnahmen zur Tilgung und Eindämmung dieses Schädlings in bestimmten abgegrenzten Gebieten des Gebiets der Union (ABl. L 194 vom 02.08.2023 S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1584/oj).
| Anhang |
" Anhang II
Liste der abgegrenzten Eindämmungsgebiete nach Artikel 2 Nummer 4
1. Italien
| Nummer/Name des abgegrenzten Gebiets (AG) | Zone des AG | Region | Gemeinden oder andere verwaltungstechnische/geografische Abgrenzungen |
| 1. | Befallszone | Lombardia | Das gesamte Gebiet folgender Gemeinden:
Provincia di Bergamo: |
(Stand: 08.07.2025)
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