Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - EU Bund |
Verordnung (EU) 2025/1163 der Kommission vom 13. Juni 2025 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Chlorpropham, Fuberidazol, Ipconazol, Methoxyfenozid, S-Metolachlor und Triflusulfuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1163 vom 16.06.2025)
Hinweis d. Red.: Die Änderungen aus Punkt 1 und Punkt 2 sind noch nicht in den entsprechenden Anhängen der VO (EG) 396/2005 eingearbeitet. Gültig
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für Fuberidazol, Ipconazol, Methoxyfenozid, S-Metolachlor und Triflusulfuron wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Chlorpropham wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt.
(2) Die Genehmigung für den Wirkstoff Chlorpropham lief am 28. Februar 2019 aus 2. Mit der Verordnung (EU) 2021/155 der Kommission 3 wurde ein vorläufiger RHG für Chlorpropham in Kartoffeln festgelegt, da die Überwachungsdaten belegen, dass Kartoffeln bei Lagerung in Einrichtungen, in denen über längere Zeit Chlorpropham verwendet wurde, eine Kontamination aufweisen können, die über der Bestimmungsgrenze liegt. Des Weiteren wurden Kartoffelhändler und Lebensmittelunternehmer in der genannten Verordnung aufgefordert, neue, effizientere Reinigungsverfahren zur Verringerung einer solchen Kontamination zu entwickeln und anzuwenden sowie der Kommission neue Überwachungsdaten vorzulegen, die ihr eine Überprüfung dieses vorläufigen RHG ermöglichen würden.
(3) Der vorläufige RHG für Chlorpropham in Kartoffeln wurde auf Grundlage der an die Kommission übermittelten Überwachungsdaten überprüft und anschließend mit der Verordnung (EU) 2023/377 der Kommission 4 von 0,4 mg/kg auf 0,35 mg/kg gesenkt. Dieser vorläufige RHG sollte auf Grundlage der bis zum 31. Dezember jeden Jahres an die Kommission übermittelten Überwachungsdaten überprüft werden.
(4) Aktuelle Überwachungsdaten zu Chlorpropham in Kartoffeln haben gezeigt, dass sich ein niedrigerer RHG von 0,2 mg/kg aktuell erreichen lässt. Daher ist es angezeigt, den vorläufigen RHG für Chlorpropham in Kartoffeln auf 0,2 mg/kg zu senken. Die Lebensmittelunternehmer sollten die Überwachungsdaten zusammen mit einem Bericht über die Fortschritte bei und die Durchführung von Reinigungsverfahren in Lagereinrichtungen, in denen über längere Zeit Chlorpropham verwendet wurde, alle zwei Jahre statt jährlich vorlegen. Die betreffende Fußnote zu Kartoffeln in Anhang III sollte entsprechend geändert werden.
(5) Die Genehmigung für den Wirkstoff Fuberidazol lief am 28. Februar 2019 aus 5 und es wurde kein Antrag auf Erneuerung gestellt. Alle geltenden Zulassungen für Fuberidazol enthaltende Pflanzenschutzmittel wurden widerrufen. Für diesen Stoff gibt es weder Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) noch Einfuhrtoleranzen. Die RHG für Fuberidazol auf allen Erzeugnissen entsprechen derzeit den erzeugnisspezifischen Bestimmungsgrenzen. Daher ist es angezeigt, die RHG für Fuberidazol aus Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu streichen und in Anhang V der genannten Verordnung die RHG für Fuberidazol auf allen Erzeugnissen auf die erzeugnisspezifischen Bestimmungsgrenzen festzusetzen.
(6) Die Genehmigung für den Wirkstoff Ipconazol lief am 31. Mai 2023 aus 6. Der Antrag auf Genehmigung wurde zurückgezogen und alle geltenden Zulassungen für Ipconazol enthaltende Pflanzenschutzmittel wurden widerrufen. Für diesen Stoff gibt es weder CXL noch Einfuhrtoleranzen. Die RHG für Ipconazol auf allen Erzeugnissen entsprechen derzeit den erzeugnisspezifischen Bestimmungsgrenzen. Daher ist es angezeigt, die RHG für Ipconazol aus Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu streichen und in Anhang V
(Stand: 16.06.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion