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Regelwerk, EU 2025, Immissionsschutz/Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/1117 der Kommission vom 3. April 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 im Hinblick auf die Anforderungen für die Bremsen von Fahrzeugen und die Anforderungen an die funktionale Sicherheit von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1117 vom 12.06.2025)



Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 5 und Artikel 49 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Damit Königszapfenkupplungen für Starrdeichsel-Anhängefahrzeuge verwendet werden können, muss deren funktionale Sicherheit gewährleistet werden. Daher ist es notwendig, Anforderungen für die Bremsen bei solchen Kombinationen von Zugmaschinen und Anhängefahrzeugen einzuführen.

(2) Eine beträchtliche Anzahl von Anhängefahrzeugen wird nach wie vor mit Einleitungs-Kupplungen betrieben. Damit durch falsch angeschlossene Bremssysteme verursachte Unfälle vermieden werden und sichergestellt ist, dass mit einem Einleitungs-System ausgerüstete Anhängefahrzeuge ordnungsgemäß funktionieren, wenn sie an mit zwei Steuerleitungen ausgerüsteten Zugmaschinen angeschlossen sind, sollten die Anforderungen für solche Kombinationen festgelegt werden, um das erforderliche Sicherheitsniveau mittels Anforderungen an die Typgenehmigung zu gewährleisten.

(3) In der UN-Regelung Nr. 148 werden die Bestimmungen der UN-Regelungen Nr. 4, 6, 7, 23, 38, 50, 77, 87 und 91 zu einer einzigen UN-Regelung zusammengefasst, um die UN-Regelungen für die Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen zu vereinfachen und für mehr Klarheit zu sorgen sowie die Komplexität der Anforderungen zu konsolidieren und zu straffen, indem die Zahl der UN-Regelungen durch eine redaktionelle Maßnahme verringert wird, ohne die bis zum Inkrafttreten der UN-Regelung Nr. 148 bereits geltenden detaillierten technischen Anforderungen zu ändern. Daher sollte die UN-Regelung Nr. 148 in die Liste der geltenden UN-Regelungen als alternative Anforderung aufgenommen werden.

(4) In der UN-Regelung Nr. 149 werden die Bestimmungen der UN-Regelungen Nr. 19, 98, 112, 113, 119 und 123 zu einer einzigen UN-Regelung zusammengefasst, um die UN-Regelungen für die Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen zu vereinfachen und für mehr Klarheit zu sorgen sowie die Komplexität der Anforderungen zu konsolidieren und zu straffen, indem die Zahl der UN-Regelungen durch eine redaktionelle Maßnahme verringert wird, ohne die bis zum Inkrafttreten der UN-Regelung Nr. 149 bereits geltenden detaillierten technischen Anforderungen zu ändern. Daher sollte die UN-Regelung Nr. 149 in die Liste der geltenden UN-Regelungen als alternative Anforderung aufgenommen werden.

(5) In der UN-Regelung Nr. 150 werden die Bestimmungen der UN-Regelungen Nr. 3, 27, 69, 70 und 104 zu einer einzigen UN-Regelung zusammengefasst, um die UN-Regelungen für die Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen zu vereinfachen und für mehr Klarheit zu sorgen sowie die Komplexität der Anforderungen zu konsolidieren und zu straffen, indem die Zahl der UN-Regelungen durch eine redaktionelle Maßnahme verringert wird, ohne die bis zum Inkrafttreten der UN-Regelung Nr. 150 bereits geltenden detaillierten technischen Anforderungen zu ändern. Daher sollte die UN-Regelung Nr. 150 in die Liste der geltenden UN-Regelungen als alternative Anforderung aufgenommen werden.

(6) Die Änderungen der Delegierten Verordnungen (EU) 2015/68 2 und (EU) 2015/208 3 der Kommission sind sicherheitsbezogen und spiegeln zudem die technologischen Entwicklungen wider. Aus diesen Gründen ist es angezeigt, sie in einem einzigen Rechtsakt anzunehmen.

(7) Damit dem technischen Fortschritt Rechnung getragen wird, ist es angebracht, bereits für andere Fahrzeugklassen mit Elektroantrieb entwickelte Anforderungen an die elektrische Sicherheit einzuführen, auf die weitere Anforderungen in Bezug auf mechanische Auswirkungen, Dauerhaftigkeit, Cybersicherheit und Softwareaktualisierungen folgen werden.

(8) Die Delegierten Verordnungen (EU) 2015/68 und (EU) 2015/208 sollten daher entsprechend geändert werden.

(9) Die an den Artikeln 16 und 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 vorgenommenen Änderungen spiegeln die tatsächliche technische Entwicklung wider. Es würde zu unnötigem Verwaltungsaufwand führen, die Fahrzeughersteller dazu zu verpflichten, lediglich für den kurzen Zeitraum vor der Veröffentlichung dieser Verordnung eine Produktionsanpassung vorzunehmen. Es ist daher gerechtfertigt, diese Verordnung so rasch wie möglich und rückwirkend anzuwenden

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(Stand: 26.08.2025)

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