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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2025/1098 des Rates vom 27. Mai 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

(ABl. L 2025/1098 vom 28.05.2025, ber. L 2025/90546)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2025/1096 des Rates vom 27. Mai 2025 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat in der Folge seiner Schlussfolgerungen, in denen er die Gewalt und die weitverbreiteten und systematischen schweren Menschenrechtsverletzungen in Syrien verurteilte, am 18. Januar 2012 die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 2 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und am 31. Mai 2013 den Beschluss 2013/255/GASP 3 angenommen.

(2) Am 27. Mai 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/1510 4 angenommen, mit dem die im Beschluss 2013/255/GASP festgelegten restriktiven Maßnahmen bis zum 1. Juni 2025 verlängert wurden.

(3) Nach dem Sturz des Assad-Regimes in Syrien hat der Rat am 24. Februar 2025 eine Reihe restriktiver Maßnahmen der Union angesichts der Lage in Syrien gelockert, um die Zusammenarbeit mit dem Land, seiner Bevölkerung und seinen Unternehmen in den Bereichen Energie, Verkehr und Wiederaufbau und die damit verbundenen Finanz- und Banktransaktionen zu erleichtern. Am selben Tag hat der Rat in einer Erklärung ausgeführt, dass die Benennungen für Sanktionen im Zusammenhang mit dem Assad-Regime, dem Chemiewaffensektor und dem illegalen Drogenhandel beibehalten werden sollten.

(4) Der Rat hat am 20. Mai 2025 betont, wie wichtig es ist, die Wirtschaftssanktionen gegen Syrien aufzuheben, um die syrische Bevölkerung dabei zu unterstützen, Syrien als ein neues, inklusives, pluralistisches und friedliches Land, in dem es zu keiner schädlichen Einflussnahme aus dem Ausland kommt, wieder zu einen und wieder aufzubauen.

(5) Aufgrund dieser Überlegungen ist der Rat der Auffassung, dass alle sektorspezifischen restriktiven Maßnahmen aufgehoben werden sollten, mit Ausnahme von Maßnahmen aus Sicherheitsgründen.

(6) Nach einer Überprüfung des Beschlusses 2013/255/GASP und der in diesem Zusammenhang gemachten Feststellungen hat der Rat am 27. Mai 2025 den Beschluss (GASP) 2025/1096 angenommen, mit dem einige der im Beschluss 2013/255/GASP festgelegten restriktiven Maßnahmen bis zum 1. Juni 2026 verlängert wurden.

(7) Im Interesse der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Festlegung, Änderung und Überprüfung des Anhangs I des Beschlusses 2013/255/CFSP sollte der Rat die Befugnis zur Festlegung und Änderung der Liste in Anhang II der Verordnung EU) Nr. 36/2012 wahrnehmen.

(8) Da diese Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(9) Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 14 erhält folgende Fassung:

" Artikel 14

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2) Den in Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(3) Es ist untersagt, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird."

2. Artikel 15 erhält folgende Fassung:

" Artikel 15

(1) Anhang II enthält Folgendes:

  1. Anhang II enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 19 Absatz 1 des Beschlusses 2011/782/GASP als für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortliche Personen und Organisationen, als Personen oder Organisationen, die Nutznießer oder Unterstützer des Assad-Regimes waren oder als natürliche oder juristische Personen und Organisationen, die mit ihnen in Verbindung stehen, ermittelt worden sind, und auf die Artikel 21 dieser Verordnung keine Anwendung findet.

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