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Beschluss (GASP) 2025/1096 des Rates vom 27. Mai 2025 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
(ABl. L 2025/1096 vom 28.05.2025)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 31. Mai 2013 den Beschluss 2013/255/GASP 1 angenommen.
(2) Am 27. Mai 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/1510 2 angenommen, mit dem die im Beschluss 2013/255/GASP festgelegten restriktiven Maßnahmen bis zum 1. Juni 2025 verlängert wurden.
(3) Nach dem Sturz des al-Assad-Regimes in Syrien hat der Rat am 24. Februar 2025 eine Reihe restriktiver Maßnahmen der Union angesichts der Lage in Syrien gelockert, um die Zusammenarbeit mit dem Land, seiner Bevölkerung und seinen Unternehmen in den Bereichen Energie, Verkehr und Wiederaufbau und die damit verbundenen Finanz- und Banktransaktionen zu erleichtern.
(4) Am selben Tag hat der Rat in einer Erklärung ausgeführt, dass die Benennungen für Sanktionen im Zusammenhang mit dem al-Assad-Regime, dem Chemiewaffensektor und dem illegalen Drogenhandel beibehalten werden sollten. Ferner erklärte der Rat, dass er auf der Grundlage einer aufmerksamen Beobachtung der Lage im Land fortlaufend prüfen werde, ob die Sanktionsaussetzungen weiterhin angemessen sind, und er wird die von Syrien unternommenen Schritte für einen alle Seiten einschließenden Übergang im Einklang mit den Erklärungen der Übergangsführung prüfen, einschließlich der Rechenschaftspflicht für die Verbrechen des al-Assad-Regimes und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten aller Syrerinnen und Syrer ohne jegliche Unterscheidung sowie der Rechtsstaatlichkeit und des Völkerrechts. Der Rat forderte, die Einmischung im Land durch destabilisierende ausländische Akteure zu beenden, und ruft dabei erneut zur Achtung der Souveränität, der territorialen Unversehrtheit und der Einheit Syriens auf.
(5) Der Europäische Rat hat am 20. März 2025 die Bedeutung eines friedlichen und alle Seiten einbeziehenden Übergangs in Syrien, der frei von schädlicher ausländischer Einflussnahme ist, unterstrichen und betont, wie wichtig es ist, die Rechte der gesamten syrischen Bevölkerung ungeachtet ihres ethnischen und religiösen Hintergrunds ohne Diskriminierung zu schützen. Der Europäische Rat hat darüber hinaus hervorgehoben, dass auf dem Weg zur Aussöhnung insbesondere eine umfassende Übergangsjustiz von entscheidender Bedeutung ist. Der Europäische Rat hat ausgeführt, dass die Union die restriktiven Maßnahmen im Rahmen eines schrittweisen und umkehrbaren Vorgehens auf der Grundlage einer aufmerksamen Beobachtung der Lage in Syrien ausgesetzt hat.
(6) Der Rat hat am 20. Mai 2025 seine politische Entscheidung verkündet, seine Wirtschaftssanktionen gegen Syrien aufzuheben, um die syrische Bevölkerung dabei zu unterstützen, Syrien als ein neues, inklusives, pluralistisches und friedliches Land, in dem es zu keiner schädlichen Einflussnahme aus dem Ausland kommt, wieder zu einen und wieder aufzubauen.
(7) Aufgrund dieser Überlegungen ist der Rat der Auffassung, dass alle sektorspezifischen restriktiven Maßnahmen aufgehoben werden sollten, mit Ausnahme von Maßnahmen aus Sicherheitsgründen.
(8) Trotz des Zusammenbruchs des al-Assad-Regimes und der Einrichtung der Übergangsführung ist die Lage in Syrien nach wie vor instabil und das al-Assad-Netzwerk, das sich über Syrien und darüber hinaus erstreckt, wurde noch nicht zur Rechenschaft gezogen und kann nicht als aufgelöst betrachtet werden. Es besteht nach wie vor ein glaubhaftes Risiko einer Destabilisierung und eines möglichen Wiedererstarkens des Einflusses des ehemaligen Regimes, wie die auf eine Untergrabung des Übergangsprozesses zugunsten des al-Assad-Regimes abzielenden Vorfälle, die zu tödlicher Gewalt in der syrischen Küstenregion geführt haben, gezeigt haben. Die in der Liste geführten Personen und Organisationen, die mit dem al-Assad-Regime in Verbindung stehen, üben nach wie vor Macht und Einfluss aus; von ihnen geht die Gefahr einer finanziellen oder anderweitigen Unterstützung weiterer bewaffneter Konflikte aus und sie könnten bei Versuchen, den Übergang umzukehren, eine Rolle spielen. Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik brachte in ihrer Erklärung im Namen der Union vom 11. März 2025 ihre tiefe Beunruhigung über die weit verbreitete Gewalt in der syrischen Küstenregion zum Ausdruck und verurteilte die Angriffe der Assad-treuen Milizen auf Sicherheitskräfte, ebenso wie die schrecklichen Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung, einschließlich willkürlicher Tötungen, aufs Schärfste und betonte in diesem Zusammenhang, dass wirksame Maßnahmen ergriffen werden müssen, um eine Wiederholung solcher Verbrechen zu verhindern.
(9) Mitglieder der Familien al-Assad und Makhlouf und mit ihnen verbundene Personen müssen noch für ihre Beteiligung an der brutalen Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Syrien zur Rechenschaft gezogen werden und es geht von ihnen die Gefahr einer potenziellen Eskalation des Konflikts und Behinderung des friedlichen Übergangs in Syrien aus.
(Stand: 28.05.2025)
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