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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1082 der Kommission vom 2. Juni 2025 zur Festlegung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich des Einführens von zum Anpflanzen bestimmten unbewurzelten Stecklingen von Calibrachoa spp., Petunia spp. und ihren Hybriden aus Kenia in das Gebiet der Union
(ABl. L 2025/1082 vom 03.06.2025 A;
VO (EU) 2025/2235 - ABl. L 2025/2235 vom 07.11.2025 Inkrafttreten)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 42 Buchstabe a Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 7 in Verbindung mit Anhang VI Nummer 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 2 ist das Einführen von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aus der Familie Solanaceae aus bestimmten Drittländern in die Union verboten.
(2) Mehrere Mitgliedstaaten haben ihr Interesse bekundet, zum Anpflanzen bestimmte unbewurzelte Stecklinge von Calibrachoa spp. und Petunia spp. und ihren Hybriden (im Folgenden die "spezifizierten Pflanzen") aus Kenia einzuführen, von wo aus der Handel derzeit verboten ist. Diese Mitgliedstaaten haben ein technisches Dossier, einschließlich der Verfahren für die Erzeugung der spezifizierten Pflanzen, vorgelegt.
(3) Im April 2024 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von unbewurzelten Pflanzen von Petunia spp. und Calibrachoa spp. aus Kenia an 3.
(4) Die Behörde benannte Aleurodicus dispersus Russell, Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Population), Cowpea mild mottle virus, Liriomyza huidobrensis (Blanchard), Liriomyza sativae Blanchard, Liriomyza trifolii (Burgess), Nipaecoccus viridis (Newstead), Pepper veinal mottle virus, Phenacoccus solenopsis Tinsley, Potato leafroll virus, Potato spindle tuber viroid, Ralstonia pseudosolanacearum Safniet al., Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchiet al. Emend. Safniet al., Scirtothrips dorsalis Hood, Tetranychus neocaledonicus André, Tomato mild mottle virus, Tomato spotted wilt virus, Tomato yellow leaf curl virus, Tomato yellow ring virus und Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterinet al. als für die spezifizierten Pflanzen relevante Schädlinge.
(5) Die Behörde bewertete die in dem Dossier beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen für die ermittelten Schädlinge und schätzte die Wahrscheinlichkeit der Freiheit der spezifizierten Pflanzen von diesen Schädlingen ein.
(6) Auf Grundlage dieses Gutachtens sollten die erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich des mit diesen Schädlingen verbundenen Risikos als pflanzenschutzrechtliche Einfuhrvorschriften erlassen werden, um zu gewährleisten, dass das pflanzengesundheitliche Risiko im Zusammenhang mit dem Einführen der spezifizierten Pflanzen in die Union auf ein hinnehmbares Maß reduziert wird.
(7) Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Population), Cowpea mild mottle virus, Liriomyza sativae Blanchard, Potato leafroll virus, Ralstonia pseudosolanacearum Safniet al., Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchiet al. Emend. Safniet al., Scirtothrips dorsalis Hood und Tomato mild mottle virus sind in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als Unionsquarantäneschädlinge aufgeführt. Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) sind in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge aufgeführt. Da das Einführen der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union derzeit verboten ist, unterliegen sie nicht den besonderen Anforderungen des Anhangs VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072.
(Stand: 14.11.2025)
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