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Delegierte Verordnung (EU) 2025/1045 der Kommission vom 20. Mai 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Hinzufügung von Fahrzeuguntergruppen für überschwere Fahrzeugkombinationen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1045 vom 25.07.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste über die Veröffentlichung/zur Durchführung/Ergänzung/Festlegung ... der VO (EU) 2019/1242 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel°14 Absatz°1 Buchstaben a, e, f und g,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Werden überschwere Fahrzeugkombinationen im Sinne des Artikels 3 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/1242 unter geeigneten Betriebsbedingungen und angepasst an die regionalen Gegebenheiten eingesetzt, können sie geringere CO2-Emissionen pro zurückgelegtem Kilometer und beförderter Nutzlast, ausgedrückt in gCO2/tkm, aufweisen als andere Fahrzeugkombinationen.
(2) Diese niedrigeren gCO2/tkm-Werte sollten bei der Berechnung der Einhaltung der CO2-Emissionsreduktionszielvorgaben gemäß Artikel 3a Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EU) 2019/1242 berücksichtigt werden, indem eigene Fahrzeuguntergruppen für überschwere Fahrzeugkombinationen hinzugefügt werden.
(3) Die Verordnung (EU) 2019/1242 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) 2019/1242
Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1242 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Mai 2025
| Anhang |
Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1242 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1.1.1 erhält folgende Fassung:
"1.1.1. Für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse N wird die Fahrzeuguntergruppesg wie folgt definiert:
| Fahrzeuggruppe gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2017/2400 | Führerhaustyp | Motorleistung | Reichweite (operational range, OR) | Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung zugeordnete Fahrzeuguntergruppe (sg) 1 | |
| Andere Fahrzeuge als Arbeitsfahrzeuge | Arbeitsfahrzeuge | ||||
| 53 und emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge in 51 | Alle | 53 | 53v | ||
| 54 und emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge in 52 | Alle | 54 | - | ||
| 1s | Alle | 1s | 1sv | ||
| 1 | Alle | 1 | 1v | ||
| 2 | Alle | 2 | 2v | ||
| 3 | Alle | 3 | 3v | ||
| 4 | Alle | < 170 kW | Alle | 4-UD | 4v |
| Normales Führerhaus | > 170 kW | Alle | 4-RD | ||
| Führerhaus mit Liegeplatz | > 170 kW und < 265 kW | ||||
| Führerhaus mit Liegeplatz | > 265 kW | < 350 km | |||
| Führerhaus mit Liegeplatz | > 265 kW | > 350 km | 4-LH | ||
| 5 | Normales Führerhaus | Alle | Alle | 5-RD | |
(Stand: 30.07.2025)
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