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Durchführungsverordnung (EU) 2025/935 der Kommission vom 21. Mai 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema "Globale Wertschöpfungsketten" gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/935 vom 22.05.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2152 alle drei Jahre Daten zu dem in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Thema "Globale Wertschöpfungsketten" auf der Grundlage vergleichbarer und harmonisierter Daten zu erstellen und die korrekte Umsetzung des Themas "Globale Wertschöpfungsketten" durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, hat die Kommission die Variablen, die Maßeinheit, die statistische Grundgesamtheit, die Klassifikationen und Aufschlüsselungen, die Datenübermittlungsfrist und den ersten Bezugszeitraum festzulegen.
(2) Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 der Kommission 2 sollte daher entsprechend geändert werden.
(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 31. Dezember 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Mai 2025
2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 der Kommission vom 13. Juni 2022 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema "Globale Wertschöpfungsketten" gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 14.06.2022 S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/918/oj).
| Anhang |
" Anhang
Technische Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema "Globale Wertschöpfungsketten" Anwendungsbereich
| (Einzelheiten zum Thema "Globale Wertschöpfungsketten") | Variable | Art |
| i. Unternehmensfunktionen | 1) Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen | Obligatorisch |
| ii. Globale Wertschöpfungsketten | 2) Zahl der Unternehmen, die Waren aus dem Ausland erwerben | Obligatorisch |
| 3) Zahl der Unternehmen, die Waren ins Ausland liefern | Obligatorisch | |
| 4) Zahl der Unternehmen, die Dienstleistungen aus dem Ausland erwerben | Obligatorisch | |
| 5) Zahl der Unternehmen, die Dienstleistungen im Ausland erbringen | Obligatorisch | |
| 6) Zahl der Unternehmen mit ausländischen Handelspartnern innerhalb und außerhalb derselben Unternehmensgruppe | Obligatorisch | |
| iii. Verlagerung von Unternehmensfunktionen ins Ausland | 7) Zahl der Unternehmen, die Unternehmensfunktionen ins Ausland verlagern | Obligatorisch |
| 8) Zahl der Arbeitsplätze, die im Unternehmen durch Verlagerung von Unternehmensfunktionen ins Ausland geschaffen wurden | Obligatorisch | |
| 9) Zahl der infolge der Verlagerung von Unternehmensfunktionen ins Ausland verlorenen (oder ins Ausland verlagerten) Arbeitsplätze | Obligatorisch | |
| 10) Zahl der Unternehmen, die Unternehmensfunktionen ins Ausland verlagert haben oder dies erwogen haben | Obligatorisch | |
| iv. Ereignisse, die sich auf die Organisation globaler Wertschöpfungsketten auswirken | 11) Zahl der Unternehmen, die Auswirkungen auf die Organisation globaler Wertschöpfungsketten melden | Obligatorisch |
| v. Verlagerung von Unternehmensfunktionen | 12) Zahl der Unternehmen, die Unternehmensfunktionen verlagern | Freiwillig |
(Stand: 27.05.2025)
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