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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 der Kommission vom 13. Juni 2022 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema "Globale Wertschöpfungsketten" gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. 159 vom 14.06.2022 S. 43)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung / Festlegung der VO (EU) 2019/2152

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2152 alle drei Jahre Daten zu dem in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Thema "Globale Wertschöpfungsketten" auf der Grundlage vergleichbarer und harmonisierter Daten zu erstellen und die korrekte Umsetzung des Themas "Globale Wertschöpfungsketten" durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, hat die Kommission die Variablen, die Maßeinheit, die statistische Grundgesamtheit, die Klassifikationen und Aufschlüsselungen, die Datenübermittlungsfrist, den ersten Bezugszeitraum und die Frist für die Qualitätsberichte festzulegen.

(2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Für das in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2152 genannte Thema "Globale Wertschöpfungsketten" übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die Daten für den Bezugszeitraum gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Der dreijährliche Qualitätsbericht für das Thema "Globale Wertschöpfungsketten" wird innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des letzten Jahres des Bezugszeitraums übermittelt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juni 2022

1) ABl. L 327 vom 17.12.2019 S. 1.

.

Technische Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema "Globale Wertschöpfungsketten" Anhang


Anwendungsbereich (Einzelheiten zum Thema "Globale Wertschöpfungsketten") Variable
i) Unternehmensfunktionen 1) Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen
ii) Globale Wertschöpfungsketten 2) Zahl der Unternehmen, die Waren aus dem Ausland erwerben
3) Zahl der Unternehmen, die Waren ins Ausland liefern
4) Zahl der Unternehmen, die Dienstleistungen aus dem Ausland erwerben
5) Zahl der Unternehmen, die Dienstleistungen im Ausland erbringen
iii) Verlagerung von Unternehmensfunktionen ins Ausland 6) Zahl der Unternehmen, die Unternehmensfunktionen ins Ausland verlagern
7) Zahl der Arbeitsplätze, die im Unternehmen durch Verlagerung von Unternehmensfunktionen ins Ausland geschaffen wurden
8) Zahl der infolge der Verlagerung von Unternehmensfunktionen ins Ausland verlorenen (oder ins Ausland verlagerten) Arbeitsplätze
9) Zahl der Unternehmen, die Unternehmensfunktionen ins Ausland verlagert haben oder dies erwogen haben
iv) Ereignisse, die sich auf die Organisation globaler Wertschöpfungsketten auswirken 10) Zahl der aktiven Unternehmen

Die Variablen 2, 3, 4 und 5 beziehen sich nur auf Unternehmen, die im letzten Jahr des Bezugszeitraums für mindestens eine Art von im Ausland erworbenen Waren oder Dienstleistungen ( Variablen 2 und 4) bzw. ins Ausland gelieferten Waren oder im Ausland erbrachten Dienstleistungen ( Variablen 3 und 5) einen Wert über 100.000 EUR angeben. Die Daten sollten nicht für Unternehmen erhoben werden, bei denen der Wert für die entsprechende Variable unter 100.000 EUR beträgt.

Maßeinheit Absoluter Wert

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(Stand: 08.07.2022)

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