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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 der Kommission vom 13. Juni 2022 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema "Globale Wertschöpfungsketten" gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. 159 vom 14.06.2022 S. 43 A;
VO (EU) 2024/1840 - ABl. L 2024/1840 vom 04.07.2024 Inkrafttreten Anwendung)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung / Festlegung der VO (EU) 2019/2152

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2152 alle drei Jahre Daten zu dem in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Thema "Globale Wertschöpfungsketten" auf der Grundlage vergleichbarer und harmonisierter Daten zu erstellen und die korrekte Umsetzung des Themas "Globale Wertschöpfungsketten" durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, hat die Kommission die Variablen, die Maßeinheit, die statistische Grundgesamtheit, die Klassifikationen und Aufschlüsselungen, die Datenübermittlungsfrist, den ersten Bezugszeitraum und die Frist für die Qualitätsberichte festzulegen.

(2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Für das in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2152 genannte Thema "Globale Wertschöpfungsketten" übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die Daten für den Bezugszeitraum gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Der dreijährliche Qualitätsbericht für das Thema "Globale Wertschöpfungsketten" wird innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des letzten Jahres des Bezugszeitraums übermittelt.

Artikel 2a Übergangsmaßnahmen zur Rückrechnung 24

Für den Bezugszeitraum 2021-2023 und zusätzlich zu bereits auf der Grundlage der NACE Rev. 2 gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 in der Fassung vor dem Geltungsbeginn der Delegierten Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission 3 (im Folgenden "ursprüngliche NACE Rev. 2") bereitgestellten Daten übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die im Anhang genannten Daten zu "Globale Wertschöpfungsketten" auf der Grundlage der NACE Rev. 2.1 gemäß Anhang I der geänderten Verordnung (EG) Nr. 1893/2006. Diese Daten werden der Kommission spätestens bis zum 30. September 2029 übermittelt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juni 2022

1) ABl. L 327 vom 17.12.2019 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission vom 10. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 (ABl. L 19 vom 20.01.2023 S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/137/oj).


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Technische Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema "Globale Wertschöpfungsketten" Anhang 24

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