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Regelwerk, EU 2025, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/920 der Kommission vom 19. Mai 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/920 vom 20.05.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission 2 gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Durchführungsbestimmungen zu einigen gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit geändert werden müssen.

(2) In den Anlagen 3-B, 4-B und 5-A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind die Drittländer aufgeführt, in denen Sicherheitsstandards angewendet werden, die als den gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit gleichwertig anerkannt wurden.

(3) Das Königreich Dänemark hat der Kommission mitgeteilt, dass der in Grönland gelegene Flughafen Kangerlussuaq die gemeinsamen Grundstandards der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 nicht mehr anwendet. Darüber hinaus sind die Flughäfen Guernsey, Isle of Man und Jersey nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union für das One-Stop-Sicherheitssystem nicht mehr relevant. Schließlich erfüllt der im Staat Israel gelegene Flughafen Ben Gurion, Tel Aviv, nicht mehr die in Teil E des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission 3 festgelegten Kriterien in Bezug auf die Sicherheit von Luftfahrzeugen und die Kontrolle von Fluggästen und Handgepäck.

(4) Daher müssen die Flughäfen Kangerlussuaq, Guernsey, Isle of Man und Jersey aus den Listen in den Anlagen 3-B, 4-B, 5-A zum Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und der Flughafen Ben Gurion, Tel Aviv aus den Listen in den Anlagen 3-B und 4-B zum Anhang der genannten Durchführungsverordnung gestrichen werden.

(5) Die Entwicklung der Bedrohungs- und Risikolage in der Sicherheit der Zivilluftfahrt erfordert zudem eine größere Resilienz und eine angemessene Eindämmung neuer Bedrohungen, weshalb es dringend geboten ist, die detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards im Bereich der Sicherheit von Luftfracht und Luftpost zu verschärfen.

(6) Bestimmte detaillierte Luftsicherheitsmaßnahmen in den Bereichen Schulung, Zertifizierung und erneute Zertifizierung von Sicherheitspersonal sowie im Bereich der Routineprüfung von Sicherheitsausrüstung sollten präzisiert, harmonisiert oder vereinfacht werden, um für größere Rechtsklarheit, die einheitliche Auslegung der einschlägigen Bestimmungen und die weitere Gewährleistung einer optimalen Anwendung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit zu sorgen.

(7) Da einige der Maßnahmen im Bereich der Zertifizierung und erneuten Zertifizierung von Sicherheitspersonal möglicherweise einige geringfügige Änderungen des nationalen Rahmens durch die Mitgliedstaaten erfordern, sollten sie frühestens sechs Monate nach Annahme dieser Verordnung Anwendung finden.

(8) Damit die detaillierten Maßnahmen im Bereich der Sicherheit von Luftfracht und Luftpost so schnell wie möglich angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(9) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Nummern 8, 10 und 11 des Anhangs der vorliegenden Verordnung gelten jedoch erst ab dem 1. Januar 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Mai 2025

1) ABl. L 97 vom 09.04.2008 S. 72, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/300/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

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(Stand: 21.05.2025)

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