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Beschluss (GASP) 2025/887 des Rates vom 12. Mai 2025 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/797 über restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe, die die Union oder ihre Mitgliedstaaten bedrohen
(ABl. L 2025/887 vom 13.05.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 17. Mai 2019 den Beschluss (GASP) 2019/797 1 angenommen.
(2) Der Beschluss (GASP) 2019/797 gilt bis zum 18. Mai 2025. Auf der Grundlage einer Überprüfung jenes Beschlusses ist der Rat der Auffassung, dass seine Anwendung bis zum 18. Mai 2028 verlängert werden sollten.
(3) Auf der Grundlage einer Überprüfung des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2019/797 sollte die Anwendung der in den Artikeln 4 und 5 jenes Beschlusses genannten Maßnahmen für die in jenem Anhang aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen bis zum 18. Mai 2026 verlängert werden. Darüber hinaus sollten die Gründe für die Aufnahme von sechs Personen in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert werden.
(4) Der Beschluss (GASP) 2019/797 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Beschluss (GASP) 2019/797 wird wie folgt geändert:
( 1) Artikel 10 erhält folgende Fassung:
" Artikel 10
Dieser Beschluss gilt bis zum 18. Mai 2028 und wird fortlaufend überprüft. Die in den Artikeln 4 und 5 genannten Maßnahmen gelten für die im Anhang aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen bis zum 18. Mai 2026."
( 2) Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 12. Mai 2025.
| Anhang |
Im Anhang des Beschlusses (GASP) 2019/797 erhalten die Einträge 3 bis 8 unter der Überschrift "A. Natürliche Personen" folgende Fassung: